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Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, WEG-Konzentrationsgericht

BGHV ZB 71/2001.07.2021GE 2021, 1203

GVG a.F. und n.F. § 72 Abs. 2; ZPO § 234

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, der drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken; das Gericht darf nicht sehenden Auges abwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet. Geht ein Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem wahren Rechtsmittelgericht eingeht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Mainz hat die von der Kl. erhobene Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Das Urteil ist der Kl. am 22.1.2020 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht Mainz als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Dorthin hat die Kl. ihre Berufung gerichtet und innerhalb verlängerter Frist begründet. Nachdem die Bekl. auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen hatten, hat die Kl. mit Schriftsatz vom 2.4.2020 vorsorglich Verweisung an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht Koblenz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In einer der Kl. am 22.4.2020 zugegangenen Verfügung hat das Landgericht Mainz darauf hingewiesen, dass das Landgericht Koblenz gemäß § 72 Abs. 2 GVG (a.F.) zuständiges Berufungsgericht sein dürfte, da es sich um eine Wohnungseigentumssache handele. Die Kl. solle kurzfristig mitteilen, ob das Berufungsverfahren an das Landgericht Koblenz abgegeben werden solle; andernfalls dürfte die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein. Zugleich wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Die Kl. möge, sofern sie die Abgabe beantrage, mitteilen, ob die Stellungnahme abgewartet werden solle. Mit Schriftsatz vom 23.4.2020 hat die Kl. Verweisung an das Landgericht Koblenz beantragt und mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgewartet werden solle. Nach der Abgabe sind die Akten am 10.6.2020 bei dem Landgericht Koblenz eingegangen. Dort ist das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dagegen wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Durchführung der Berufung erreichen will.

II. 2 Das Landgericht Koblenz hält sich für zuständig, sieht aber die Berufungsfrist nicht als gewahrt an. Weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei zu gewähren. Die Kl. habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht Mainz die Akten innerhalb der am 6.5.2020 endenden Wiedereinsetzungsfrist an das Landgericht Koblenz weiterleiten werde.

III. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kl. ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 m.w.N.).

4 1. Zutreffend ist zunächst die Annahme, dass die Berufung fristwahrend nur bei dem Landgericht Koblenz als dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG a.F. vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20, GE 2021, 315 = NJW-RR 2021, 140 Rn. 4 m.w.N.); denn bei einer Beschlussanfechtungsklage handelt es sich unzweifelhaft um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 72 Abs. 2 GVG a.F. i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG a.F. Bei dem Landgericht Koblenz ist die Berufung erst am 10.6.2020 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

5 2. Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat das Landgericht Koblenz rechtsfehlerfrei versagt. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) endete am 6.5.2020, denn sie begann durch den am 22.4.2020 zugegangenen Hinweis des Landgerichts Mainz zu laufen (§ 234 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 21.2.2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 17). Innerhalb der Frist ist bei dem für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 237 ZPO zuständigen Landgericht Koblenz weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch ist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden; die Berufungsschrift ist dort erst am 10.6.2020 mit den Akten eingetroffen.

6 3. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Kl. auch die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versagt worden ist. Die Kl. war nicht i.S.v. § 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, durfte der Prozessbevollmächtigte der Kl. nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht Mainz das Verfahren so rechtzeitig abgeben werde, dass die Akten vor Ablauf des 6.5.2020 bei dem Landgericht Koblenz eintrafen. Diese Fristversäumnis ist nicht durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verursacht worden, sondern sie ist dem Prozessbevollmächtigten der Kl. (§ 85 Abs. 2 ZPO) anzulasten.

7 a) Geklärt ist in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu deren Ergänzung der Sachverhalt keinen Anlass gibt, dass der gerichtlichen Fürsorgepflicht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz enge Grenzen gesetzt sind. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.6.2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 13; Beschluss vom 15.6.2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 m.w.N.). Deshalb darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1.10.2015 - V ZB 81/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.6.2007 - V ZB 187/06, FamRZ 2007, 1640 Rn. 9 m.w.N.).

8 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind solche besonderen Umstände, die zu einer Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist führen könnten, nicht gegeben.

9 aa) Dem an das Landgericht Mainz gerichteten Schreiben der Kl. vom 23.4.2020 ließ sich schon nicht entnehmen, dass es dazu dienen sollte, eine fristgebundene Entscheidung des Landgerichts Koblenz herbeizuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. teilte lediglich dem Landgericht Mainz mit, dass das Verfahren an das Landgericht Koblenz abgegeben und eine Stellungnahme nicht abgewartet werden solle. Daraus ging weder ein an das Landgericht Koblenz gerichteter Wiedereinsetzungsantrag hervor noch war die Eilbedürftigkeit der Abgabe durch andere Ausführungen erkennbar; auch wurde nicht auf den Schriftsatz vom 2.4.2020, der einen Wiedereinsetzungsantrag enthielt, hingewiesen und klargestellt, dass dieser Antrag nunmehr fristwahrend an das Landgericht Koblenz weitergeleitet werden sollte. Infolgedessen war für das Landgericht Mainz in keiner Weise ersichtlich, dass die Abgabe (auch) der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist dienen sollte; es konnte davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kl. nur die formlose (und nicht eilbedürftige) Abgabe des Verfahrens (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26.11.2020 - V ZB 151/19, GE 2021, 191 = ZWE 2021, 161 Rn. 11) erreichen wollte, nachdem er sich - wie es anwaltlicher Sorgfalt entsprochen hätte - direkt an das für die Wiedereinsetzung und die Berufung zuständige Landgericht Koblenz gewandt und die erforderlichen Anträge dort gestellt hatte.

10 bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Landgerichts Mainz, wonach die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, wenn die Abgabe nicht beantragt werde. Das lässt sich - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht so verstehen, dass das Landgericht Mainz es sich zur Aufgabe machen wollte, nach beantragter Abgabe anstelle der Partei für den fristwahrenden Eingang bei dem Landgericht Koblenz zu sorgen. Der Hinweis diente lediglich der gebotenen Wahrung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das vor dem Landgericht Mainz eingeleitete Berufungsverfahren. Wäre die Abgabe nicht beantragt worden und hätte das Landgericht Mainz auch keine Kenntnis von einem vor dem Landgericht Koblenz eingeleiteten Berufungsverfahren erlangt, hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.11.2010 - V ZB 151/19, GE 2021, 191 = ZWE 2021, 161 Rn. 10), worauf es - wie geschehen - zuvor hinweisen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 24.2.2010 - XII ZB 168/08, NJW-RR 2010, 1075 Rn. 7 m.w.N.).

11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO in Anlehnung an die Entscheidung des Berufungsgerichts festgesetzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, der drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken: Das Gericht darf jedenfalls nicht sehenden Auges abwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet. Geht deshalb ein Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem wahren Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies aber nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Voraussetzung für all das: Es müssen besondere Umstände vorliegen, so der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft (WEG). Das AG Mainz hat die von der Klägerin erhobene Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 22. Januar 2020 zugestellt worden, wobei in der Rechtsmittelbelehrung das LG Mainz als Berufungsgericht bezeichnet wird. Dorthin hat die Klägerin ihre Berufung gerichtet und innerhalb verlängerter Frist begründet. Nachdem bereits die Beklagten auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen hatten, hat die Klägerin unter dem 2. April 2020 vorsorglich Verweisung an das für WEG-Sachen zuständige LG Koblenz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In einer der Klägerin am 22. April 2020 zugegangenen Verfügung hat das LG Mainz darauf hingewiesen, dass das LG Koblenz zuständiges Berufungsgericht sein dürfte; die Klägerin solle kurzfristig mitteilen, ob das Berufungsverfahren dorthin abgegeben werden solle. Zugleich wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Die Klägerin möge, sofern sie Abgabe beantrage, mitteilen, ob die Stellungnahme abgewartet werden solle. Mit Schriftsatz vom 23. April 2020 hat die Klägerin Verweisung an das LG Koblenz beantragt und mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht abgewartet werden solle. Nach der Abgabe sind die Akten am 10. Juni 2020 bei dem LG Koblenz eingegangen, das das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen hat: Weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei zu gewähren. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das LG Mainz die Akten innerhalb der am 6. Mai 2020 endenden Wiedereinsetzungsfrist an das LG Koblenz weiterleiten werde. Hiergegen die Rechtsbeschwerde der Klägerin an den BGH, mit der sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Durchführung der Berufung erreichen will.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden. Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat das LG Koblenz rechtsfehlerfrei versagt. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach dem am 22. April 2020 zugegangenen Hinweis endete am 6. Mai 2020. Innerhalb der Frist ist bei dem LG Koblenz weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden; die Berufungsschrift ist dort erst am 10. Juni 2020 mit den Akten eingetroffen. Auch die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist zutreffend versagt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass das LG Mainz das Verfahren so rechtzeitig abgeben werde, dass die Akten vor Ablauf des 6. Mai 2020 bei dem LG Koblenz eintreffen. Diese Fristversäumung ist nicht durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verursacht worden, sondern dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anzulasten. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, der Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken; es darf nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet.

Eine Rechtsuchende darf darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies aber nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind solche besonderen Umstände, die zu einer Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist führen könnten, nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte lediglich dem LG Mainz mit, dass das Verfahren an das LG Koblenz abgegeben und eine Stellungnahme nicht abgewartet werden solle. Daraus ging weder ein an das LG Koblenz gerichteter Wiedereinsetzungsantrag hervor noch war die Eilbedürftigkeit der Abgabe durch andere Ausführungen erkennbar; auch wurde nicht auf den Schriftsatz vom 2. April 2020, der einen Wiedereinsetzungsantrag enthielt, hingewiesen und klargestellt, dass dieser Antrag nunmehr fristwahrend an das LG Koblenz weitergeleitet werden sollte. Infolgedessen war für das LG Mainz in keiner Weise ersichtlich, dass die Abgabe auch der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist dienen sollte; es konnte davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur die formlose und nicht eilbedürftige Abgabe des Verfahrens erreichen wollte, nachdem er sich – wie es anwaltlicher Sorgfalt entsprochen hätte – an das für die Wiedereinsetzung und die Berufung zuständige Landgericht Koblenz gewandt und die erforderlichen Anträge dort gestellt hatte. Der Hinweis des LG Mainz, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, falls nicht die Abgabe beantragt werde, lässt sich nicht so verstehen, dass das LG Mainz es sich zur Aufgabe machen wollte, nach beantragter Abgabe anstelle der Partei für den fristwahrenden Eingang bei dem LG Koblenz zu sorgen. Wäre die Abgabe nicht beantragt worden und hätte das LG Mainz auch keine Kenntnis von einem vor dem LG Koblenz eingeleiteten Berufungsverfahren erlangt, hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen, worauf es wie geschehen zuvor hinweisen musste.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu erinnern ist an die vom BGH entschiedene Lösung in dem Fall, dass Rechtsmittel bei zwei unterschiedlichen Berufungsgerichten eingelegt worden sind (vgl. GE 2021, 191): Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.

Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister