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Wiedereinsetzung

BGHVI ZB 70/0613.02.2007unveröffentlicht

ZPO § 233

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wiedereinsetzung; Berufungsbegründung; Anwaltsverschulden; Anwaltspflichten; Übertragung einer Telefaxnummer aus der Akte; Büroorganisation; Ausgangskontrolle per Telefax

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abzugleichen (Anschluß an BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Mai 2006 ist der Bekl. verurteilt worden, an die Kl. 3.579,04 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 6. Juni 2006 zugestellt worden. Am 3. Juli 2006 hat der Bekl. Berufung zum Landgericht K. eingelegt. Mit Schriftsatz vom Montag, den 7. August 2006, hat der Bekl. die Berufung begründet. Der Schriftsatz trägt im Kopf auf S. I die Telefax-Nummer des Amtsgerichts K., die jedoch als Telefax-Nummer des Landgerichts K. bezeichnet ist. Dieser Schriftsatz ist vorab per Fax am 7. August 2006 um 17.03 Uhr beim Amtsgericht K. eingegangen. Dieses hat ihn am 11. August 2006 an das Landgericht weitergeleitet, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang des Originalschreibens beim Amtsgericht bekannt wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am 9. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Bekl. darauf hin, daß die Begründung der Berufung nicht innerhalb der bis 7. August 2006 laufenden Frist, sondern erst am 9. August 2006 beim Berufungsgericht eingegangen sei und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006, beim Berufungsgericht eingegangen am 21. August 2006 hat der Bekl. beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe die Begründung mit der ausdrücklichen Verfügung diktiert, eine Übersendung solle vorab per Telefax zur Fristwahrung erfolgen. Hierauf habe die erfahrene und zuverlässige Mitarbeiterin H. über dem Anschriftenfeld des Landgerichts K. den Aufdruck "per Telefax" und die folgende Telefax-Nummer angebracht. Dabei sei es zu der fehlerhaften Auswahl der Telefax-Nummer gekommen. H. habe sich bei der Ermittlung der Teilnehmernummer auf die in der Akte befindliche gerichtliche Korrespondenz verlassen; sie gehe davon aus, daß sie ein Schreiben des Amtsgerichts K. aufgeschlagen habe, was ihr aber entgangen sei.

2 Auf weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 21. August 2006 hat der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. am 6. September 2006 dargelegt, nach den Organisationsvorgaben seines Büros im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax sei auf dem zu versendenden Schriftsatz über der Empfängeranschrift der Zusatz "per Telefax" und dann die jeweilige Teilnehmernummer aufzunehmen. Die Büromitarbeiterin, die den Schriftsatz angefertigt habe, sei auch für die Übersendung per Telefax zuständig gewesen. Nach Versendung habe die Mitarbeiterin anhand des Sendeberichts zu kontrollieren gehabt, ob die Empfängernummer mit der auf dem Schriftsatz übereinstimme.

3 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäteter Begründung verworfen. (...)

4 Dieser Beschluß des Berufungsgerichts vom 14. September 2006 ist dem Bekl. am 20. September 2006 zugestellt worden. Am 16. Oktober 2006 hat der Bekl. Rechtsbeschwerde eingelegt und sogleich begründet.

5 1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluß verletzt den Bekl. in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen mußte (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, 861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

6 2. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Soweit es jedoch eine schuldhaft unzulängliche Organisation des Prozeßbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle der Berufungsbegründung bejaht, überspannt es die an die Sorgfaltspflichten des Anwalts zu stellenden Anforderungen.

7 a) Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß der Anwalt die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes im Rahmen einer nötigen Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend überwachten Anwaltsgehilfin überlassen darf und die von dieser verwendete Fax-Nummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in diesen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen muß.

8 b) Es entspricht ferner der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, daß ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dazu muß bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluß vom 10. Mai 2006 - XI I ZB 267/04 - GH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.).

9 Das Berufungsgericht überspannt die hier dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Organisation einer Ausgangskontrolle, wenn es eine Überprüfung der Übermittlung auf Eingabefehler für nicht ausreichend hält und auch im hier zu entscheidenden Fall eine Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer verlangt.

10 Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß eine Überprüfung hinsichtlich der Telefax-Nummer, die sich nach Einsetzen der Nummer auf dem zu übermittelnden Schriftsatz darauf beschränkt, daß die auf dem Schriftsatz eingesetzte Nummer mit der zur Versendung angegebenen Nummer übereinstimmt, einen Fehler beim Einsetzen der Nummer auf dem Schriftsatz nicht aufzeigen kann. Ein bei der Ermittlung der Telefax-Nummer aufgetretener Fehler kann sich in der Folge fortsetzen, wenn nicht anhand anderer Verzeichnisse gesondert überprüft wird, ob es sich bei der verwendeten Telefax-Nummer um diejenige des zuständigen Berufungsgerichts handelt. Aus diesem Grund ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu erstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts angewählt wurde (zuletzt BGH, Beschluß vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO), wenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer Büroangestellten aus einem amtlichen Verzeichnis selbständig zu ermitteln war.

11 Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur Übermittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des Berufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden Schriftsatz einzufügen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfaßten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der verwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken. In solchen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 aaO).

12 3. Der Bekl. hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung H. vom 16. August 2006 glaubhaft gemacht, daß in der Akte Schreiben des Berufungsgerichts vorhanden waren. Daß infolge eines Versehens die Fachangestellte die Telefax-Nummer des Amtsgerichts anstelle der des Landgerichts aus einem Schriftstück in der Akte ausgewählt und in den Schriftsatz eingefügt hat, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. nicht zum Verschulden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird das Rechtsmittel durch den Rechtsanwalt durch Telefax eingelegt, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, daß die ausreichend ausgebildete, zuverlässige und - wenn nötig - hinreichend überwachte Anwaltsgehilfin die gewählte Empfangsnummer des Gerichts mit derjenigen aus einem in den Akten befindlichen Schreiben dieses Gerichts vergleicht, ohne die Richtigkeit der angegebenen Empfängernummer überprüfen zu müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsmittelschrift ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht ein, weil die Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei die im Kopf des per Telefax übermittelten Schriftsatzes handschriftlich angegebene Telefaxnummer der ersten Instanz eingegeben hatte, von der das Telefax des Schriftsatzes - ebenso wie das gleichzeitig übersandte Original - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht gelangte. Bei der Anbringung der falschen Telefax-Nummer hatte sich die Mitarbeiterin auf die in der Akte befindliche Korrespondenz verlassen, wobei sie ihrer eidesstattlichen Versicherung nach versehentlich ein Schreiben der ersten Instanz aufgeschlagen haben will. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Berufungsführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Dagegen legte der Berufungsführer Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt. Zwar sei ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistete. Dazu müsse bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel der Sendebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden. Daher habe sich das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei einer Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfaßten Dateien bestehe, erheblich verringert. Es reiche in solchen Fällen aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Fax-Nummer mit der zuvor im Schriftsatz eingegebenen Nummer abgeglichen werde, was der Anwalt angeordnet habe. Das Versehen der Fachangestellten gereiche dem Anwalt - und damit auch der von ihm vertretenen Partei - nicht zum Verschulden.