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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BayObLG2 Z BR 131/9605.02.1997unveröffentlicht

§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 FGG

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Schlagwörter zur Erschließung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsfehler bei der Portausgangskontrolle; Glaubhaftmachung bei der Nichtverantwortlichkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird eine Verwalter-GmbH von den Wohnungseigentümern mit der Einlegung eines Rechtsmittels rechtsgeschäftlich beauftragt und dazu bevollmächtigt, so wird ein Verschulden des Geschäftsführers, insbesondere ein Organisationsfehler bei der Postausgangskontrolle, den Wohnungseigentümern zugerechnet.

2. Geht ein Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt zur Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt wird, verloren und wird deshalb die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, daß glaubhaft gemacht wird, wo und auf welche Weise das Schriftstück verlorengegangen ist. Der Antragsteller muß aber glaubhaft machen, daß der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den er oder sein Vertreter verantwortlich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Antragsgegner gehört eine Wohnung mit Dachterrasse im obersten Stock. Die Dachterrasse wird zum Teil vom Dach überdeckt. Unter diesem Dachvorsprung errichtete der Antragsgegner ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen 1,90 m tiefen, 2,70 m breiten und 1,98 m hohen Wintergarten, dessen Seitenflächen aus Glas zusammengeschoben und zur Seite geklappt werden können. Die Antragsteller haben, soweit es für das Verfahren noch von Bedeutung ist, die Beseitigung der angebrachten Schienen und der Falttürelemente beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag am 21.4.1995 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller durch Beschluß vom 18.10.1996 zurückgewiesen. Gegen diese ihnen am 29.10.1996 zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben die Antragsteller am 27.11.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Dazu haben sie vorgetragen, daß die Verwalterin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt und dazu bevollmächtigt worden sei. Das Schreiben des Geschäftsführers vom 7.11.1996, mit dem dieser seinerseits neue, mit dem Verfahren zuvor nicht befaßte Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt habe, sei bei diesen nie eingegangen. Der Geschäftsführer der Verwalterin hat eidesstattlich versichert:

Das Schreiben vom 7.11.1996, mit dem wir die Rechtsanwaltskanzlel ... zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landgerichts München I vom 18.10.1996 ... beauftragt haben, ist bei uns am 7.11.1996 in den Postauslauf gegangen.

Im Hinblick darauf, daß wir in den letzten 15 Jahren weder den Verlust einer Postsendung, die von uns abging, noch einer solchen, die uns zu erreichen hatte, zu verzeichnen hatten, konnten wir davon ausgehen, daß auch diese Postsendung nicht verlorengeht. Auch im Verkehr mit der Anwaltskanzlei ... ist bisher noch nie ein Schriftstück im Postlauf verlorengegangen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG) und weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden eines Vertreters wird dabei nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG dem Beschwerdeführer zugerechnet. Die Verwalterin war zur Einlegung des Rechtsmittels rechtsgeschäftlich bevollmächtigt. In der Eigentümerversammlung vom 9.7.1996 wurde nämlich beschlossen, daß die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt wird, im Fall einer negativen Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde einzulegen. Der Geschäftsführer der Verwalterin ist Vertreter im Sinn von § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG, nicht aber ist Vertreter im Sinn dieser Vorschrift das Büropersonal des Vertreters (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 22 FGG Rn. 14). Geht ein Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt zur Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt wird, verloren und wird deshalb die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, daß glaubhaft gemacht wird, wie und auf welche Weise das Schriftstück verlorengegangen ist. Der Antragsteller muß aber glaubhaft machen, daß der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den er oder sein Vertreter verantwortlich ist (BGHZ 23, 290 f.). An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es hier.

Hier wird lediglich pauschal eidesstattllch versichert, daß das Schreiben vom 7.11.1996 in den Postauslauf gegangen sei. Es werden aber keine Einzelheiten dargelegt, die es ausschließen, daß bei der für die Verwalterin gebotenen Postausgangskontrolle ein Organisationsfehler der Verwalterin vorgelegen hat. Außerdem läßt der Sachvortrag, das Schreiben sei "in den Postauslauf gegangen", nicht erkennen, wie und durch wen das Schriftstück zum Postamt oder Briefkasten gebracht wurde. Damit ist nicht mit hinreichender Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, daß das Schriftstück bei dem vom Geschäftsführer der Verwalter-GmbH selbst vorgenommenen Transport des Schreibens zum Postamt oder Briefkasten verlorengegangen oder verlegt worden ist. Bei einem solchen Verlust des Schreibens läge ein eigenes Versehen des Geschäftsführers vor, das den Antragstellern zugerechnet würde. Die Wiedereinsetzung ist auch deshalb zu versagen, weil sich der Geschäftsführer der Verwalterin nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. P. erst am 14.11.1996 bei den neuen Verfahrensbevollmächtigten erkundigte, ob auftragsgemäß weitere sofortige Beschwerde eingelegt worden sei. Dazu wäre er aber noch vor Ablauf der Zweiwochenfrist (12.11.1996) verpflichtet gewesen. Das Schreiben vom 7.11.1996 wäre nämlich auch im Falle seines rechtzeitigen Auslaufens und Einganges nicht geeignet gewesen, die neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausreichend über den Beschwerdegegenstand und über den Fristenlauf zu informieren. In diesem Schreiben fehlen Angaben über Datum und Aktenzeichen des anzufechtenden Beschlusses des Landgerichts München I sowie über das Datum des Einganges dieses Beschlusses bei den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und bei der Verwalterin. Das Schreiben enthält nur die Ankündigung, daß die Verwalterin die Prozeßunterlagen und die hierzu gehörigen Inhalte den neuen Verfahrensbevollmächtigten gesondert übermitteln werde; es schließt mit dem Satz: "Einzelheiten können erörtert werden, wenn Sie die Unterlagen zu diesem Sachverhalt besitzen werden".