Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ZPO § 233
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Störung des gerichtlichen Empfangsgerätes; Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Störungen des gerichtlichen Empfangsgeräts können zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6-7 [...]
8 a) Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist. Wird dieser Übermittlungsweg - wie hier - durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts. Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04 -, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96 -, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils m. w. N.).
9 Allerdings dürfen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - dem Absender angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht im Sinne von § 233 ZPO entlasten (BVerfG, aaO.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Absender nicht sicher sein kann, ob die Übermittlungsschwierigkeiten darauf beruhen, dass das Empfangsgerät des Gerichts durch andere eingehende Sendungen belegt ist. Denn dies ist ein Umstand, dem er zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO.; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 -, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).
10 b) Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Prozessbevollmächtigten des Kl. als ein diesem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden anlastet, dass sie ihre Versuche zur fristwahrenden Übermittlung der Berufungsschrift nicht im erforderlichen Maße wiederholt habe. Die Wertung des Berufungsgerichts, angesichts des in den Sendeprotokollen verzeichneten Übermittlungsergebnisses „Besetzt/Keine Antw." sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert sei, vielmehr sei ebenso eine Belegung sämtlicher Leitungen zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten denkbar, übergeht jedoch - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - das an Eides Statt versicherte Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Kl., wonach das Empfangsgerät bei den Übermittlungsversuchen Freizeichen ausgesendet habe und gleichwohl nicht empfangsbereit gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Kl. liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kl. behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94 -, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97 -, juris Rn. 6).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Störungen des gerichtlichen Empfangsgeräts können zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Am Abend des 2. Februar 2010 versuchte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dreimal, und zwar um 20.46, 20.59 und 23.40 Uhr, die Berufungsschrift per Telefax an das LG Köln zu senden. Die Übermittlungen schlugen fehl, die Berufungsschrift ging erst nach Ablauf der am 2. Februar 2010 endenden Berufungsfrist beim Landgericht ein. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag macht der Kläger geltend, dass die von seiner Prozessbevollmächtigten benutzten Geräte einwandfrei funktioniert hätten, das Empfangsgerät des Landgerichts hingegen habe nur ein Freizeichen ausgesandt und sei nicht empfangsbereit gewesen. Die Sendeprotokolle wiesen die Bemerkung „Besetzt/Keine Antw." aus, so dass das Landgericht unter der angegebenen Faxnummer bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht erreichbar gewesen sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil eine Fehlfunktion der landgerichtlichen Geräte nicht nachgewiesen sei und drei Übermittlungsversuche wegen des bevorstehenden Fristablaufs nicht genügt hätten. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde des Klägers statt. Grundsätzlich sei die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig. Deshalb dürften die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer abgewälzt werden, was insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht gelte. Denn in diesem Fall liege die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts, wenn der Nutzer so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf zu rechnen sei. Allerdings dürften dem Absender angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr sei der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich lägen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes könnten ihn insoweit nicht entlasten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Absender nicht sicher sein könne, ob die Übermittlungsschwierigkeiten darauf beruhten, dass das Empfangsgerät des Gerichts durch andere eingehende Sendungen belegt sei. Denn dies sei ein Umstand, dem er zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen müsse, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereiche ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginne oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgebe und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibe. Hiervon ginge zwar auch das Landgericht aus, wenn es der Prozessbevollmächtigten des Klägers als ein diesem zurechenbares Verschulden anlaste, dass sie ihre Versuche zur fristwahrenden Übermittlung der Berufungsschrift nicht im erforderlichen Maße wiederholt habe.
Die Wertung des Berufungsgerichts, angesichts des in den Sendeprotokollen verzeichneten Übermittlungsergebnisses „Besetzt/Keine Antw." sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert sei, vielmehr sei ebenso eine Belegung sämtlicher Leitungen zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten denkbar, übergehe jedoch das an Eides Statt versicherte Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach das Empfangsgerät bei den Übermittlungsversuchen Freizeichen ausgesendet habe und gleichwohl nicht empfangsbereit gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liege und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden konnte, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen.