Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens aufgrund neuer Beweismittel
StrRehaG § 1; StPO § 359 Ziff. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens aufgrund neuer Beweismittel; Enteignung wegen Zugehörigkeit zur SS; Verwaltungsstrafverfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Legt der Antragsteller neue Beweismittel vor, die erstmals die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung belegen, ist das Rehabilitierungsverfahren auf Antrag des Betroffenen wieder aufzunehmen.
2. Auch rein faktische Verfolgungsmaßnahmen in einem sog. "Verwaltungsstrafverfahren" fallen unter § 1 Abs. 5 StrRehaG.
3. Die Enteignung allein wegen der bloßen Zugehörigkeit zur SS ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar i. S. d. § 1 Abs. 5 StrRehaG.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bereits am 26.12.2001 hatte die Betroffene zu 2. selbst den Antrag auf Rehabilitierung beider Betroffener im Hinblick auf die Enteignung aufgrund der Bodenreform gestellt, die zu Unrecht erfolgt sei. Mit Beschluss vom 26.9.2002 (Az. Reh. 4882/02) hatte die 1. Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kammer begründete die Zurückweisung damit, dass eine Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht Platz greife. Voraussetzung dafür sei das Vorliegen einer strafrechtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts oder aber eine rechtsstaatswidrige Entscheidung deutscher Behörden über Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Betroffenen nicht vor. Die Betroffenen seien weder einem Strafverfahren ausgesetzt gewesen, noch hätten sie im Zusammenhang mit den zur Überprüfung gestellten Auslagen ihrer Freiheit entbehrt. Vielmehr hätte es sich bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bodenreform ihrer Natur nach um verwaltungsrechtliche Maßnahmen gehandelt, welche einer Überprüfung durch die Rehabilitierungskammer der ordentlichen Gerichte entzogen seien. Zuständig sei die nach § 12 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit erneutem Antrag vom 7.12.2005 beantragt die Tochter der Betroffenen erneut deren Rehabilitierung. Sie beantragt im Einzelnen,
"1) den von der Landesregierung Sachsen-Anhalt - Landesbodenkommission - gegen [...] erhobenen Vorwurf, er habe der Waffen‑SS angehört (Strafbarkeit gem. Art. II Abs. 1 lit. d des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 - KRG 10 - vom 20.12.1945) und sei Aktivist gewesen (Strafbarkeit gem. Art. III Buchst. A Abs. 1 Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 - KRD 38 - vom 12.10.1946), für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben,
2) die Einziehung des Vermögens des [...] Sanktion für den unter 1) bezeichneten Schuldvorwurf für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben,
3) die Einziehung des Vermögens der [...] als Sanktion für den gegen ihren Ehemann [...] erhobenen Schuldvorwurf für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben".
Die Antragstellerin legt hierzu neue Beweismittel in Form von abgelichteten Urkunden vor, die eine andere als die mit Beschluss vom 26.9.2002 getroffene Entscheidung zu begründen geeignet sind, so dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 359 ff. StPO und damit auch gem. § 1 Abs. 6 StrRehaG stattzugeben ist.
Im Einzelnen handelt es sich um die Begründung der am 13.6.1946 erfolgten Enteignung der Betroffenen durch den Landrat des Kreises Calbe/Saale - Abt. Bodenreform - gegenüber dem Bezirkspräsidenten in Dessau vom 26.11.1946. Insoweit hat der Landrat seinerzeit ausgeführt, dass die verspätete Enteignung deshalb vorgenommen worden sei, weil der Gemeindebodenkommission ursprünglich nicht bekannt gewesen sei, dass die Betroffene zu 2. als Teil einer Erbengemeinschaft Eigentümerin eines 3/4-Anteils eines ungeteilten Grundbesitzes geworden sei. Der Landrat berechnete daraufhin 3/4 des Erbteils und schlug sie zu dem Grundbesitz des Betroffenen zu 1., so dass die Betroffenen danach zusammen insgesamt über knapp 110 ha verfügten und nach damaligen Maßstäben als zu enteignende "Großbauern" galten. Weiterhin hat die Antragstellerin den Einspruch der Betroffenen zu 2. und dessen Zurückweisung durch den Landrat vom 28.8.1946 vorgelegt, durch den die Zurückweisung mit der "Großbauernregel" begründet war.
Ein Schreiben des Bezirkspräsidenten in Dessau vom 4.3.1947 nimmt Bezug auf ein Schreiben des Landrates vom 26.11.1946 in der Enteignungssache der Betroffenen. Das Schreiben enthält einen deutlichen Hinweis auf die beabsichtigte Rückgängigmachung der Enteignung der Betroffenen und hat folgenden Wortlaut:
"Die Provinzialregierung Sachsen‑Anhalt hat mit Erlass vom 14.2.1947 - L III 19042/46 - in der Angelegenheit [...] Folgendes entschieden:
Unter ehelichem Gemeinschaftssitz im Sinne der II. Ausführungsbestimmung zu Artikel Ill § 1 der Verordnung über die Bodenreform sind nur Grundstücke und reale Grundstücksteile zu verstehen. Es ist nicht zulässig, zu dem Grundbesitz des Ehemannes den ideellen Anteil der Ehefrau an einer ungeteilten Erbengemeinschaft zuzurechnen, da man nicht weiß, ob dieser überhaupt geltend gemacht werden soll. Außerdem besteht keine Möglichkeit, eine Enteignung des ideellen Erbenanteils durchzuführen, ohne die übrigen Miterben, die nicht von der Enteignung betroffen werden, in ihren Rechten zu schmälern.
Da die Enteignung somit unter Verletzung der bestehenden Bestimmung über die Bodenreform vorgenommen wurde, ist der Vorgang in die Liste der revisionsbedürftigen Fälle aufgenommen worden.
Ich habe daher den Vorgang in der Liste der revisionsbedürftigen Fälle nach Halle gemeldet."
Auf demselben Schreiben ist handschriftlich undatiert die Frage lesbar, seit wann der Betroffene SS‑Mann gewesen sei. In anderer Handschrift steht daneben: "Seit 1931."
Mit dem weiter vorgelegten Schreiben des Vorsitzenden der Landesbodenkommission bei der Landesregierung Sachsen-Anhalt als Instanz zur Entscheidung über die "revisionsbedürftigen Fälle" vom 8.9.1947 an den Kreisrat des Kreises Calbe/Saale wurde dieser gebeten, Angaben zur "politischen Vergangenheit und jetzigen Parteizugehörigkeit" des Betroffenen zu machen, da in der Enteignungsangelegenheit nochmals eine Überprüfung der politischen Einstellung des enteigneten Grundbesitzers durchgeführt werden solle. Diesen Auftrag gab der Rat des Kreises Calbe mit Schreiben vom 16. September 1947 an den Rat der Gemeinde Förderstedt betreffend die Enteignungsangelegenheit des Betroffenen weiter. In dem Schreiben hieß es: "Ich bitte Sie, mir über den enteigneten Grundbesitzer [...] eine Äußerung hinsichtlich seiner politischen Einstellung übersenden zu wollen. Die Landesbodenkommission wünscht eine politische Charakteristik des [...], der nach meinen Kenntnissen seit 1931 Mitglied der SS gewesen sein soll. In der Charakteristik muss enthalten sein die politische Rolle, die [...] in der Gemeinde gespielt hat und was jetzt Ihrerseits über [...] und seine politische Haltung bekannt ist. Nachricht erbitte ich bis zum 25. d. Mts."
Das ebenfalls vorgelegte Antwortschreiben des Rates der Gemeinde Förderstedt datiert vom 30.9.1947 und charakterisiert den Betroffenen dahingehend, dass er in politischer Hinsicht nie hervorgetreten, im Benehmen und Auftreten aber stolz gewesen sei. Es sei nicht bekannt gewesen, dass der Betroffene seit 1931 Mitglied der SS gewesen sei, da der Standort Magdeburg gewesen sei. Nunmehr solle der Betroffene "im Westen" sein.
Dieses Schreiben legte der Rat des Kreises Calbe in seinem Antwortschreiben an den Vorsitzenden der Landesbodenkommission der Landesregierung Sachsen‑Anhalt mit dem Bemerken bei, "dass in Förderstedt keinerlei Verständnis dafür vorhanden wäre, wenn man den [...], der SS‑Mann seit 1931 gewesen ist und dessen Gemeinschaftsbesitz rund 110 ha betragen habe, in die Fälle der etwa zu Unrecht enteigneten Großgrundbesitzer einreihen würde.
Die Kreisbodenkommission, der aufgrund der Verfügungen des Herrn Präsidenten der Provinz Sachsen das Entscheidungsrecht seinerzeit übertragen worden sei, habe einstimmig nach eingehender Untersuchung und Erwägung darüber, ob in diesem Falle "Gemeinschaftsbesitz oder nicht" in Frage komme, entschieden, die Enteignung durchzuführen. Dieses Schreiben datiert vom 3.10.1947. Nach den eingereichten Unterlagen wurde der Vorgang abschließend durch das Sekretariat der Landesbodenkommission der Landesregierung Sachsen‑Anhalt am 3.11.1948 entschieden. Dem Rechtsanwalt der Betroffenen wurde mitgeteilt, "dass eine Eintragung der Enteignungsangelegenheit [...] in die Liste der Revisionsfälle bezüglich der Ländereien seiner Ehefrau aus grundsätzlichen Erwägungen nicht stattfinden kann".
Die Motive der Landesbodenkommission sind mit Vermerk folgenden Wortlauts festgehalten: "Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, war der enteignete Landwirt Mitglied der SS. Er ist daher im Zuge der Bodenreform zu Recht enteignet worden. Seine Ehefrau besaß einen ideellen Anteil an einer Erbengemeinschaft, der ebenfalls im Zuge der Bodenreform realisiert und aufgeteilt wurde. Wenn auch die Hinzurechnung eines ideellen Anteiles an einer Erbengemeinschaft zu einem enteigneten Grundbesitz nach der bisherigen Praxis der Landesbodenkommission nicht zulässig ist, so dürfte doch in diesem Fall die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs seitens der Ehefrau eines SS‑Mannes politisch nicht tragbar sein."
Zur Tätigkeit des Betroffenen zu 1. in der SS hat die Antragstellerin eine Bescheinigung des "Antifa‑Ausschusses Förderstedt" vom 6.3.1947 vorgelegt, nach der er sich in politischer Hinsicht in Förderstedt nichts habe zuschulden kommen lassen; ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei nicht bekannt. Weiterhin hat sie eine eidesstattliche Erklärung des Betroffenen vom 4.4.1946 zur Vorlage beim internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg beigefügt, nach der der Betroffene zu 1. als SS‑Unterscharführer an dem ganzen Feldzug im Osten bei einer Feldtruppe der Waffen‑SS teilgenommen" und niemals etwas über Misshandlungen von Zivilpersonen und Gefangenen erfahren habe. Aus dem ebenfalls vorgelegten Sühnebescheid der Spruchkammer Garmisch‑Partenkirchen im Entnazifizierungsverfahren geht hervor, dass der Betroffene zu 1. als Mitläufer eingereiht wurde und gegen ihn deshalb eine Geldsühne von 50 Reichsmark festgesetzt wurde.
Die Staatsanwaltschaft sieht den Wiederaufnahmeantrag als gem. § 359 Nr. 5 StPO unzulässig an, da das Landgericht Magdeburg im Rehabilitierungsverfahren Reh. 4882/02 über einen auf denselben Sachverhalt gestellten Antrag bereits rechtskräftig entschieden hat. Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine Rehabilitierung herbeizuführen, seien aus dem Antrag vom 7.12.2005 nicht ersichtlich. Die eingereichten Dokumente belegten die Enteignung im Zuge der Bodenreform und seien nicht geeignet, die den Beschluss vom 26.9.2002 tragenden Gründe auszuräumen oder wesentlich abzuschwächen.
II. Der zulässige Antrag auf Wiederaufnahme ist begründet, damit auch der Antrag auf Rehabilitierung der Betroffenen wegen der am 13.6.1946 durchgeführten Enteignung. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme folgt aus § 359 Ziff. 5 StPO, da die Antragstellerin neue Beweismittel beigebracht hat, die erstmals die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung der Betroffenen belegen und damit zu ihrer Rehabilitation führen. Denn die unter I. dargelegten neuen Beweismittel belegen, dass die Enteignung auch nach den damaligen Maßstäben der Landesbodenkommission nicht hätte aufrechterhalten bleiben dürfen, da die Voraussetzungen für die Enteignung des Grundbesitzes der Betroffenen nicht vorlagen. Dass die Enteignung dennoch aufrechterhalten worden ist, stellt eine "strafrechtliche Maßnahme, die keine gerichtliche Entscheidung ist", im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG dar. Die Antragstellerin hat insoweit zureffend vortragen lassen, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Landesbodenkommission entschieden hat, dass der dem Betroffenen eingezogene Bauernhof wegen der Zugehörigkeit des Betroffenen zu 1. zur SS nicht revidiert werden dürfte, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betroffenen zu 1. eingeleitet hat. Die Landesbodenkommission ist deshalb nicht lediglich administrativ regelnd tätig geworden. Für die Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG kommt es indes entscheidend darauf an, ob die getroffene Maßnahme materiell strafrechtlicher oder lediglich administrativer Natur gewesen ist. Insbesondere der Vermerk des Sekretariats der Landesbodenkommission der Landesregierung Sachsen‑Anhalt vom 3. November 1948 verdeutlicht, dass trotz der an sich gegebenen Rechtswidrigkeit der Enteignung an dieser Maßnahme allein deshalb festgehalten werden sollte, weil der Betroffene zu 1. Mitglied der SS gewesen war. Die Landesbodenkommission ist damit gegen den Betroffenen zu 1. wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur SS vorgegangen und nicht präventiv tätig geworden, so dass auch die Kammer von dem Vorliegen eines sogenannten "Verwaltungsstrafverfahrens" ausgeht. Insoweit fallen auch rein faktische Verfolgungsmaßnahmen unter § 1 Abs. 5 StrRehaG (BVerfG 91, 1 [2]).
Die vollständige Enteignung - und die damit auch verbundene Vertreibung von Haus und Hof - beider Betroffener letztlich wegen der bloßen Zugehörigkeit des Betroffenen zu 1. zur Waffen‑SS war mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG. Dies war deshalb der Fall, weil die angeordnete Rechtsfolge in einem groben Missverhältnis zu dem Schuldvorwurf der SS‑Mitgliedschaft stand. Und zwar gilt die SS zu Recht als "verbrecherische Organisation", jedoch hat der internationale Gerichtshof hiervon die "Waffen‑SS" ausgenommen und auch nicht den Grundsatz in Frage gestellt, dass jedes einzelne Mitglied dieser Organisation individuell nach seiner Schuld zu beurteilen sei. Für eine individuelle Schuld über die Zugehörigkeit zur Waffen‑SS hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Erst recht rechtsstaatswidrig ist die Aufrechterhaltung der Enteignung gegenüber der Betroffenen zu 2. gewesen, die ohne individuelle Schuld als Ehefrau des Betroffenen zu 1. in "Sippenhaft" genommen wurde.
Neben dem Fehlen einer nennenswerten individuellen Schuld der Betroffenen ist auch die Sanktion der Enteignung - ihrer Natur nach eine umfassende Vermögensstrafe - objektiv rechtsstaatswidrig (vgl. BVerfG 105, 135 ff.).
Allerdings kann die Kammer im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens im Gegensatz zum Antrag der Betroffenen lediglich die Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung feststellen, nicht aber die Aufhebung der Enteignung mit allen sachenrechtlichen Konsequenzen anordnen. Hierzu wäre ggf. das Verfahren nach dem Vermögensgesetz einzuhalten.
Darüber hinaus konnte die Kammer einen von der Landesregierung Sachsen‑Anhalt - Landesbodenkommission - gegen den Betroffenen zu 1. erhobenen Vorwurf, er habe der Waffen-SS angehört (Strafbarkeit gem. Art. H Abs. 1 d) des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 - KRG 10 - vom 20.12.1945) und sei Aktivist gewesen (Strafbarkeit gem. Art. III a Abs. 1 Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 - KRD 38 - vom 12.10.1946), deshalb nicht für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben, weil dieser Vorwurf gegenüber dem Betroffenen nicht ausgesprochen worden ist, sondern lediglich das unausgesprochene Fundament eines internen Vorbehalts war. Als rehabilitierungsfähige Maßnahme kommt damit nur der Enteignungsakt selbst in Betracht, dem allerdings kein ausdrücklicher Schuldvorwurf zugrunde gelegt wurde.
Aus den genannten Gründen musste die Kammer hinter den Anträgen der Antragstellerin zurückbleiben und den Antrag in dem Maße, wie er über die tenorierte Rehabilitierung hinausging, zurückweisen.