Wiedereinsetzung
§ 30 a VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wiedereinsetzung; Fristversäumung; Anmeldefrist; Ausschlußfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Testamentsvollstrecker und Miterbe des Nachlasses des am 28. Juni 1993 Verstorbenen. Dieser war hälftiger Anteilseigner der Maschinenfabrik GmbH nebst den dazugehörigen Fabrikgrundstücken. Mit Schreiben vom 12. Juli 1993 beantragte der Kl. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung der Unternehmensanteile. Gegen die Ablehnung des Antrages mit Bescheiden vom 4. Januar 1994 (LAROV II A 44 161208) und 15. Januar 1994 (LAROV II A 44 - 161211; 161215; 161228; 161229; 161223; 161218; 161214) richtet sich die am 31. Januar 1994 erhobene Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzen; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung der Unternehmensanteile (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein solcher Anspruch ist gemäß § 30 a Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) ausgeschlossen. Hiernach können u. a. Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG nach dem 31. Dezember 1992 (bzw. 30. Juni 1993 für bewegliche Sachen) nicht mehr angemeldet werden. Der Kl. hat erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 12. Juli 1993, Rückübertragungsansprüche geltend gemacht.
Der Bekl. hat in seinen angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt, da eine Wiedereinsetzung gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Kl. schließt nämlich § 30 a VermG eine Wiedereinsetzung aus (so auch Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 1993, § 30 a VermG, Rdnr. 1; Schönberg/Wessel-Terharn, § 30 a VermG Rdn. 7, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Handbuch zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen, Stand November 1993; Bielenberg/Kleiber/Söfker, Vermögensrecht, Stand Oktober 1993, § 30 a VermG Rdn. 9; Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verst
egen, Vermögensgesetz, Kommentar, Stand August 1993, § 30 a VermG, Rdn. 14; Förster, OV Spezial 14/93, 13, 14).
Dem steht nicht entgegen, daß § 30 a VermG nach dem Gesetzeswortlaut kein ausdrückliches Verbot einer Wiedereinsetzung enthält, da es ausreicht, wenn es Sinn und Zweck der Vorschrift ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung materiellrechtlich auszuschließen (vgl. Beschluß des BVerwG vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 167/90; Urteil des OVG Münster vom 30. November 1990, NVwZ 1992, S. 183 f.). Abgesehen davon, daß bereits die Überschrift der Vorschrift ("Ausschlußfrist") auf einen solchen Zweck hindeutet, folgt dies auch aus den Verhandlungsprotokollen im Gesetzgebungsverfahren und der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Die Ausschlußfrist sollte im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren beim Vermögensamt und der Beseitigung damit zusammenhängender Investitionshemmnisse eingeführt werden (BT-Drucks. 12/2480, S. 55, Nr. 22 zu § 30 a VermG, BR-Drucks. 227/92, S. 162 zu § 30 a VermG). Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn ein Investor oder Erwerber eines Grundstückes nicht stets die erstmalige Anmeldung eines Anspruches nach dem Vermögensgesetz befürchten muß. Zwar kann der Investor auf der Grundlage des Investitionsvorranggesetzes trotz der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche das betreffende Grundstück erwerben, doch kann dieses Verfahren zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen. Außerdem setzt die Gefahr einer Anmeldung nach dem Vermögensgesetz die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, die nicht unmittelbar einem investiven Zweck dienen, erheblich herab (Redeker/Hirtschulz, aaO.). Der Sinn der Vorschrift steht und fällt insofern mit der Beachtung des Stichtages. Das Argument des Kl., die engen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung seien eine hinreichende Gewähr für die mit der Fristbestimmung bezweckte Rechtsklarheit, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es im Ermessen des Gesetzgebers steht, wie er den nötigen Interessenausgleich zwischen dem unverschuldet verspäteten Antragsteller und der Rechtsklarheit regelt, sei es verfahrensrechtlich mit der Folge der Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG, sei es materiellrechtlich durch einen terminsabhängigen Fortfall der Ansprüche (vgl. Beschluß des BVerwG vom 20. Dezember 1990, aaO.). Im übrigen besteht auch bei anderen Vorschriften mit Ausschlußfristen ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung ein Wiedereinsetzungsverbot (vgl. Urteil des BVerwG vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - zu § 33 AsylVfG; Urteil des BVerwG vom 17. Juli 1990 - BVerwG 7 C 101.78 - zu § 7 Abs. 1 AtVfV). Entgegen der Auffassung des Kl. führt auch die Sonderregelung in Satz 2 des § 30 a VermG zu keinem anderen Ergebnis. Zwar nimmt der Gesetzgeber einen verzögerten Abschluß dieser Verfahren in Kauf, jedoch ist auch hier eine Ausschlußfrist für die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen konkret und ohne Ausnahmemöglichkeiten benannt. Gemäß § 30 a Satz 3 VermG läuft spätestens sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung die Anmeldefrist ab, danach ist eine Anmeldung ausgeschlossen.
Das Wiedereinsetzungsverbot des § 30 a VermG verstößt nicht - wie der Kl. meint - gegen das Rechtsstaatsprinzip (a. A. Kopp, Wiedereinsetzung und Nachsicht bei Versäumung materiellrechtlicher Fristen, BayVBl. 1977, S. 35 f., der generell die Verfassungsmäßigkeit des Wiedereinsetzungsverbotes gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG bezweifelt; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1991, § 32 Rdn. 51), da das Wiedereinsetzungsverbot des § 30 a Satz 1 VermG jedenfalls eine verhältnismäßige Einschränkung des Rechtsstaatsprinzips zugunsten der gleichrangigen Verfassungsprinzipien der Rechtsklarheit und -sicherheit wäre. Schon im Hinblick auf die dort großzügig bemessene Übergangsfrist - das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz selbst datiert vom 14. Juli 1992, ließ den Betroffenen also noch über ein halbes Jahr Zeit zur Antragstellung - stellt die Stichtagsregelung keine übermäßig belastende, für die Betroffenen unzumutbare Auflage dar. Ob mit der Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG begründet wird, kann dahingestellt bleiben, denn § 30 a VermG geht gerade von einer fehlenden Anmeldung aus. Da der Betroffene vor einer Anmeldung noch keine schützenswerte Rechtsposition hat, ist der Gesetzgeber nicht an der Einführung einer Ausschlußfrist gehindert.