veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wiedereinrichter

LG Berlin3 O 102/0223.08.2002ZOV 2002, 361

AusglLeistG § 3 Abs. 4, 5, 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wiedereinrichter; Forstfläche; Waldausschreibung; Bauernwalderwerber; Flächenerwerb; Willkürverbot; Betriebskonzept

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG gehen bei der Berücksichtigung einer Waldausschreibung den Berechtigten nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG (Bauernwalderwerber) und Personen nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG im Rang nach.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um einen Flächenverkauf im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Die Bekl. ist von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet beauftragt. Der Kl. ist unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse in W. in Niedersachsen wohnhaft. Er ist Alleineigentümer einer Hofstelle im Ortsteil S. der Stadt K. mit insgesamt rund 45 ha Fläche, die er im Wege der Restitution zurückerhielt. Hiervon sind rund 25 ha landwirtschaftliche Fläche, die von einer Agrar GmbH "E." auf ungeklärter und strittiger Grundlage genutzt wird.

Die Bekl. schrieb im Jahre 2001 den Forst "S." mit einer Gesamtfläche von 80,262 ha zur Veräußerung zu einem Kaufpreis von 112.778 DM aus. Der Kl. bewarb sich mit Antrag vom 8.7.2001 um diesen Forst.

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um den streitgegenständlichen Forst "S." beteiligten sich neben dem Kl. 13 weitere Bewerber am Verfahren. Der Mitbewerber B. ist ortsansässig und bewirtschaftet ausweislich zweier Bestätigungen des staatlichen Amtes für Landwirtschaft in K. vom 6.2.2001, selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen von rund 22 ha. Der Betriebssitz des Mitbewerbers B. ist verkehrsmäßig 5 km vom streitgegenständlichen Objekt entfernt. B. kann das vorhandene Forstobjekt mit den vorhandenen Ressourcen vom Hauptbetrieb aus mitbewirtschaften. Die Bewirtschaftung der Forstflächen stellt für B. einen Nebenbetriebszweig dar, die in den arbeitsschwachen Wintermonaten erledigt werden kann. Bei den vorzunehmenden Waldarbeiten kann mehrheitlich die vorhandene landwirtschaftliche Technik zum Einsatz kommen, da das Forstobjekt von seinen geologischen Gegebenheiten plan bzw. schwach bis maximal 5 Grad geneigt ist.

Zunächst beabsichtigte die Bekl. das streitgegenständliche Forstobjekt an einen weiteren Mitbewerber zu veräußern. Gegen diese beabsichtigte Entscheidung riefen der Kl. und weitere Mitbewerber den "Beirat" gemäß § 4 AusglLeistG an. Im Anschluß an die Beiratssitzung vom 16.10.2001 empfahl der Beirat der Bekl., ihre Entscheidung zu überdenken und den Forst an den Mitbewerber B. zu veräußern, der sich auf eine Vorrangstellung nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG berufen könne.

Mit Schreiben vom 11.12.2001, Anlage zur Klageschrift, teilte die Bekl. dem Kl. mit, der Empfehlung des Beirates folgen zu wollen und den Zuschlag nunmehr einem anderen Bewerber nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Klage.

Er behauptet unter Darlegung im einzelnen, er sei Wiedereinrichter im Sinne des AusglLeistG.

Der Kl. ist der Ansicht, maßgebend für die Verkaufsentscheidung müsse das bessere Betriebskonzept sein.

Die Bekl. meint, die Berechtigung nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG gehe der Berechtigung nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG unabhängig von der Frage des besseren Betriebskonzeptes vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Veräußerung der streitgegenständlichen Forstflächen zu.

Das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) enthält keine unmittelbare Anspruchsgrundlage eines Berechtigten auf Erwerb einer bestimmten Fläche. Der Kl. begehrt aber mit seiner Klage nicht nur eine fehlerfreie Entscheidung der Bekl., sondern weitergehend die direkte Verpflichtung, die streitgegenständliche Forstfläche an ihn zu veräußern.

Ein solcher Anspruch kann sich - wenn überhaupt - nur aus § 3 Abs. 8 a) b) AusglLeistG i. V. m. § 242 BGB i. V. m. Art. 3 GG ergeben.

Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann die Bekl. die von ihr zu privatisierenden Flächen nicht beliebig veräußern, sondern muß alle Antragsteller nach dem AusglLeistG nach gleichen Maßstäben behandeln. Das heißt, sie muß die Vorgaben des AusglLeistG und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) beachten und in gleicher Weise anwenden sowie eine bestimmte Privatisierungspraxis, sofern sie im Einklang mit dem AusglLeistG und der FlErwV steht, bei allen Antragstellern gleichermaßen ausüben.

Betätigt sich die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in den Formen des Privatrechts, so unterliegt sie den sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen und Beschränkungen. Es gilt daher der Gleichheitssatz und das Übermaßverbot. Das hiermit angesprochene sogenannte Verwaltungsprivatrecht ist auch anwendbar, wenn die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben durch juristische Personen des Privatrechts erfüllen läßt (vgl. Palandt Heinrichs, 61.A., § 242 Rdn. 11). Dies ist bei der Bekl. der Fall. Sie ist die gemäß § 7 FlErwV von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treuhandanstalt) beauftragte Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Bei der Privatisierung nach dem AusglLeistG handelt es sich nicht um eine rein fiskalische Tätigkeit, die dem Privatrecht zuzuordnen wäre, sondern - zumindest auch - um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Wiedergutmachung von Enteignungen in den neuen Bundesländern. Dies belegt die Gruppe der nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG Berechtigten, der sogenannten Alteigentümer, und die bei ihnen erfolgte Anknüpfung bzw. Akzessorietät zur Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung in § 3 Abs. 5 S. 2 AusglLeistG. Ihnen wird nach zutreffender Auffassung ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Kaufes, wenngleich nicht auf eine bestimmte Fläche, zugebilligt (vgl. Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 13. Erg.

Lfg. 1995 [Stand insgesamt 29. ErgLfg. 2001], § 3 AusglLeistG Rdn. 77).

Ein Anspruch aus § 3 Abs. 8 AusglLeistG i. V. m. § 242 BGB i. V. m. Art. 3 GG kann mangels einer unmittelbaren Anspruchsgrundlage nur bestehen, wenn gemessen an den Regelungen des AusglLeistG, der FlächErwV und der sonstigen Privatisierungspraxis der Bekl. die Vergabe der streitgegenständlichen Forstflächen an den Kl. die einzig richtige Entscheidung ist. Oder mit anderen Worten: Die Vergabe an einen der anderen Mitbewerber muß von vornherein fehlerhaft sein.

Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil zumindest der auch von dem Beirat vorgeschlagene begünstigte Mitbewerber B. nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG berechtigt ist und diese Berechtigung derjenigen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG vorgeht, unabhängig von der Frage, wer das bessere Betriebskonzept hat. Die Frage, ob der Kl. überhaupt nach § 3 Abs. 8 a) oder b) AusglLeistG berechtigt ist, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls nicht nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG berechtigt, da er nicht ortsansässig ist, sondern nach wie vor in Niedersachsen lebt. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Vorrangstellung des Berechtigten nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG vor demjenigen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des AusglLeistG. Die Abs. 4, 5 und 8 a), 8 b) sowie 8 c) regeln unterschiedliche Gruppen von Berechtigten. Hierauf weist der Kl. zutreffend hin. Ihm ist insoweit zuzustimmen, als aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandvoraussetzungen ein Erst-Recht-Schluß dergestalt, die Voraussetzungen des Abs. 8 seien ein "Weniger" im Vergleich zu Abs. 4, oder Abs. 4 sei eine echte lex specialis im Verhältnis zu Abs. 8, nicht gezogen werden kann. Das Bestehen tatbestandlich unterschiedlicher Gruppen hindert den Gesetzgeber aber nicht, auch innerhalb solcher nicht homogener Gruppen eine bestimmte Rangfolge festzulegen. Das hat er im Rahmen des AusglLeistG getan.

Denn § 3 Abs. 4 AusglLeistG, sog. Bauernwalderwerber, geht dem für Alteigentümer geltenden § 3 Abs. 5 AusglLeistG vor, der wiederum dem § 3 Abs. 8 AusglLeistG vorangeht. Hieraus ergibt sich dann ein Vorrang des § 3 Abs. 4 AusglLeistG vor § 3 Abs. 8 AusglLeistG. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen. So wäre es nicht plausibel, wenn der im Verhältnis zu § 3 Abs. 5 AusglLeistG weniger Berechtigte nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG im Verhältnis zum Berechtigten nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG nunmehr gleichrangig sein soll, obwohl Abs. 4 dem Abs. 5 vorgeht.

Der Vorrang des Berechtigten nach Abs. 4 vor dem Berechtigten nach Abs. 5 ist in § 3 Abs. 5 S. 1 a. E. AusglLeistG ausdrücklich normiert. Danach ist der Erwerb nach Abs. 5 nur für solche Flächen möglich, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 - 4 in Anspruch genommen werden.

Der Vorrang des § 3 Abs. 5 AusglLeistG gegenüber § 3 Abs. 8 ergibt sich mittelbar über § 3 Abs. 8 c AusglLeistG. Beide Tatbestände gelten zunächst für die gleiche Gruppe von Berechtigten, nämlich die sog. Alteigentümer, die entschädigungslos enteignet wurden. Der Unterschied liegt in der Rechtsfolge der beiden Tatbestände. Während nach § 3 Abs. 8 c eine Fläche bis zu 1.000 ha erworben werden kann, hängt der Umfang der unmittelbar unter § 3 Abs. 5 fallenden Fläche von der Höhe der Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungsgesetz ab, § 3 Abs. 5 S. 2 AusglLeistG. An der Abhängigkeit von der Ausgleichsleistung wird deutlich, daß es sich bei § 3 Abs. 5 AusglLeistG um eine echte Wiedergutmachung für die vorangegangene Enteignung in Form einer Kompensation durch begünstigten Landerwerb handelt. Die Fläche nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG könnte als Kompensation im engeren Sinne bezeichnet werden. Dementsprechend ist der Erwerb nach Abs. 5 durch den entschädigungslos enteigneten Alteigentümer an keine weiteren Tatbestandsmerkmale geknüpft, insbesondere muß der Alteigentümer nach Abs. 5 die Fläche anders als nach Abs. 8 c nicht selbst bewirtschaften. Hieraus wird deutlich, daß der Alteigentümer entsprechend dem Umfang der Enteignung in jedem Falle, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, eine Wiedergutmachung erfahren soll und somit dem Berechtigten nach Abs. 8 c vorgeht.

Gleiches muß dann für das Verhältnis zu den Berechtigten nach Abs. 8 a und b gelten. Der Gesetzgeber hat mit der Zusammenfassung dreier verschiedener Erwerbstatbestände in Abs. 8 ihre Gleichrangigkeit zum Ausdruck gebracht. Hieraus folgt zugleich die Nachrangigkeit auch der Abs. 8 a und b gegenüber dem Abs. 5.

Das obige Rangverhältnis wird in § 4 Abs. 5 S. 3 Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) bestätigt. Gemäß dieser Vorschrift sind Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG vorrangig zu berücksichtigen. Die Bevorzugung von Berechtigten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG begründet der Verordnungsgeber zu Recht damit, daß dieser Erwerbstatbestand seine wesentliche Grundlage im Gedanken der Wiedergutmachung hat (vgl. Heller/Quandt/Sannwald, Kommentar zur FlErwV, 1996, § 4 Rdn. 30). Das Kriterium des besseren Betriebskonzeptes, wie es § 4 Abs. 5 S.1 FlErwV vorsieht, verbietet sich im Verhältnis von Abs. 5 zu Abs. 8, weil der Berechtigte nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG tatbestandlich kein Betriebskonzept erstellen muß. Folgerichtig sieht die Anlage 4 zu § 7 der FlErwV für den Antragsteller nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG keine Einreichung eines Betriebskonzeptes vor.

Der sich aus dem Vorrang von Abs. 4 zu Abs. 5 sowie wiederum aus dem Vorrang von Abs. 5 zu Abs. 8 ergebende Vorrang ist nicht nur zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, sondern zudem inhaltlich begründet.

Der Abs. 4 meint den sogenannten Bauernwalderwerber, der zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine Waldfläche bis 100 ha hinzuerwerben möchte. Er muß unter anderem aktuell ortsansässig sein und den landwirtschaftlichen Betrieb selbst langfristig bewirtschaften, zudem muß der Walderwerb eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebes darstellen. Demgegenüber verlangt § 3 Abs. 8 AusglLeistG weder eine bestehende Ortsansässigkeit noch eine sinnvolle Ergänzung zu einem bereits bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb. Entsprechend fällt die flächenmäßige Begrenzung der Erwerbsmöglichkeit mit bis zu 1.000 ha weit weniger restriktiv aus. § 3 Abs. 8 AusglLeistG ermöglicht forstwirtschaftlichen Betrieben den Zuerwerb größerer Flächen.

Als Grund für den Vorrang des Bauernwalderwerbes läßt sich anführen, den wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben solle der erste Zugriff auf möglichen Bauemwald zugestanden werden, um diesen eine Arrondierung (Abrundung) ihrer landwirtschaftlichen Flächen um Wald zu ermöglichen (vgl. Ludden, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 AusglLeistG Rdn. 156). Für den Bauernwalderwerber ist es aufgrund der obigen Voraussetzungen schwerer, eine passende Fläche zu finden. Denn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem landwirtschaftlichen Betrieb muß gemäß dem Merkmal "sinnvolle Ergänzung" ein enger räumlicher Zusammenhang bestehen, vgl. Anlage 1 Ziff. 10 zu § 7 FlErwV. Der Erwerber nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG ist hingegen nicht zwingend auf Flächen in unmittelbarer Nähe seiner schon bestehenden Forstflächen angewiesen.

Nach alledem stellt sich die numerische Abfolge der Erwerbstatbestände in § 3 des AusglLeistG ebensowenig als Zufall dar wie die fehlende Erwähnung von § 3 Abs. 4 AusglLeistG in § 4 FlErwV, sondern ist Ausdruck einer entsprechenden Rangfolge.

Das von dem Kl. propagierte Kriterium des besseren Betriebskonzeptes stellt im Verhältnis des Erwerbers nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG zu demjenigen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG schließlich auch deshalb kein sachgerechtes Entscheidungsmerkmal dar, weil das Betriebskonzept im Rahmen des Erwerbstatbestandes nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG eine andere Zielrichtung hat als im Rahmen des § 3 Abs. 8 AusglLeistG. Während im Rahmen des § 3 Abs. 8 die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Vordergrund steht, vgl. § 3 Abs. 8 S. 4, 5 AusglLeistG, geht es bei § 3 Abs. 4 um die sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteiles. Dieser Unterschied spiegelt sich in den unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen an das vorzulegende Betriebskonzept gemäß Anlage 1 Ziff. 10 zu § 7 FlErwV für den Bauernwalderwerber einerseits und Anlage 5 Ziff. 6 zu § 7 FlErwV anderseits wieder.