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Wiederaufnahmeklage

VG Schwerin3 A 1354/9927.06.2002ZOV 2003, 133

ZPO § 582

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wiederaufnahmeklage; Restitutionsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage/Restitutionsklage (hier: in einem vermögensrechtlichen Prozeß).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt im Wege einer Restitutionsklage die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils und im dann wiederzueröffnenden Verfahren die Abweisung der die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks verfolgenden Verpflichtungsklage.

Im Vorprozeß, dem Klageverfahren spiegelbildlichen Rubrums des Verwaltungsgerichts Schwerin mit dem Geschäftszeichen 3 A 455/95, begehrten die Bekl. u. a. die Verpflichtung des Kl., ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft das Eigentum an der 5.730 m2 großen, mit Bescheid des Rates der Stadt R. vom 3. Januar 1957 in Anspruch genommenen Teilfläche des Flurstücks, ehemals eingetragen im Grundbuch von R., zurückzuübertragen. Mit Urteil vom 18.6.1998 hat die Kammer der Klage insoweit entsprochen. Das Urteil ist dahin begründet, daß die auf das Aufbaugesetz gestützte Inanspruchnahme, die für eine Aufbaumaßnahme "Institut für Kernphysik" erfolgt war, den Maßnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, unlautere Machenschaften, erfülle. Zur bei Urteilsfällung hinreichenden Überzeugung der Kammer habe es keine konkretisierten Planungen für den Bau eines Kernphysikinstituts, noch dazu auf den enteigneten Flächen, gegeben. Es habe sich um eine Enteignung "auf Vorrat" gehandelt. Die nach Urteilsfällung und fernmündlicher Tenorübermittlung vorgelegten - jetzt zum Anlaß der Restitutionsklage gemachten - Planungsunterlagen konnten keine Berücksichtigung mehr finden, die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheide aus. Gegen dieses dem Kl. am 20.11.1998 zugestellte Urteil hat dieser fristgerecht das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angerufen, die er mit am 22.1.1999 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz dahin begründete, daß das Urteil auf einem gerichtlichen Aufklärungsmangel beruhe. Die Kammer habe nicht alle nach Lage der Dinge sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft. Sie habe weder beim derzeitigen Verfügungsberechtigten noch beim Träger der damaligen Aufbaumaßnahme, der Universität R., Ermittlungen über das Vorhandensein von Planungsunterlagen angestellt. Nach Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Verfristung der Beschwerdebegründung nahm der Kl. seine Beschwerde am 6.4.1999 zurück. Am 7.4.1999 hat der Kl. als Bekl. des Vorprozesses das Verwaltungsgericht mit der vorliegenden Restitutionsklage angerufen. Zur Begründung führt er aus: Die jetzige Klage stütze sich darauf, daß dem Kl. nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß die Sitzungsprotokolle der Bauplankommission der Universität R. vom 10.2., 21.6. und 9.11.1956, eine Katasterkarte vom 10.8.1956 sowie ein Blatt "Planvorschläge für Invest-Maßnahmen des 2. Fünfjahresplanes" zugänglich geworden seien. Bei Kenntnis dieser Unterlagen hätte die Kammer einen hinreichenden Planungsstand und eine konkrete Bauabsicht zum Inanspruchnahmezeitpunkt bejaht, demzufolge unlautere Machenschaften verneint und die Verpflichtungsklage deshalb abgewiesen. Der Kl. habe diese Unterlagen schuldlos nicht bereits im Vorprozeß einbringen können. Im Verwaltungsverfahren habe sich der Kl. an die Universität R. als Träger der damaligen Aufbaumaßnahme mit der Bitte um Unterstützung beim Auffinden von Altunterlagen bezüglich des Instituts für Kernphysik gewandt. Er sei an das Dezernat Technik, welches über ein Archiv verfüge, verwiesen worden. Die dortige Mitarbeiterin, die Zeugin P., habe mit einer Mitarbeiterin des Kl., der Zeugin Sch., vergebens nach aussagekräftigen Unterlagen im universitären Dezernat Technik geforscht. Beim Kl. sei damals eigens ein Sachgebiet eingerichtet gewesen, dessen Mitarbeiter zur Vermeidung zeitaufwendiger Amtshilfeersuchen selbst vor Ort Recherchen durchgeführt hätten. Daß die

rin, die Zeugin P., habe mit einer Mitarbeiterin des Kl., der Zeugin Sch., vergebens nach aussagekräftigen Unterlagen im universitären Dezernat Technik geforscht. Beim Kl. sei damals eigens ein Sachgebiet eingerichtet gewesen, dessen Mitarbeiter zur Vermeidung zeitaufwendiger Amtshilfeersuchen selbst vor Ort Recherchen durchgeführt hätten. Daß die Universität außerhalb des Dezernats Technik über weitere Archive verfüge, sei dem Kl. damals nicht bewußt gewesen, gleiches gelte wohl auch für die Zeugin P., die jedenfalls auf solche nicht hingewiesen habe. Auf eine weitere telefonische Anfrage kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 18.6.1998 hin habe die Zeugin P. nochmals ihr Archiv durchsucht und eine Planungsunterlage aus dem Jahre 1974 entdeckt, welche das Gericht wegen des zeitlichen Abstandes zur Enteignung im Jahre 1957/58 aber als nicht aussagekräftig bewertet habe. Erst nach der Verhandlung habe der Kl. von einem Mitarbeiter des Finanzministeriums M-V, dem Zeugen B. G., erfahren, daß es ein weiteres Universitätsarchiv gebe. In diesem seien dann die jetzt vorgelegten Unterlagen aufgefunden worden. (...)

Die Bekl. halten die Wiederaufnahmeklage für unzulässig. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Wiederaufnahmeklage in Gestalt einer Restitutionsklage nach § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. den §§ 578, 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist unzulässig. Nach § 582 ZPO ist eine die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß durchbrechende Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Dies kann die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen. Der Annahme, daß der Kl. ohne Verschulden gehindert war, die hier fraglichen Altunterlagen über die Planung eines Institutes für Kernphysik im Vorprozeß bereits einzubringen, steht einerseits entgegen, daß der Kl. diese Unterlagen bereits bei Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Vorprozeß in den Händen hielt (im folgenden 1.). Darüber hinaus ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, daß der Kl. das seinerseits Erforderliche unternommen hat, um entsprechend seiner Amtspflicht als Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits vor der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß am 18.6.1998 die besagten Unterlagen aufzufinden und einzuführen (im folgenden 2.). 1. Ausweislich des Wiedereröffnungsantrages des Kl. im Vorprozeß gemäß Schriftsatz vom 11.8.1998 lagen diesem zu diesem Zeitpunkt die jetzt als Restitutionsgrund geltend gemachten Unterlagen vor. Die Unterlagen waren diesem Schriftsatz beigefügt. Der Kl. hätte damit seine über fünf Monate später erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die dann verfristet begründet und deswegen zurückgenommen wurde, (auch) auf diese aufgefundenen Urkunden stützen können. Zwar können grundsätzlich im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht werden. Dieser Grundsatz erfährt aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit aber eine Einschränkung, wenn die neuen Tatsachen Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO darstellen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1960, - III C 301.58 -, BVerwGE 10, 357; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Januar 2002, § 153 Rn. 3). Mit anderen Worten hätte der Kl. die jetzt im Wiederaufnahmeklageverfahren eingeführten Urkunden bereits "in dem früheren Verfahren" im Sinne des § 582 ZPO einführen können und wäre mit diesem Vorbringen dort gehört worden (soweit die Unterlagen die sonstigen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes erfüllten). Dann aber ist die Restitutionsklage unzulässig, der Kl. hätte seine Rechte prozeßökonomisch im Rechtsmittelverfahren zum Vorprozeß verfolgen müssen. 2. Die Kammer kann im übrigen aber auch nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, daß der Kl. vor der Urteilsfällung im Vorprozeß am 18.6.1998 das seinerseits Erforderliche unternommen hatte, um die jetzt aufgefundenen und eingereichten Unterlagen zur Planung eines Institutes für Kernpysik, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten aufbaugesetzlichen Inanspruchnahme 1956/57 stehen, zu ermitteln. Soweit er im besagten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung von Amtsaufklärungspflichten des erkennenden Gerichts dahin rügte, daß das Gericht nicht eigenständig Ermittlungen u. a. beim damaligen Träger der (geplanten) Aufbaumaßnahme, der Universität R., angestrengt hatte - die Notwendigkeit solcher Ermittlungen hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen -, unterstützt dies zunächst einmal die unter oben 1. dargelegte Argumentation, daß der Kl. die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig hätte begründen und weiterverfolgen können (und

maligen Träger der (geplanten) Aufbaumaßnahme, der Universität R., angestrengt hatte - die Notwendigkeit solcher Ermittlungen hätten sich dem Gericht aufdrängen müssen -, unterstützt dies zunächst einmal die unter oben 1. dargelegte Argumentation, daß der Kl. die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig hätte begründen und weiterverfolgen können (und müssen, um jetzt den Verschuldensvorwurf im Sinne des § 582 ZPO zu vermeiden). Darüber hinaus vernachlässigt diese Argumentation aber, daß vorrangig den Kl. mit seinem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Amtsaufklärungspflicht traf, der er nicht hinreichend nachgekommen ist (mangels entsprechender Rügen und Dokumentation in den Verwaltungsvorgängen, welche Aufklärungsbemühungen vom Kl. [erfolglos] im einzelnen angestrengt worden waren, drängte sich dagegen für das Gericht im Vorprozeß keineswegs auf, weitere Ermittlungen anzustrengen). Aufgrund der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, daß der Kl. im Rahmen seiner Amtsermittlung kein schriftliches oder förmliches Amtshilfeersuchen an die Universität R. zwecks Ermittlung von einschlägigen Planungsunterlagen gerichtet hat. Dies deckt sich mit der Aktenlage. Nach übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H. und Sch. vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist es ständige und ihnen selbst von Vorgängern in ihren Funktionen übermittelte Übung beim Kl. gewesen, bei (dritten) staatlichen Stellen nicht offiziell um Amtshilfe für Recherchen nachzusuchen, sondern unmittelbaren Kontakt mit der dortigen Sachbearbeiterebene aufzunehmen. Hintergrund dieser allgemeinen Handlungspraxis sollen Beschleunigungsgesichtspunkte gewesen sein. Diese Praxis führte im konkreten Fall dazu, daß die Zeugin Sch. bei ihren Recherchen während des Verwaltungsverfahrens wie auch die Zeugin H., die als Juristin den Vorprozeß betreute und im gerichtlichen Verfahren eine Nachrecherche durchführte, allein mit der Zeugin P., Sachbearbeiterin im Dezernat Technik der Universität R., Kontakt aufnahmen. Letztere Zeugin forderte zwar aus dem zum Teil im Dezernat Technik untergebrachten Bauarchiv und den ebenfalls dort gelagerten Liegenschaftsakten einige dann im Vorprozeß auch eingebrachte Unterlagen zum streitbefangenen Grundstück zutage, allein daß diese für den interessierenden Zeitraum zweite Hälfte der 50er Jahre nichts Hinreichendes zur Planung eines Kernphysikinstituts aussagten. Warum die Zeugin P. nicht von sich aus weiter auf das an anderer Örtlichkeit in R. befindliche umfangreiche Universitätsarchiv Zugriff nahm, blieb in der Beweisaufnahme ungeklärt. Die Zeugin selbst gab an, vom Universitätsarchiv gewußt zu haben und von sich aus auch bei Rechercheaufträgen auf jenes Archiv Zugriff genommen zu haben, wenn sie im Dezernat Technik nicht weitergekommen sei. Nachfragen, warum sie im konkreten Fall offenbar nicht weiter ermittelt habe, blieben ohne substantielle Antwort. Die Zeugin zog sich ab diesem Fragezeitpunkt bei ihrer Einvernahme darauf zurück, mit der früheren Tätigkeit mit ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben abgeschlossen zu haben und sich deshalb nicht erinnern zu können. Ihr damaliger Vorgesetzter, der Zeuge G., der nach und aufgrund der Urteilsfällung im Vorprozeß vom Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesprochen worden war und die jetzt in Rede stehenden Urkunden im Universitätsarchiv ermittelt hat, bestätigte, daß seine frühere Mitarbeiterin, die Zeugin P., gewußt haben müsse, daß man eine hinreichende Rechercheauskunft ohne

euge G., der nach und aufgrund der Urteilsfällung im Vorprozeß vom Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesprochen worden war und die jetzt in Rede stehenden Urkunden im Universitätsarchiv ermittelt hat, bestätigte, daß seine frühere Mitarbeiterin, die Zeugin P., gewußt haben müsse, daß man eine hinreichende Rechercheauskunft ohne Suche auch im Universitätsarchiv nicht habe geben können. Er könne sich anderes nicht vorstellen. Da auf dem fraglichen Gelände in den 50er Jahren nichts gebaut worden sei, sei eine Suche im Bauarchiv im Dezernat Technik von vornherein aussichtslos gewesen. Dieser Zeuge gab im übrigen glaubhaft an - was mit den Aussagen der Zeuginnen H. und Sch. übereinstimmt -, nichts von Recherchen bzw. Recherchegesuchen seitens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gewußt zu haben, obwohl an sich die Zeugin P. ihn - auch bei telefonischen Auftragserteilungen - immer ins Bild gesetzt habe; sie sei eine sehr korrekte Mitarbeiterin gewesen. Er wisse allein davon, daß er und die Zeugin P. dem Finanzministerium des Landes im Rahmen von Vermögenszuordnungsverfahren zugearbeitet hätten, seiner Erinnerung nach seien auch die hier in Rede stehenden Recherchen von ihm im Sommer 1998 im Zusammenhang mit einem Zuordnungsverfahren erbeten und durchgeführt worden. Auch wenn damit offengeblieben ist, warum im konkreten Fall die Zeugin P. nicht weiter auch im Universitätsarchiv recherchiert hat (bzw. durch die dort tätigen Archivare hat recherchieren lassen), und somit als Möglichkeit im Raume steht, daß dieser Zeugin der Vorwurf zu machen ist, unvollständige Rechercheergebnisse gegenüber den Mitarbeitern des Kl. nicht als solche gekennzeichnet und nicht auf die weitere Recherchemöglichkeit im Universitätsarchiv hingewiesen zu haben, vermag die Kammer dennoch kein Nichtverschulden der Klägerseite positiv festzustellen. Sofort einzuräumen ist, daß der Kl. bei entsprechender offizieller (unrichtiger) Auskunft der Universität, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, exculpiert gewesen wäre. Anders bewertet die Kammer die Dinge aber, wenn die hier praktizierten Kontakte "auf Sachbearbeiterebene" keinen hinreichenden Aufklärungsstand bewirkten. Ein offizielles Amtshilfeersuchen hätte vorliegend zur Befassung auch des Zeugen G. mit dieser Angelegenheit und damit zum frühzeitigen Auffinden der in Rede stehenden Unterlagen geführt. Der Zeuge bestätigte, daß Rechercheersuchen den "Dienstweg" gegangen seien, aufgrund des hierarchischen Aufbaus der Universitätsverwaltung auch über seinen Schreibtisch eingekommen seien. Mit anderen Worten bedeutete das Recherchieren "auf dem kleinen Dienstweg" allein auf der Sachbearbeiterebene unter Ausschluß der verantwortlichen Referatsleiter- und Dezernentenebene einerseits zwar eine begrüßenswerte Beschleunigung, barg andererseits ersichtlich aber den (vermeidbaren) Nachteil in sich, die durch einen hierarchischen Aufbau organisierte Fehlerkontrolle auszuschalten. Dies steht der Annahme eines Nichtverschuldens des Kl. im Sinne des § 582 ZPO entgegen. Im übrigen erscheint nach der Beweisaufnahme aber auch durchaus vorstellbar, daß bei den allein (fern-) mündlichen Kontakten auf Sachbearbeiterebene die Mitarbeiterinnen der Klägerseite ihren Rechercheauftrag gegenüber der Zeugin P. von vornherein auf die im Dezernat Technik vorhandenen Archivunterlagen beschränkt haben. Hierauf deutet etwa die Einlassung der Zeugin Sch. hin, für die offenbar das Archiv im Dezernat Technik der einzige

allein (fern-) mündlichen Kontakten auf Sachbearbeiterebene die Mitarbeiterinnen der Klägerseite ihren Rechercheauftrag gegenüber der Zeugin P. von vornherein auf die im Dezernat Technik vorhandenen Archivunterlagen beschränkt haben. Hierauf deutet etwa die Einlassung der Zeugin Sch. hin, für die offenbar das Archiv im Dezernat Technik der einzige in Frage kommende Fundort für die gesuchten Unterlagen war ("Jedenfalls war dieses Archiv nach meinem Dafürhalten das Archiv, was die einschlägigen Unterlagen für die uns interessierende Frage allein beinhalten konnte. Herr B. [damals wohl sachbearbeitender Rechtsanwalt im Anwaltsprojekt im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Kl.] hat mir nur das Dezernat Technik und den Namen P. an die Hand gegeben, und dann mußte ich sehen, daß ich sie anrufe und das Archiv sozusagen für uns zugänglich mache"). Auch bei dieser möglichen Sachverhaltsvariante kann von einem Unverschulden des Kl. im Sinne des § 582 ZPO nicht ausgegangen werden. (...)