Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens
StrRehaG § 15; StPO § 359
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rehabilitierungsverfahren gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt grundsätzlich auch die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“. Zu entscheiden hat über einen entsprechenden Antrag das Rehabilitierungsgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist, und zwar auch dann, wenn das Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung abgeschlossen wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden hatte am 24. August 2009 den Rehabilitierungsantrag des Antragstellers vom 2. September 2003, mit dem er die Rehabilitierung des im Mai 1967 verstorbenen Friedemund Madaus unter verschiedenen Gesichtspunkten beantragt hat, als unbegründet verworfen. Mit Beschluss vom 26. November 2010 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers hiergegen ebenfalls als unbegründet verworfen.
Mit Schrift vom 15. Februar 2017 hat der Antragsteller beantragt, die Wiederaufnahme des durch die oben genannten Beschlüsse rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens in vollem Umfang zuzulassen. Der Vorsitzende der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden hat die Akte dem Senat zur Entscheidung in der Sache vorgelegt.
II. Der Senat verweist die Sache zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens an das Landgericht zurück.
1. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden ist für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens zuständig. Nach § 15 StrRehaG gelten im Rehabilitierungsverfahren die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt, dass im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich auch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ entsprechende Anwendung finden können. Zu entscheiden hat über einen entsprechenden Antrag das Rehabilitierungsgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist, und zwar auch dann, wenn das Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung abgeschlossen wurde. Dies entspricht der Struktur des Rehabilitierungsverfahrens, das für die Überprüfung tatsächlicher, für die Entscheidung erheblicher Behauptungen grundsätzlich zwei Rechtszüge zur Verfügung stellen will. § 140 a GVG, der für das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts vorsieht, ist nicht entsprechend anwendbar, weil eine derart einschneidende Änderung des im Rehabilitierungsverfahrens vorgesehenen Verfahrensablaufs durch den Gesetzgeber deutlicher als durch die in § 15 StrRehaG enthaltene allgemeine Bezugnahme geregelt worden wäre (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 Ws [Reha] 14/03 - VIZ 2004, 430; dem folgend Senat, Beschluss vom 11. April 2016 - 1 RehaWs 69/15 -, juris; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 1999 - 2 Ws Reha 19/99 - OLG-NL 2000, 144). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 ARs 6/10 - NJ 2011, 87), § 140 a GVG sei vorliegend anwendbar und führe zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Wiederaufnahmeentscheidungen rechtskräftig abgeschlossener Rehabilitierungssachen, vermag dem der Senat aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht, weil es hier nicht um eine Beschwerdeentscheidung im Sinne von § 13 Abs. 4 StrRehaG geht.
2. Der Senat verweist die Sache danach zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers an das Landgericht Dresden zurück. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 StrRehaG i. V. m. § 23 Abs. 2 StPO die Richter, die an der Ausgangsentscheidung des Landgerichts mitgewirkt haben, von der Mitwirkung im jetzigen Verfahren ausgeschlossen sind.