Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 15; StPO § 359
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Schlagwörter zur Erschließung
Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens; Einweisung in DDR-Kinderheim; Beweismittel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht auf Rechtstatsachen, insbesondere nicht auf einen Wandel der Rechtsprechung, gestützt werden.
2. Beweisanträge sind so zu formulieren, dass erkennbar wird, welcher konkrete Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll. Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung müssen so genau bezeichnet sein, dass das Gericht sie beiziehen und benutzen kann. Zeugen müssen zumindest namentlich benannt werden.
3. Eine Rehabilitierung entsprechend der zum geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ergangenen Rechtsprechung kommt bei anderen Heimen allenfalls dann in Betracht, wenn dort ein systematischer Umerziehungsprozess durch ideologische Indoktrination, bedingungslose Unterwerfung und von Anfang an beabsichtigte, systematische Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Heiminsassen stattfand. Das ist für das Durchgangsheim Bad Freienwalde nicht nachgewiesen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betroffene wurde aufgrund einer vorläufigen Verfügung des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Fürstenwalde vom 12. November 1979 ab dem 13. November 1979 in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde untergebracht. [...] In dem Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 52/06 hatte der Betroffene seine strafrechtliche Rehabilitierung ... beantragt. Durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2007 ist sein Rehabilitierungsbegehren zurückgewiesen worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Brandenburg [...] als unbegründet verworfen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juni 2009 beantragte der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Aufhebung der bisher in der Sache ergangenen Entscheidungen sowie, eine Entscheidung in seinem Sinne zu treffen [...].
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Kammer damals die tatsächlichen Umstände seiner Unterbringung in dem Durchgangsheim nicht ermittelt und den Charakter des Heims nicht hinterfragt habe. Alle Durchgangsheime in der DDR hätten der politischen Umerziehung gedient. Seine Einweisung in das Durchgangsheim Bad Freienwalde sei allein wegen der Zustände in dem Durchgangsheim rechtsstaatswidrig gewesen. [...]
II. Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen ist unzulässig.
1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als Wiederaufnahmeantrag im Sinne von §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO auszulegen. Denn der Betroffene begehrt die Abänderung einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung. Im Rehabilitierungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Wiederaufnahme zugänglich (OLG Jena, OLG-NL 2000, 143).
2. Die Kammer ist zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen. Die Vorschriften der §§ 367 StPO, 140 a Abs. 1 GVG finden für die Wiederaufnahmeanträge in strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung, so dass das ursprünglich zuständige Rehabilitierungsgericht zu entscheiden hat (OLG Brandenburg, VIZ 2004, 430; OLG Jena, aaO.; Wende, in: Herzler, Rehabilitierung - Potsdamer Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 15 StrRehaG Rn. 20).
3. Das Wiederaufnahmegesuch des Antragstellers ist unzulässig und war daher gemäß §§ 15 StrRehaG, 368 Abs. 2 StPO zu verwerfen. [...]
In Betracht käme hier einzig eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO, d. h. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit früher vorgetragenen Tatsachen oder erhobenen Beweisen eine Revidierung der ersten Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Betroffenen zu begründen geeignet sind (OLG Brandenburg, aaO.; Wende, aaO., Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind entweder nicht neu im Sinne der genannten Vorschrift, oder sie sind nicht geeignet, mit genügender Wahrscheinlichkeit die Beseitigung des Beschlusses vom 19. November 2007 und die von ihm gewünschte Rechtsfolge - jedenfalls bezogen auf seine Unterbringung in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde - herbeizuführen. [...]
d) Die mit Schriftsatz vom 15. September 2009 gestellten zwei Beweisanträge sind ungeeignet, eine Revidierung der Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Antragstellers herbeizuführen. Soweit beim Jugendamt Bad Freienwalde ehemalige Beschäftigte und Insassen des Durchgangsheims ausfindig gemacht und als Zeugen vernommen werden sollten, sind die entsprechenden Anträge zu ungenau. Es wird nicht erkennbar, welcher konkrete Sachverhalt hierdurch überhaupt glaubhaft gemacht werden soll. So fehlt es unter anderem an jeglicher Einschränkung des zu beurteilenden Zeitraums. Zudem fehlt es an einer wenigstens namentlichen Nennung der Zeugen. Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung müssen aber so genau bezeichnet sein, dass das Gericht sie beiziehen und benutzen kann (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 359 Rn. 50). Hinzu kommt, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass ehemalige Beschäftigte des Durchgangsheims den Sachvortrag des Antragstellers bestätigen und sich gegebenenfalls selbst belasten würden. [...]
f) In einem von dem Antragsteller übersandten Schreiben der Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG) vom 10. September 2009 heißt es, dass in den Durchgangsheimen der ehemaligen DDR in der Regel haftähnliche Bedingungen geherrscht hätten. Davon abgesehen, dass aus dem Schreiben nicht hervorgeht, welche „Durchgangsheime" hier gemeint sind und ein Bezug zu dem Durchgangsheim Bad Freienwalde fehlt, ist das Schreiben kein erhebliches Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Denn der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR wird inzwischen in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gesetzlich unterstellt [...]. Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist [...]. Mit diesen Fragen hat sich aber die Kammer bereits in dem Beschluss vom 19. November 2007 ausführlich auseinandergesetzt.
g) Der Verweis des Betroffenen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) kann ebenfalls nicht zu einer anderen, ihm günstigen Rehabilitierungsentscheidung führen. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht ausgeführt, dass bereits der bloße, einem strengen Reglement unterliegende Aufenthalt in einem Heim oder Jugendwerkhof der ehemaligen DDR eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertige und deshalb eine Opferpension verlangt werden könne. Es hat mit seinem - in den Medien oft verfälscht wiedergegebenen und daher von vielen Betroffenen häufig missverstandenen - Beschluss lediglich klargestellt, dass Anlass für die Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zwingend ein strafrechtlich relevantes Verhalten sein muss, sondern Anknüpfungspunkt auch eine Heim- oder Jugendwerkhofeinweisung sein kann, wenn der Aufenthalt einer Freiheitsentziehung gleichkam und (!) die Voraussetzungen des § 1 StrRehaG vorliegen. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 19. November 2007 bereits berücksichtigt. Zum anderen kann ein Wiedereinsetzungsantrag auf Rechtstatsachen, insbesondere auf einen Wandel der Rechtsprechung, ohnehin nicht gestützt werden (Meyer-Goßner, aaO., Rn. 24).
h) Die von den Betroffenen übersandten Bücher - „Schattenkinder hinter Torgauer Mauern" von Heidemarie Puls und „Weggesperrt" von Grit Poppe - stellen, so eindrucksvoll sie auch sein mögen, ebenfalls keine geeigneten Beweismittel dar, um eine andere Rehabilitierungsentscheidung zu begründen. Beiden Büchern liegen Erlebnisse in dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau bzw. in einem anderen Jugendwerkhof zugrunde. [...]
l) Soweit der Betroffene eine Mitteilung des Zeugen Prof. M., ehemals tätig im Ministerium für Volksbildung, zu den Akten gereicht hat, hat dieser Zeuge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Durchgangsheim Bad Freienwalde nicht beurteilen könne. Insofern kommt auch dieser Aussage keine Bedeutung für das Wiederaufnahmeverfahren des Betroffenen zu. [...]
n) Schließlich ist auch der Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 22. August 2011 nicht geeignet, eine Revidierung der ersten Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechtfertigen. Zunächst enthält der Bericht, an dessen Anfang die Verfasserin selbst einräumt, dass es sich um einen ersten kurzen Recherchebericht handele, für welchen weder der gesamte Archivbestand gesichtet noch alle aufgefundenen Unterlagen in der Recherche einbezogen hätten werden können, allgemeine, bereits bekannte Ausführungen über die Aufgaben eines Durchgangsheims und Erläuterungen von Begrifflichkeiten. Soweit sodann folgend einzelne Aspekte der Lebensverhältnisse in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde dargestellt werden, lässt sich den Schilderungen indes eine Vergleichbarkeit mit dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau, für welchen die Rechtsprechung aufgrund von dessen Sonderstellung im System der Heimerziehung der DDR eine Rehabilitierung unabhängig von den Einweisungsgründen anerkannt hat, nicht mit der für eine Abkehr von der ursprünglich getroffenen Rehabilitierungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Dem Antragsteller geht es jedoch mit seinem Wiederaufnahmegesuch einzig darum, auch für das Durchgangsheim Bad Freienwalde eine Rehabilitierung nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Rücksicht auf die zur Einweisung führenden Gründe zu erreichen. Der Recherchebericht enthält über die - im Übrigen bekannten - Unterbringungsverhältnisse hinaus keine (ausreichenden) Ausführungen dazu, inwieweit auch in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde ein systematischer Umerziehungsprozess durch ideologische Indoktrination, bedingungslose Unterwerfung und von Anfang an beabsichtigte, systematische (!) Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Heiminsassen stattfand (vgl. insoweit für den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau: KG, ZOV 2005, 289; 2007, 153). [...]
5. Die Kammer weist darauf hin, dass - auch wenn das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vorliegend nicht zum Tragen kommt - nicht verkannt worden ist, dass bei ehemaligen Heimkindern Hilfen notwendig sind, um die anhaltenden Belastungen und Schädigungen aus der Zeit des Heimaufenthalts zu lindern. Insofern wird auf den Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990" und die in diesem Zusammenhang für Brandenburg eröffnete „Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder in der DDR" in der Hegelallee 3 in 14467 Potsdam aufmerksam gemacht. [...]