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Wiedereinsetzung wg. unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, Berufungseinlegung bei unzuständigem Gericht

BGHV ZB 45/2022.10.2020GE 2021, 315

GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 281

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.; Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 10 ff.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Amtsgerichts Duderstadt wird das Landgericht Göttingen als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin richtete der Bekl. seine Berufung. Nach einem Hinweis des Landgerichts Göttingen, dass zuständiges Berufungsgericht gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Braunschweig sei, hat der Bekl. die Verweisung dorthin beantragt. Das Landgericht Göttingen ist dem nicht nachgekommen und hat die Berufung des Bekl. durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragen.

II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Braunschweig eingelegt worden sei. Eine bindende Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheide in der Berufungsinstanz grundsätzlich aus. Eine Ausnahme habe der Bundesgerichtshof anerkannt, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG vorliege, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei und man über deren Beantwortung mit guten Gründen streiten könne. Davon zu unterscheiden sei der Fall der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung. Durch die unrichtige Angabe des für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgerichts möge ein unverschuldeter Rechtsirrtum hervorgerufen worden sein, der eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist bei dem zuständigen Berufungsgericht rechtfertige. Einen Grund für eine Verweisung nach § 281 ZPO stelle dies aber nicht dar.

III. 3 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind geklärt. Das Berufungsgericht kommt auf deren Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Berufung unzulässig ist. Der Bekl. konnte die Berufung nicht fristwahrend bei dem Landgericht Göttingen einlegen. Dieses hat den Rechtsstreit daher zu Recht nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Braunschweig verwiesen.

4 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann daher auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9). Um eine solche Streitigkeit geht es hier. Bei dem Streit zwischen Wohnungseigentümern über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 und Nr. 3 WEG, für die hier das Landgericht Braunschweig gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständiges Berufungsgericht ist.

5 2. Allerdings kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und in solchen Fällen der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO auf Antrag an das zuständige Gericht verwiesen werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Einer Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind bei dem hier vorliegenden Streit um die Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen nicht erfüllt.

6 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begründet die unrichtige Belehrung durch das erstinstanzliche Gericht über das nach § 72 Abs. 2 GVG zuständige Berufungsgericht keinen Ausnahmefall, in dem die Berufung fristwahrend bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann.

7 Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 14). Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, NJW 2018, 164 Rn. 11 ff.). Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt unterliegt i.d.R. einem – zur Wiedereinsetzung wg. schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer WEG-Sache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim zuständigen WEG-Berufungsgericht, sondern beim für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Das führt aber nicht dazu, dass die beim unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG. Sie streiten über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des AG Duderstadt wird das LG Göttingen als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet, an das der Beklagte seine Berufung dann richtete. Nach einem Hinweis des angerufenen LG, dass zuständiges Berufungsgericht das LG Braunschweig sei, hat der Beklagte die Verweisung dorthin beantragt. Das LG Göttingen ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Berufung des Beklagten vielmehr durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze geklärt sind. Der Beklagte konnte die Berufung nicht fristwahrend bei dem LG Göttingen einlegen. Dementsprechend hat dieses den Rechtsstreit auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige LG Braunschweig verwiesen. Nur in Ausnahmefällen kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen. Dies hat auch der BGH angenommen, aber nur, wenn die Frage für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten kann, was aber hier nicht der Fall ist. Auch die unrichtige Belehrung durch das erstinstanzliche Gericht stellt noch keinen Ausnahmefall dar, in dem die Berufung fristwahrend bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann. Ein Rechtsanwalt unterliegt einem zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer WEG-Sache aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem für WEG-Sachen zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem falschen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem unverschuldeten Rechtsirrtum begegnet man dadurch, dass die mit der Berufungseinlegung beim unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht verbunden wird mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen läuft regelmäßig erst, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist.

Hinweis: Über die vorher erhobene unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BGH bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 zu demselben Aktenzeichen V ZR 45/20 (GE 2021, 316) entschieden.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister