Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 15; StPO §§ 359 Nr. 5, 366 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
2. „Schlimme Bedingungen bei Unterbringungen“ in Spezialheimen führen für sich genommen nicht zur Rehabilitierung.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Antrag vom 1.2.2017 begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des durch Beschluss des LG Meiningen vom 15.3.2011 […] bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens […].
Durch das obige Verfahren […] war der Antrag der Antragstellerin vom 2.7.2009 auf strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich ihrer Unterbringung in einem Kinderheim und in einem Jugendwerkhof als unbegründet zurückgewiesen worden, weil nach Prüfung keine sachfremden Gründe für die Einweisungen festgestellt werden konnten. […]
Die Unterbringung in einen Jugendwerkhof war durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses Meiningen vom 1.6.1978 angeordnet worden. Die Kammer […] ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschlüssen keine sachfremden Erwägungen […] zugrunde liegen und hat den Antrag deshalb als unbegründet zurückgewiesen. […] Die Einweisung in den Jugendwerkhof erfolgte nach den Einweisungsgründen des Jugendhilfeausschusses, weil ein massives Fehlverhalten […] vorgelegen habe. Ausgeführt wird im damaligen Beschluss insoweit, dass sie ihre schulischen Pflichten nicht ernst nimmt und Festlegungen der Jugendhilfekommission, der Schule und Anordnungen der Pflegeeltern nicht befolge. Sie treibe sich herum, lüge und habe mehrere demonstrative Suizidversuche und kleinere Diebstahlshandlungen in der Schule und zu Hause begangen. Der Jugendhilfeausschuss hat die Antragstellerin deshalb im Ergebnis […] als „schwererziehbar“ […] und die Einweisung in den Jugendwerkhof als geboten angesehen. […]
Die Antragstellerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag nunmehr auf ein […] Gutachten vom Deutschen Institut für Heimerziehungsforschung vom September 2016, welches im Ergebnis dazu gelangt ist, dass in den Heimen der Jugendhilfe häufig Zwang und Gewalt angewendet wurde. In den Spezialheimen sei der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, entwürdigenden Strafen sowie erzwungener Arbeit geprägt gewesen. Dieses Gutachten sei damals noch nicht erstellt worden, es sei deshalb eine neue Tatsache und führe nunmehr dazu, dass ihr Wiederaufnahmeantrag aufgrund der nunmehr nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen gemäß § 359 Nr. 5 StPO Erfolg haben müsste.
Weiterhin führt der Antrag aus, dass auch die beschlossene Unterbringung in dem Jugendwerkhof mangels vorliegender besonderer Erziehungsschwierigkeiten unverhältnismäßig gewesen sei und nicht gerechtfertigt gewesen wäre, denn die Antragstellerin sei nicht schwer erziehbar gewesen, und die Unterbringung sei in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Betroffene sich gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ist nach § 368 Abs. 1 als unzulässig zu verwerfen.
Die Kammer geht gemäß dem Beschluss des OLG [Jena] im Verfahren 1 Ws Reha 20/10 [Beschl. vom 2.8.2010] davon aus, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil er nicht in der erforderlichen Form nach § 366 Abs. 2 StPO gestellt worden ist. Danach kann der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass der Antragsteller bei der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags im Rehabilitierungsverfahren keines bevollmächtigten Rechtsanwalts zur Antragstellung zwingend bedarf, ist der Antrag trotzdem unzulässig.
Die benannten Beweismittel im Wiederaufnahmeantrag sind nämlich ungeeignet, um dem Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung nach § 359 Nr. 5 StPO nachträglich zum Erfolg verhelfen zu können.
Dass es schlimme Bedingungen bei Unterbringungen gegeben hat, ist der Kammer bereits damals bekannt gewesen, so dass es insoweit bereits an neuen Tatsachen fehlt, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich sind. Ungeachtet dessen kann eine strafrechtliche Rehabilitierung nach der geltenden Gesetz- und Rechtslage wegen der schlimmen Unterbringungsbedingungen alleine jedoch noch nicht erfolgen. Es ist daneben noch erforderlich, dass die Unterbringung auf sachfremden Erwägungen oder einer politischen Verfolgung beruht oder völlig unverhältnismäßig ist. Dies mag die Kammer angesichts der Folgen einer Unterbringung für die Betroffenen nicht für richtig ansehen, sie ist jedoch an die geltende Gesetzeslage gebunden und kann sich nicht darüber hinwegsetzen. Eine Ausnahme wird bezüglich der Unterbringung in einen Jugendwerkhof nur für den in Torgau gemacht, der eine „Spezialstellung“ innehatte, und bei dem die Betroffenen einem ausgeklügelten System von Drangsalierung und Erniedrigung ausgesetzt waren. Deshalb müssen dort neben der erfolgten Unterbringung nicht auch noch sachfremde Gründe oder eine politische Verfolgung für die Einweisung vorliegen. Insoweit genügt alleine die Unterbringung in diesem „berüchtigten“ Werkhof, damit eine Rehabilitierung erfolgen kann. Im Jugendwerkhof in Torgau ist die Antragstellerin jedoch nicht untergebracht worden, so dass sie insoweit nicht rehabilitiert werden kann.
Der Wiederaufnahmeantrag ist auch unzulässig, soweit die Antragstellerin ihre Unterbringung in den Jugendwerkhof als „unverhältnismäßig“ ansieht und sich nunmehr nachträglich auch darauf stützt. Neue Tatsachen, die die Feststellungen des damaligen Jugendhilfeausschuss bezüglich der Gründe für die Einweisung, nämlich im Ergebnis „schwererziehbar“ widerlegen würden, werden nicht vorgetragen. Bei den damals als noch vertretbar schwererziehbar“ eingeschätzten Jugendlichen […] war eine Unterbringung in einen Jugendwerkhof mit der damals geltenden Gesetzeslage vereinbar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine neue Tatsachen vorliegen. Schwerer Straftaten oder einer Gemeingefährlichkeit bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht immer, sondern dies sind Gesichtspunkte, nach denen die Unterbringung eindeutig als nicht sachfremd anzusehen wäre. […]
Die Kammer ist deshalb an den rechtskräftigen Beschluss vom 15.3.2011 gebunden und kann diesen aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr abändern.