Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist
§ 233 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer nur 14tägigen Ortsabwesenheit braucht eine Prozeßpartei keine besonderen Vorkehrungen für den Fall einer Zustellung zu treffen, um keine prozessualen Fristen zu versäumen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Dem Bekl. wurde am Tage des Urlaubsbeginns ein Versäumnisurteil durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Als er 14 Tage später abends vom Urlaub zurückkam, konnte er das Versäumnisurteil erst am nächsten Tage bei der Post ab-holen. An diesem Tage war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Das AG hat den Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Seine Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat die Fristversäumung des am 4. Oktober 1988 ein gegangenen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. September 1988, zugestellt am 14. September 1988, nicht verschuldet. Es wird die Ansicht vertreten, daß eine Partei vor ihrem Urlaub wegen möglicher Zustellungen, gleich welcher Art, besondere Vorkehrungen nicht zu treffen brauche (Hartmann in Baumbach ZPO 47. Aufl., § 233 Anm. 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies in dieser Allgemeinheit zutrifft. Abzustellen ist nach der Neufassung des § 233 ZPO darauf, daß die Partei keine Schuld daran trägt, daß sie die Frist nicht einhielt. Der Maßstab der Sorgfalt ist dabei den gesamten Umständen anzupassen. Für die Wiedereinsetzung reicht es aus, daß die Partei diejenige Sorgfalt aufwendet, die man verständigerweise von ihr erwarten kann (BGH VersR 88, 419). Man kann dabei von einer intelligenten rechtskundigen Partei ein höheres Maß an Sorgfalt erwarten (Hartmann aaO Anm. 3).
Der Bekl. wußte oder mußte zwar von der Klageschrift und dem ersten Verhandlungstermin wissen, denn diese sind ihm ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Das allein kann aber für ein Verschulden nicht entscheidend sein; denn auch das BVerfG hat entschieden, daß im Falle "ersten Zugangs" zu Gericht bei Strafbefehl- und Bußgeldverfahren ein Betroffener bei vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung selbst dann keine besonderen Vorkehrungen für mögliche Zustellungen zu treffen braucht, wenn er mit einer solchen rechnen muß (BVerfG 35, 296, 298, 299; 41, 332). Bei Beurteilung des Verhaltens des Bekl. ist allein davon auszugehen, was von dem Bekl. in seiner Lage bei Berücksichtigung des Falles verständigerweise zu erwarten war. Es war aber vom rechtskundigen Bekl. nicht zu erwarten, daß er mit einer so kurzen Frist wie der für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil rechnet. Daher war vom Bekl. auch nicht zu verlangen, jedenfalls wegen einer nur 14tägigen Abwesenheit, besondere Vorkehrungen für den Fall einer Zustellung zu treffen, um keine prozessualen Fristen zu versäumen. Ob bei längerer Abwesenheit anders zu ent-scheiden ist, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. dazu BGH VersR 77, 1098; 82, 653, 84, 82).
Im vorliegenden Fall durfte der Bekl. nur die Abholung von der Post nicht vernachlässigen. Da er glaubhaft gemacht hat, daß er am 14. September 1988 direkt von der Arbeit in den Urlaub gefahren und erst am 28. September 1988 um 20 Uhr zurückgekommen sei, liegt ein Verschulden des Bekl. nicht vor.