Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Computerbedienungsfehler durch erfahrene Schreibkraft
ZPO §§ 238, 574
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Computerbedienungsfehler durch erfahrene Schreibkraft; verschluckte Textzeile; Berufungsbegründung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Rechtsanwalt den aus mehreren Teilen bestehenden Text rechtzeitig diktiert hat, der Schreibkraft jedoch Bedienungsfehler unterlaufen und dadurch wesentliche Textteile zunächst nicht gefunden werden können.
(Redaktion der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. begehrt Räumung einer Mietwohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl. hat gegen das ihr am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 15. November 2005 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 19. Januar 2006 verlängert worden. Die - 15 eng beschriebene Seiten umfassende - Berufungsbegründung der Kl. ist am 20. Januar 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Kl. beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe ausschließlich auf einem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten bei der Texterstellung der Berufungsbegründungsschrift. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Schriftsatz wegen seines Umfangs am 18. und 19. Januar 2006 - bis nachmittags - in sieben einzelnen Teilen diktiert. Dies habe einer üblichen, seit langem gehandhabten und bewährten Vorgehensweise des Rechtsanwalts entsprochen. Wie auch sonst bei in mehreren Teilen diktierten Schriftsätzen habe eine Angestellte des Rechtsanwalts für jedes Diktat ein gesondertes Textdokument angelegt und die jeweils vom Anwalt nach Durchsicht angeordneten Korrekturen vorgenommen. Bei der Zusammenfügung der Teildokumente zu einem einheitlichen Schriftsatz seien der Schreibkraft am Computer jedoch Bedienungsfehler unterlaufen, die sie zunächst nicht bemerkt habe. Erst beim Ausdruck des zusammengestellten Textes um 23.35 Uhr habe sie festgestellt, daß etwa die Hälfte des Textes fehlte, hingegen andere Textteile sinnentstellend doppelt vorhanden gewesen seien. Die Suche nach dem zunächst verschwundenen Textteil und die Ordnung der falsch zusammengestellten Textpassagen habe fast eine Stunde in Anspruch genommen und erst am 20. Januar 2006 gegen 0.30 Uhr abgeschlossen werden können. Ein solcher Fehler sei der Angestellten, die mit dem verwendeten Programm vertraut und seit mehreren Jahren im Spätdienst mit derartigen Aufgaben bei fristgebundenen Schriftsätzen befaßt sei, noch nie unterlaufen.
2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom 28. März 2006 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Kl. wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
3 Die Kl. sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, denn die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die von diesem gewählte Methode, den Schriftsatz aus verschiedenen Textdokumenten zusammenstellen zu lassen, berge von vornherein erhebliche Fehlerquellen, die bei der Behandlung von Fristsachen durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätten verhindert werden müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. hätte deshalb entweder eine andere Organisation der Erstellung der Berufungsbegründungsschrift wählen oder zum Ausgleich der organisatorischen Schwächen der gewählten Vorgehensweise zusätzlich Zeit einplanen müssen.
II. 4 1. Die gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl. ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. I Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluß verletzt die Kl. in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter 11 1 bb m.w.N.).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
6 Das Berufungsgericht hat der Kl. die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt. Die Kl. war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Prozeßbevollmächtigten der Kl. kein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.
7 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, daß ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW-RR 97, 562 unter II; Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 unter 11 2 a aa, st. Rspr.). Hierzu gehört auch, daß der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, daß die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
8 b) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Kl. ist aber davon auszugehen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter den vorstehenden Anforderungen gerecht geworden ist und die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ausschließlich auf einem Verschulden der Rechtanwaltsgehilfin G. beruht, das sich die Kl. nicht zurechnen lassen muß.
9 Die Kl. hat glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Einzeldiktate der Berufungsbegründung am Nachmittag des 19. Januar 2006 abgeschlossen hatte und deshalb nach der Organisation seines Schreibdienstes davon ausgehen konnte, daß die verbleibende Zeit ausreichen würde, den Schriftsatz unterschriftsreif fertig zu stellen und nach Durchsicht und Unterschrift noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Gericht zu übermitteln. Bei der auch sonst im Spätdienst eingesetzten Angestellten G. handelte es sich nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl. um eine erfahrene, mit der in der Kanzlei üblichen Verfahrensweise zur Erstellung umfangreicher Schriftsätze und dem dafür verwendeten Programm vertraute Schreibkraft, die auch seit mehreren Jahren darin geübt war, Schriftsätze aus einzelnen Textteilen zusammenzufügen, ohne daß es dabei zu Fehlern gekommen war.
10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Organisationsverschulden des Anwaltes nicht darin, daß er - am letzten Tag der Frist - den Schriftsatz nicht "in einem Stück" abfaßte. Die von ihm gewählte Methode, den Schriftsatz in einzelnen Teilen zu diktieren, barg nach den getroffenen Vorkehrungen keine Fehlerquellen, die die Einplanung eines größeren Zeitpolsters erfordert hätten, denn es handelt sich dabei für eine in der Textverarbeitung erfahrene Schreibkraft um eine Routineaufgabe.
11 Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als gegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde. Zwar hat ein Anwalt bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter 11 2; Beschluß vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter 11 2 a). Auch gegen diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Kl. nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht verstoßen. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zusammenzusetzen, bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G. zunächst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder finden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der Zusammenfügung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, hätte deshalb die Einhaltung der Frist nicht sicherstellen können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dabei muß man sich das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, nicht aber ein Versehen einer ansonsten erfahrenen Schreibkraft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rechtsanwalt hatte am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen umfangreichen Schriftsatz in mehreren einzelnen Teilen diktiert. Am Nachmittag begann dann eine Angestellte mit dem Schreiben und legte einzelne Textdokumente an. Kurz vor Mitternacht stellte heraus, daß einige Textteile fehlten (aufgrund eines Bedienungsfehlers). Der einheitliche Schriftsatz konnte erst gegen 0.30 Uhr fertiggestellt werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch wurde vom Landgericht durch Beschluß zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 13. Februar 2007 verwies der Bundesgerichtshof darauf, daß die Fristversäumung hier ausschließlich auf ein Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin beruhe, das sich die Vermieterin (es ging um eine abgewiesene Räumungsklage) nicht zurechnen lassen müsse. Den Rechtsanwalt treffe kein Verschulden, denn nach der Organisation seines Schreibdienstes habe er davon ausgehen dürfen, daß die verbleibende Zeit nach dem Diktat ausreichen würde, den Schriftsatz unterschriftsreif fertigzustellen.