Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat
WEG §§ 23 IV, 24 VI; FGG § 22 II
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlußinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.
2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der auswärts wohnende Antragsteller erhielt die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 2000, wonach unter TOP 2 die Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1998/99 sowie die Entlastung der Verwaltung vorgesehen war mit Erläuterungen zur Jahresabrechnung. Am 30. April 2000 forderte er von der Verwalterin das Protokoll der Eigentümerversammlung an und erhielt es nach seinen Angaben am 14. Mai 2000. Mit der am 22. Mai 2000 eingegangenen Antragsschrift vom 18. Mai 2000 hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller gegen den zu TOP 2 protokollierten Mehrheitsbeschluß Widerspruch erhoben, darauf hingewiesen, daß er die eigentliche Jahresabrechnung 1998/99 nicht erhalten habe und gegenüber den Erläuterungen zur Jahresabrechnung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit (unter Substantiierung im einzelnen) geäußert. Nachdem das Amtsgericht den Antragsteller auf die versäumte Antragsfrist gemäß § 23 Abs. 4 WEG hingewiesen hat, hat es den Anfechtungsantrag wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Antragsteller sich nicht innerhalb der bis zum 27. April 2000 laufenden Anfechtungsfrist um eine Übersendung des Protokolls oder Einsicht in die Niederschrift bemüht habe. Gegenüber dem ihm am 28. September 2000 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 4. Oktober 2000 "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil der angegriffene (Eigentümer-) Beschluß vom 27. März 2000 rechtswidrig ist." Auf Anfrage des Landgerichts hat der Antragsteller erklärt, daß er bei der Eigentümerversammlung am 27. März 2000 nicht anwesend war. Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts bestätigt und darauf hingewiesen, daß der Antragsteller das Versammlungsprotokoll erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist angefordert habe und im übrigen Gründe für eine Nichtigkeit des Jahresabrechnungsbeschlusses nicht ersichtlich seien. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragstellers. Die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft hat unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, daß das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 2000 der Beiratsvorsitzenden zwecks Unterschrift unter dem 5. April 2000 mit der Bitte übersandt worden ist, dieses auch von den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsbeirates unterschreiben zu lassen. Erst am 8. Mai 2000 erhielt die Verwaltung das unterzeichnete Protokoll zurück und übersandte es unter dem 11. Mai 2000 an sämtliche Eigentümer der Gemeinschaft. Aufgrund der sich daraus ergebenden Wiedereinsetzungsgründe hat der Senat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässig. Das Rechtsmittel hat nach den in dritter Instanz erstmals zutage getretenen neuen Tatsachen, die auch zu berücksichtigen sind, im Ergebnis Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist nach den objektiven Umständen, die den Vorinstanzen nicht bekannt waren, nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen festgestellt, daß die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG versäumt und der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 27. März 2000 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 1998/99 und Verwalterentlastung) damit an sich unbegründet ist.
2. Einwandfrei haben die Vorinstanzen nach dem damaligen Ermittlungsstand die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG versagt. Sie konnten mangels entgegenstehenden Vortrags der Beteiligten, der auch nicht weiter aufklärungsbedürftig war, davon ausgehen, die Fristversäumung des Antragstellers sei verspätet, weil der Antragsteller, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist danach erkundigen muß, welche Beschlüsse gefaßt wurden, wozu ihm § 24 Abs. 6 WEG eine rechtliche Handhabe bietet (KG ZMR 1997, 254, 256; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 405; OLG Hamm ZMR 1999, 199, 200; OLG Düsseldorf ZMR 1995, 220, 221 = NJW-RR 1995, 464; BayObLG NJW-RR 1991, 976 = WE 1992, 139, 140; OLG Köln OLGR 1992, 22 f.). Die Vorinstanzen konnten jedoch, was erst in dritter Instanz zutage getreten und auch vom Rechtsbeschwerdegericht zulässigerweise festgestellt werden kann, nicht wissen, daß vor Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist am 27. April 2000 ein Versammlungsprotokoll im Rechtssinne noch nicht vorlag und deshalb weder hätte eingesehen noch angefordert werden können. Ein in der Versammlung anwesender Wohnungseigentümer erfährt durch Mitteilung des Abstimmungsergebnisses von dem Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses zu den vorgegebenen Tagesordnungspunkten und kann die Monatsfrist für die Beschlußanfechtung wahren. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet dagegen das Fehlen einer Versammlungsniederschrift ein Hindernis für die Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlußinhalte nicht zu verlassen braucht. Er muß sichere Kenntnisse von Umfang und Bedeutung der Beschlußfassung haben, die er - auch nach dem Sinn des § 24 Abs. 6 WEG - nur durch das ordnungsgemäß unterschriebene Versammlungsprotokoll gewinnen kann. Es ist dem in der Versammlung abwesenden Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, sozusagen auf Vorrat die möglichen oder vielleicht auch wahrscheinlichen Beschlußergebnisse gerichtlich anzufechten, wenn deren Inhalt noch nicht schriftlich mit Unterschriften endgültig dokumentiert ist, sofern in der Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier - generell eine Protokollierung stattfindet. Ebenso wie ein gerichtlicher Urteils- oder Beschlußentwurf vor Unterzeichnung noch nicht existent ist, gilt dies im Rechtssinne auch für die Versammlungsniederschrift. Die vom Gesetz in § 23 Abs. 4 WEG beabsichtigte Rechtssicherheit setzt voraus, daß die Versammlungsergebnisse alsbald ordnungsgemäß protokolliert werden. Zumindest können die Wohnungseigentümer sich nicht auf den Grundgedanken der Rechtssicherheit berufen, wenn das endgültige Versammlungsprotokoll erst sechs Wochen nach der Eigentümerversammlung fertiggestellt wird. Jedenfalls ist die verspätete Erstellung der Versammlungsniederschrift als objektives Hindernis für eine sachgerechte Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 23 Abs. 4 WEG anzusehen mit der Folge, daß einem anfechtungswilligen Wohnungseigentümer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn er nach Übersendung des Versammlungsprotokolls innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist das gerichtliche Beschlußanfechtungsverfahren einleitet. War das Versammlungsprotokoll vor Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist noch nicht endgültig mit den erforderlichen Unterschriften erstellt, kann dem anfechtenden Wohnungseigentümer nicht entgegengesetzt werden, durch rechtzeitige Rückfrage vor
lungsprotokolls innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist das gerichtliche Beschlußanfechtungsverfahren einleitet. War das Versammlungsprotokoll vor Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist noch nicht endgültig mit den erforderlichen Unterschriften erstellt, kann dem anfechtenden Wohnungseigentümer nicht entgegengesetzt werden, durch rechtzeitige Rückfrage vor Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist hätte er sich zuverlässig über die in der Versammlung gefaßten Mehrheitsbeschlüsse informieren können. Das objektive Hindernis für die Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist ist erst durch den Schriftsatz der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17. August 2001 zutage getreten. Da der Antragsteller diesen Umstand vorher nicht kennen konnte, ist ihm insoweit auch kein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten.
3. Die erst nach Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist erfolgte Protokollierung hindert nicht die Annahme, daß in der Eigentümerversammlung vom 27. März 2000 Mehrheitsbeschlüsse zustande gekommen sind und die Anfechtungsfrist von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen hat (vgl. BGHZ 136, 187 = GE 1997, 1233 = NJW 1997, 2956 = ZMR 1997, 531). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 6 WEG ergibt, geht das Gesetz davon aus, daß die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen sind, die Protokollierung also nicht konstitutiv für das Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses ist (BGH GE 2001, 1405 = NJW 2001, 3339 = NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809; ZWE 2001, 530). Im Sinne der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach dem wenn auch verspätet erstellten Versammlungsprotokoll davon auszugehen, daß eine ausreichende Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter in der Versammlung stattgefunden hat. Jedenfalls ergibt die Versammlungsniederschrift keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Sachverhalt.
4. Die Formerfordernisse für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG sind erfüllt. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß jedenfalls der Schriftsatz des Antragstellers vom 28. September 2000 ein wirksamer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG ist. Bei einer nur auf den Wortlaut der Erklärung abstellenden Auslegung würde sich der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. September 2000 zwar nur auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 14. September 2000 richten. Da der Beschluß des Amtsgerichts dem Antragsteller am 28. September 2000 zugestellt worden ist und die Antragsschrift vom 28. September 2000 am 4. Oktober 2000 beim Amtsgericht eingegangen ist, kann die Antragsschrift nur als sofortige Beschwerde aufgefaßt werden, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Wenn indessen Wiedereinsetzung "zum Beschluß vom 14. September 2000" gestellt wird, "weil der angegriffene Beschluß vom 27. März 2000", also der Eigentümerbeschluß in der Versammlung vom 27. März 2000, "rechtswidrig ist", muß der Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß auf die einzig in Betracht kommende Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG bezogen werden.
5. Auf die nähere Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe durch den Antragsteller kommt es dann nicht an, wenn die Tatsachen sich offenkundig aus den Akten ergeben, selbst wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich darauf hinweist (Jansen, FGG 2. Auflage, § 22 Rdnr. 27; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22 Rdnr. 38; BGH FamRZ 1979, 909/910). Das objektive Hindernis für den abwesenden Wohnungseigentümer, die Beschlußanfechtungsfrist wahrzunehmen, ist das Fehlen des Versammlungsprotokolls in der unterschriebenen Fassung bei Ablauf der Anfechtungsfrist am 27. April 2000. Dieser Umstand ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren zutage getreten. Er kann auch in dritter Instanz berücksichtigt werden, obwohl es sich um eine neue Tatsache handelt. Denn die Tatsache ist offenkundig, und es bedarf insoweit keiner anderen Sachaufklärung. Der Senat sieht es auch als eine unnütze Förmelei an, den Antragsteller etwa zu veranlassen, sich auf diesen offenkundigen Wiedereinsetzungsgrund ausdrücklich zu berufen und seinen Wiedereinsetzungsantrag zu wiederholen. Denn im Grunde genommen hat sich der Antragsteller bereits in der Antragsschrift auf die verspätete Übersendung des Versammlungsprotokolls erst am 14. Mai 2000 berufen. Ihm war damals (ebenso wie den Vorinstanzen) nur nicht bekannt, daß die Versammlungsniederschrift erst wenige Tage zuvor (aber jedenfalls nach Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist) mit der vollständigen Unterzeichnung im Rechtssinne erstellt worden ist. Wenn er dies gewußt und sich anwaltlicher Hilfe bedient hätte, wäre bereits mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2000 unfehlbar ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden worden, das erfolgreich gewesen wäre. Darum ist die Wiedereinsetzung jetzt nachzuholen.
Auch die absolute Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages von einem Jahr nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG (KG NJW-RR 1999, 1244 = ZMR 1999, 354 = NZM 1999, 569; BayObLG ZMR 1998, 508) ist eingehalten, denn der maßgebliche Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. September 2000 ist vor Ablauf der absoluten Frist am 27. April 2001 gestellt worden. Die Entscheidung über den fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag kann auch nach Ablauf der absoluten Frist erfolgen (Jansen, FGG 2. Auflage, § 22 Rdnr. 26; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 22 Rdnr. 35). Auch der Wiedereinsetzungsgrund ist von Anfang an geltend gemacht worden, wenn auch ein Teil der Umstände erst nachträglich aufgeklärt worden ist.
6. Dem Senat erscheint es angemessen, ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. zur Sprungzurückverweisung Jansen a. a. O. § 27 Rdnr. 52; Keidel/Kahl a. a. O. § 27 Rdnr. 66 c m. w. N.). [wird ausgeführt]