Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist
WEG § 45 Satz 2; ZPO §§ 233 bis 238, 303
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per eMail.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der Klage ficht die Kl. Beschlüsse der Versammlung vom 28.0.2024 an. Den am 30.9.2024 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat die Kl. am 4.12.2024 gezahlt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 begehrt die Kl. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist, da die Einzahlung deshalb verspätet eingegangen sei, da die Kl. die Weiterleitung der Aufforderung zur Einzahlung durch ihren Rechtsanwalt nicht erhalten habe, die Mail sei im Spamordner gelandet. Dies habe sich erst in einem Gespräch des Kl.vertreters mit der Kl. am 3.12.2024 ergeben.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.12.2024 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da er „unzulässig“ sei, da es sich bei der versäumten Frist nicht um eine Notfrist i.S.v. § 233 ZPO handele. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die - gemeint wohl den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende - Entscheidung des Amtsgerichts ist statthaft (BGH NJW 1967, 1566; BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed., 1.12.2024, ZPO § 238 Rn. 18) und zulässig.
Sie hat bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht nicht in den Blick genommen hat, dass § 45 Satz 2 WEG für die Versäumung der Anfechtungsfrist und der Anfechtungsbegründungsfrist die entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO anordnet. Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob ein Fall der schuldhaften Fristversäumung vorliegt und welche Anforderungen bei der Übersendung einer fristenrelevanten Kostenrechnung gelten.
Allerdings dürfte der Kl.vertreter seinen Verpflichtungen mit dem bloßen Versand einer einfachen Mail nicht genügt haben (vgl. BGH MMR 2022, 288 Rn. 14; Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 39; Doukoff, ZivilR-Berufung, 7. Aufl. 2023, Rn. 1295). Es ist insoweit anerkannt, dass, wenn ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die eMail-Korrespondenz nutzt, er die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten sicherstellen muss. Dies kann etwa durch eine Lesebestätigung (BGH MMR 2022, 288 Rn. 14) oder eine sonstige Nachfrage bei der Mandantin geschehen. Der bloße Versand einer Mail bei einer fristenrelevanten Nachricht dürfte diesen Anforderungen nicht genügen.
Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass für eine Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches durch Beschluss kein Raum ist.
Allerdings sieht § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit vor, zunächst beschränkt über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu verhandeln und zu entscheiden. Geschieht dies ohne mündliche Verhandlung, ergeht die Entscheidung durch Beschluss, im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO (näher Musielak/Voit/Grandel, 21. Aufl. 2024, ZPO § 238 Rn. 4).
Für die Entscheidung über die Versäumung der Fristen des § 45 WEG ist § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch nicht anzuwenden (Bärmann/Göbel § 45 Rn. 36). Denn anders als für die in § 233 ZPO genannten Fristen, handelt es sich bei den Fristen des § 45 WEG nicht um prozessuale Fristen, sondern um materielle Ausschlussfristen (BGH NJW 2009, 999 Rn. 7 ff.). Damit ist es ausgeschlossen, dass im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden werden kann, denn ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO darf nur prozessuale, nicht den Streitgegenstand selbst betreffende Fragen entscheiden (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 303 ZPO Rn. 1). Im Falle einer mündlichen Verhandlung ist daher eine Entscheidung in der Sache erforderlich, bei der die Wiedereinsetzung als Vorfrage bezüglich der Wahrung der Fristen des § 45 WEG mitzuentscheiden ist. Für eine Entscheidung im Beschlusswege kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist es nicht statthaft, ohne mündliche Verhandlung in einem Beschluss über materielle Fragen, die den Streitgegenstand betreffen, zu entscheiden. Derartige Entscheidungen sind einem Urteil vorbehalten.
Nach Auffassung der Kammer, ist dies auch in der Sache zwingend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach der WEG-Reform einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH NZM 2021, 935; NJW 2023, 2884, Rn. 10 ff.). Daher bedarf es der Wiedereinsetzung ohnehin nur dann, wenn der Beschluss nicht ohnehin nichtig ist und bereits deshalb die Klage unabhängig von der Fristversäumnis Erfolg hat. Dies erfordert aber eine Prüfung in der Hauptsache, so dass eine Vorabentscheidung über die Wiedereinsetzung unzulässig ist (Bärmann/Göbel § 45 Rn. 36). Denn ist eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich, darf sie auch nicht (vorsorglich) gewährt werden (BGH NJW-RR 2012, 755; Musielak/Voit/Grandel, 21. Aufl. 2024, ZPO § 238 Rn. 4).
Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der Kl. der Beschluss aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Zwar könnte die Frage, ob isoliert über die Wiedereinsetzung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung haben, die sofortige Beschwerde hat aber unabhängig von dieser Frage Erfolg.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss. Für die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten genügt der bloße Versand mittels einer einfachen eMail nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ficht Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28. August 2024 an. Den am 30. September 2024 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 4. Dezember 2024 gezahlt.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 begehrt die Klägerin Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist, da die Einzahlung deshalb verspätet eingegangen sei, weil die Klägerin die Weiterleitung der Aufforderung zur Einzahlung durch ihren Rechtsanwalt nicht erhalten habe, denn die sei im Spam-Ordner gelandet. Dies habe sich erst in einem Gespräch mit dem Anwalt der Klägerin am 3. Dezember 2024 ergeben.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2024 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da er unzulässig sei, weil es sich bei der versäumten Frist nicht um eine Notfrist gehandelt habe. Hiergegen die sofortige Beschwerde der Klägerin an das Landgericht.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die sofortige Beschwerde gegen die den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende Entscheidung des AG ist statthaft und zulässig. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist und der Anfechtungsbegründung ordnet § 45 Satz 2 WEG die entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO an. Das AG wird daher zu prüfen haben, ob die Fristversäumung schuldhaft erfolgte und welche Anforderungen bei der Übersendung einer fristenrelevanten Kostenrechnung gelten.
Allerdings dürfte der Rechtsanwalt der Klägerin seinen Verpflichtungen mit dem bloßen Versand einer einfachen eMail nicht genügt haben. Wenn ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die eMail-Korrespondenz nutzt, muss er die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten sicherstellen, etwa durch eine Lesebestätigung oder einer sonstigen Nachfrage bei der Mandantin. Der bloße Versand einer eMail mit einer fristrelevanten Nachricht dürfte diesen Anforderungen nicht genügen.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass für eine Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches durch Beschluss kein Raum ist.
Zwar sehe § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit vor, zunächst beschränkt über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu verhandeln und zu entscheiden. Für die Entscheidung über die Versäumung der Fristen des § 45 WEG sei § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nicht anzuwenden. Denn bei den Fristen des § 45 WEG handele es sich nicht um prozessuale Fristen, sondern um materielle Ausschlussfristen. Damit sei auch ausgeschlossen, dass im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden werden könne, denn durch ein Zwischenurteil nach § 313 ZPO dürfe nur über prozessuale, nicht aber die den Streitgegenstand selbst betreffende Fragen entschieden werden.
Im Falle einer mündlichen Verhandlung sei daher eine Entscheidung in der Sache erforderlich, bei der über die Wiedereinsetzung als Vorfrage bezüglich der Wahrung der Fristen des § 45 WEG mitzuentscheiden sei. Dies gelte auch, wenn die Entscheidung im Beschlusswege erfolge. Ohne mündliche Verhandlung dürfe in einem Beschluss über materielle Fragen, die den Streitwert betreffen, nicht entschieden werden, weil derartige Entscheidungen einem Urteil vorbehalten seien.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch nach der WEG-Reform einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher bedarf es der Wiedereinsetzung ohnehin nur dann, wenn der Beschluss nicht ohnehin nichtig ist und bereits deshalb die Klage unabhängig von der Fristversäumung Erfolg hat. Dies erfordert aber eine Prüfung in der Hauptsache, so dass eine Vorabentscheidung über die Wiedereinsetzung unzulässig ist. Denn wenn eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich ist, darf sie auch nicht vorsorglich gewährt werden. Folgerichtig war auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss des AG aufzuheben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH hat das LG verneint.