Wiedereinräumung
BGB §§ 861, 541
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Schlagwörter zur Erschließung
Wiedereinräumung; Einräumung; Besitz; verbotene Eigenmacht; Doppelvermietung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB kann grundsätzlich nur gegenüber dem derzeitigen unmittelbaren Besitzer geltend gemacht werden. Der mittelbare Besitzer ist zur Wiedereinräumung des Besitzes nur dann verpflichtet, wenn er dem Kl. den unmittelbaren Besitz entzogen und diesen dann auf den jetzigen unmittelbaren Besitzer übertragen hat.
2. Im Fall der Doppelvermietung einer Sache sind beide Mietverträge voll wirksam. Ist die Mietsache vom Vermieter einem der Mieter überlassen worden, schuldet er dem anderen Mieter grundsätzlich nur Schadensersatz nach § 541 BGB. Ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes steht diesem Mieter gegen den Vermieter ausnahmsweise dann zu, wenn er ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran hat, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Das angefochtene Urteil enthält keine Aussage dazu, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Herausgabeanspruch der Kl. ergeben soll. In dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wird insoweit die Vorschrift des § 861 BGB zitiert. Diese Bestimmung kommt als Anspruchsgrundlage für das gegen die Bekl. gerichtete Begehren aber nicht in Betracht. Die Vorschrift gewährt demjenigen einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, wobei sich der Anspruch gegen den richtet, welcher gegenüber dem früheren Besitzer fehlerhaft besitzt. Anspruchsgegner ist damit grundsätzlich der jetzige unmittelbare Besitzer. Unmittelbaren Besitz an den Stellplätzen hat die Bekl. aber unstreitig nicht, sie ist nur mittelbare Besitzerin, der der Zeuge T. gemäß § 868 BGB den Besitz vermittelt. Der mittelbare Besitzer wird im Rahmen des § 861 BGB nur dann als passivlegitimiert angesehen, wenn er den unmittelbaren Besitz fehlerhaft erworben und dann nach § 868 BGB auf den jetzigen unmittelbaren Besitzer übertragen hat (OLG Celle NJW 1957, 27; Staudinger/Bund, BGB, 3. Aufl. 1995, § 861 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 57. Auf., § 861 Rn. 4). Von einem derartigen Sachverhalt kann jedoch nicht ausgegangen werden. (...)
b) Dem angefochtenen Urteil scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, der Kl. stehe aus dem 1991 geschlossenen Mietvertrag ein Anspruch auf Überlassung der Stellplätze zu (§ 535 BGB). Im Hinblick darauf, daß nach dem unstreitigen Vortrag erster Instanz die Bekl. die Stellplätze im Sommer 1996 an den Zeugen T. vermietet hat, kann ein mietvertraglicher Überlassungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. aber nicht bejaht werden. Die Auffassung des LG [Köln], der von der Bekl. mit dem Zeugen T. geschlossene Mietvertrag sei unwirksam, widerspricht nämlich gefestigter Rspr. und zumindest der herrschenden, wenn nicht gar einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur BGH LM § 541 BGB Nr. 4 = MDR 1962, 398/9 = ZMR 1962, 175; LM § 256 ZPO Nr. 40 Bl. 2; Staudinger/Emmerich a. a. O. § 535, 536 Rn. 8 u. § 541 Rn. 17; Voelskow in MüKo-BGB, 3. Aufl., § 541 Rn. 5; Palandt/Putzo a. a. O. Einf 6 vor § 535). Liegt eine Doppelvermietung vor, so sind beide Mietverträge voll wirksam, der Grundsatz der Priorität gilt nicht. Da der Vermieter nur einen der Verträge erfüllen kann, haftet er dem Mieter, dessen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung im Hinblick auf das Recht des anderen Mieters nicht erfüllt wird, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach der speziellen Norm des § 541 BGB. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Vermieter mit oder ohne Verschulden unzutreffend angenommen hat, ein früher abgeschlossener Mietvertrag sei bereits beendet, und er deshalb einen neuen Mietvertrag abschließt (BGH LM § 541 BGB Nr. 3 = NJW 1961, 917), oder er den ersten Mieter während des Laufs des Vertrags aus der Wohnung setzt und die Wohnung anschließend einem neuen Mieter überläßt (Staudinger/Emmerich a. a. O. Rn. 20). Neben diesem umfassenden Schadensersatzanspruch, durch den der Schutz des Mieters gegenüber der in den §§ 323 ff. BGB getroffenen Regelung ausgedehnt und verstärkt wird (BGH a. a. O.), steht dem Mieter ein Anspruch auf Einräumung des Besitzes gegenüber dem Vermieter nur dann zu, wenn er ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran besitzt, eine entsprechende Verurteilung des Vermieters zu erreichen, der selbst nicht im unmittelbaren Besitz der Mietsache ist (BGH LM § 541 BGB Nr. 4). Ein derartiges Interesse kann dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Vermieter die Möglichkeit hat, den Besitzeinräumungsanspruch gleichwohl zu erfüllen, etwa wenn er sich derartiges im Vertrag mit dem anderen Mieter vorbehalten hat o.ä. (BGH a. a. O.). Derartige Anhaltspunkte waren vorliegend aber nicht ersichtlich.
Soweit es in der vorstehend zitierten Entscheidung heißt, der Besitzeinräumungsanspruch des leer ausgegangenen Mieters gegen den Vermieter werde durch § 541 BGB verdrängt, solange der andere Mieter im rechtmäßigen Besitz der Mietsache sei, kommt es nicht darauf an, ob dieser andere Mieter im Verhältnis zum Anspruchsteller rechtmäßig besitzt (was vorliegend jedenfalls nach dem Vortrag der Kl. zweifelhaft sein könnte), sondern darauf, ob er im Verhältnis zum Vermieter rechtmäßig besitzt. Es soll nämlich der Konflikt gelöst werden, in dem sich der Vermieter befindet, denn er kann die Mietsache nur einem Mieter überlassen und sie dem jetzigen Besitzer nicht wegnehmen, um sie dem anderen zu übergeben, solange der jetzige Besitzer ihm gegenüber rechtmäßig (nämlich aufgrund des Mietvertrags) besitzt.