Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Wohnungseigentümerbeschlußanfechtung
WEG §§ 16 II, 23 IV; FGG § 22 II 4; ZPO § 234
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Wohnungseigentümerbeschlußanfechtung; Kostenverteilungsschlüssel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des § 22 II 4 FGG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 IV 2 WEG nicht gewährt werden.
2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat Eigentümerbeschlüsse selbst auszulegen und, falls weitere Ermittlungen erforderlich sind, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. sind die Eigentümer der Wohnanlage. Am 18.9.1996 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u. a. Beschlüsse zu den TOP 1 a, 1 b und 1 a 1 gefaßt wurden, mit denen der Kostenverteilungsschlüssel dahin geändert wurde, daß die Teileigentumseinheiten Nr. 1 (Tiefgarage) und Nr. 2 (Supermarkt) hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten betreffend Müllentsorgung, Personenaufzug und Wasserver- und -entsorgung abgekoppelt wurden. Die Ast. hat mit dem am 21.11.1997 eingegangenen Antrag diese Eigentümerbeschlüsse angefochten. Sie hat ferner Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen, sie habe mangels Einladung und sonstiger Hinweise erst am 7.11.1997 von der Eigentümerversammlung am 18.9.1996 erfahren. Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsanträge und den Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf § 234 III ZPO (Jahresfrist) zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Rechtlich einwandfrei hält das LG die Anfechtungsanträge der Ast. gegen die Eigentümerbeschlüsse vom 18.9.1996 zu TOP 1a, 1b und 1a 1 für unbegründet, weil die Anträge nicht innerhalb der Monatsfrist gem. § 23 IV 2 WEG, also bis zum 18.10.1996 bei Gericht eingegangen sind. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das LG den Wiedereinsetzungsantrag der Ast. als unzulässig gem. § 22 II 4 FGG angesehen hat, weil er nach Ablauf der Jahresfrist am 20.10.1997, nämlich erst am 21.11.1997 eingegangen ist.
Obwohl § 22 II FGG wie auch §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung bestimmter prozessualer Fristen zugeschnitten sind, besteht wegen der vergleichbaren Interessenlage seit langem Einigkeit darüber, daß die Wiedereinsetzungsvorschriften auch auf bestimmte materiell-rechtliche Ausschlußfristen, insbesondere auf die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 IV 2 WEG anzuwenden sind (BGHZ 54, 65 [79] = NJW 1970, 1316; Senat, NJW-RR 1997, 776 = ZMR 1997, 254 = WuM 1997, 243). Zutreffend führt das LG weiter aus, daß mit der Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften auch die von Wiedereinsetzungsgründen unabhängige, absolute Jahresfrist des § 22 II 4 FGG, wortgleich mit § 234 III ZPO, anzuwenden ist. Die Wirkungen der Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlußfristen wiegt nicht schwerer als die Versäumung prozessualer Fristen, welche mittelbar über die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung ebenfalls in die materielle Rechtslage eingreift.
So ist bspw. die Ausschlußbestimmung des § 234 III ZPO uneingeschränkt auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Klagefrist des § 210 BEG angewandt worden (BGH, VersR 1983, 376), wogegen auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BGH, VersR 1983, 376 m. Hinw. auf die Rspr. des BVerfG).
In Rechtsprechung und Literatur werden zwei Fallgestaltungen erörtert, bei denen eine Überschreitung der absoluten Jahresfrist in Betracht kommen soll, die aber nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. So wird in dem restitutionsartigen Fall der erschlichenen oder der erpreßten Unterlassung der Rechtsbehelfseinlegung sinngemäß die Fünfjahresfrist des § 586 II 2 ZPO empfohlen (Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 234 Rdnr. 9), wobei gem. § 580 Nr. 4 ZPO das angegriffene Urteil durch eine Straftat erwirkt sein müßte und gem. § 581 I ZPO wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein müßte oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als mangels an Beweisen nicht erfolgen könnte. Derartige Restitutionsgründe macht die Ast. mit der Rechtsbeschwerdebegründung selbst nicht geltend. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG kann allenfalls davon ausgegangen werden, daß die Ast. oder ihr Ehemann als Miteigentümer unter einer anderen Anschrift sowohl die Einladung zur Versammlung am 18.9.1996 als auch das Protokoll hierüber nicht erhalten haben. Diese Wiedereinsetzungsgründe können nur während der maximal ein Jahr laufenden Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht werden (Senat, NJW-RR 1997, 776). Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Jahresfrist des § 234 III ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, VersR 1987, 256; BGHZ 113, 228 [232] = NJW 1991, 1834 [1835]).
Die andere Fallgestaltung, bei der die Anwendung des § 234 III ZPO problematisch ist, liegt vor, wenn dem Ag. und dem Gericht schon längst vor Ablauf der Jahresfrist die Prozeßhandlung bekannt ist, wegen deren nicht rechtzeitiger Vornahme die Wiedereinsetzung begehrt wird, oder das Gericht aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres entscheiden konnte, die Parteien aber mit einer Entscheidung in der Sache rechnen durften (Stein-Jonas-Roth, § 234 Rdnr. 9). Diese Alternative kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eingreifen, weil weder der Eigentümergemeinschaft noch dem Verwalter der Einberufungsmangel sowie der Anfechtungswille der Ast. bekannt waren und sie sich also auch in keiner Weise darauf einstellen konnten. Auch die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 IV WEG soll der Rechtssicherheit der Eigentümergemeinschaft und des Verwalters dienen, die sich auf die Beschlußlage einstellen dürfen. Bereits die Zulassung der Wiedereinsetzung durchbricht die Bestandskraft. Das Gesetz kann die außerordentliche Durchbrechung der Bestandskraft zulässigerweise auf die Jahresfrist beschränken, ohne daß ein Eigentümerbeschluß danach noch in Frage gestellt werden darf. Sofern die absolute Jahresfrist des § 234 III ZPO auf die Versäumung von Rechtsmittelfristen für nicht anwendbar erachtet wird (BGH, NJW 1973, 1373), dürfte diese Ausnahme darauf beruhen, daß das BVerfG (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267) zwar nicht nach dem Leitsatz und dem konkreten Fall, wohl aber in den Beschlußgründen den Gleichheitsverstoß im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht nur auf die Frist nach § 234 I ZPO, sondern auch auf die Ausschlußfrist des Absatz 3 bezogen hat. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall scheidet von vornherein aus.
2. Zutreffend hat das LG in dem Beschlußanfechtungsverfahren auch die eventuelle Nichtigkeit der angegriffenen Eigentümerbeschlüsse geprüft (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 776). Rechtlich einwandfrei geht das LG davon aus, daß die Mehrheitsbeschlüsse vom 18.9.1996 nicht wegen Kompetenzüberschreitung der Eigentümergemeinschaft, die den Kostenverteilungsschlüssel des § 16 II WEG nur durch Vereinbarung ändern kann, nichtig seien. Die Kompetenzüberschreitung hätte ebenso wie der Einberufungsmangel lediglich in einem rechtzeitig gem. § 23 IV WEG eingeleiteten Anfechtungsverfahren gegen die Eigentümerbeschlüsse vom 18.9.1996 angeführt werden können. Haben dagegen die Wohnungseigentümer den gesetzlichen oder aber den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Maßstab der Beteiligung an den Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums durch bloßen Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht in der Frist des § 23 IV WEG angefochten wird (BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230). Solange die Bestandskraft wirkt, ist der am 18.9.1996 anderweitig festgelegte Kostenverteilungsschlüssel für die Kostenbeteiligung der Wohnungseigentümer nach § 16 II WEG anzuwenden.
Verfahrensrechtlich einwandfrei hat das LG auch keine Veranlassung gesehen, das vorliegende Verfahren dahingehend zu erweitern, daß im Wege der Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft die Rückkehr zu dem früheren Verteilungsschlüssel verlangt wird. Soweit ersichtlich, wäre ein Anspruch hierauf auch ausgeschlossen. Ein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung eines durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß festgelegten Kostenverteilungsschlüssels jedenfalls dann nicht verlangen, wenn mit der Festlegung den geänderten Verhältnissen Rechnung getragen wurde und sich diese Verhältnisse unterdessen nicht geändert haben. Die Abkoppelung der Bewirtschaftungskosten für die Teileigentumseinheiten in den Bereichen Müllentsorgung, Personenaufzug und Wasserverbrauch sowie Abwasser hatte ihre sachliche Berechtigung in den unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen bei den Wohnungseinheiten einerseits und der Tiefgarage bzw. dem Supermarkt andererseits.
3. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung beanstandet die Ast. auch die Vollziehbarkeit des geänderten Kostenverteilungsschlüssels, weil die betroffenen Bewirtschaftungskosten nicht hinreichend abgrenzbar seien. Nach der inzwischen ergangenen Entscheidung des BGH vom 10.9.1998 (NZM 1998, 955 = NJW 1998, 3713) ist die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, wie eine Grundbucheintragung nach den objektiven Umständen auszulegen, was auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen kann, wenn keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Damit ist die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überholt, welche die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen dem Tatrichter vorbehalten hat (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 85 [bei Fußn. 7]; bereits früher a. A. OLG Stuttgart, OLGZ 1991, 428 = NJW-RR 1991, 913). Bei der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft handelt es sich um eine Regelung, die auch für Sondernachfolger der Wohnungseigentümer gelten soll. Nach der vom Senat in eigener Kompetenz vorzunehmenden Auslegung geht aus den angegriffenen Eigentümerbeschlüssen hinreichend deutlich hervor, daß Miteigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 1 (Tiefgarage) und Nr. 2 (Supermarkt) für die Hausmüllentsorgung sowie allen damit einhergehenden Kosten ab 1.1.1996 nicht mehr an den allgemeinen Bewirtschaftungskosten teilnehmen, dafür aber die übrigen Wohnungseigentümer von den Kosten der Entsorgung freigestellt werden. Das gleiche gilt für den Personenaufzug, wohingegen der Supermarkt allein die Kosten des Lastenaufzugs trägt. Gleichermaßen ist die Tiefgarage von den Gemeinschaftskosten für die Be- und Entwässerung entlastet worden, weil hier ersichtlich kein auszugleichender Wasserverbrauch stattfindet. Damit sind die Bewirtschaftungskosten derart aufgeteilt worden, daß eine entsprechende Einstellung in die Jahresabrechnung erfolgen kann.