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Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Rechtsanwalt

OLG Dresden1 Reha Ws 35/1413.11.2014ZOV 2018, 171

StrRehaG § 15; StPO §§ 309 Abs. 2, 366 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 366 Abs. 2 StPO, wonach der Wiederaufnahmeantrag „nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann“, ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (Anschluss an OLG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 308).

2. Stellt das OLG fest, dass das LG den Antrag des Betr. auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und - mangels Entscheidung in der Sache durch das LG - an das LG zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages zurückzuverweisen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das LG Chemnitz hat mit Beschluss vom 9. August 2011 den Antrag des Betr. auf Rehabilitierung hinsichtlich seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist seit 5. Oktober 2011 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 hat der Betr. „Antrag auf Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Stand des Rehabilitierungsverfahrens“ gestellt und diesen mit Schreiben vom 13. Februar und 18. Mai 2014 näher begründet. Das LG hat den Antrag als Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens gemäß §§ 359 ff. StPO ausgelegt und mit Beschluss vom 28. Juli 2014 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag genüge nicht den Formerfordernissen des § 366 Abs. 2 StPO, da er weder von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger unterzeichnet noch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt worden sei.

Hiergegen wendet sich der Betr. mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde. […]

II. Das Rechtsmittel des Betr. ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG Chemnitz.

Zwar hat das LG den Antrag des Betr. auf „Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Stand“ zu Recht als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens hinsichtlich der Einweisung des Betr. in ein psychiatrisches Krankenhaus ausgelegt. Das LG war für einen solchen Antrag auch zuständig, da über einen Wiederaufnahmeantrag im Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich die ursprünglich zuständige Rehabilitierungskammer zu befinden hat (vgl. Herzler, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 15 StrRehaG Rn. 20; vgl. auch OLG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 308 f.).

Rechtsfehlerhaft hat das LG jedoch die Vorschrift des § 366 Abs. 2 StPO angewendet, wonach der Wiederaufnahmeantrag „von dem Angeklagten … nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann“. Gemäß § 15 StrRehaG gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung im Rehabilitierungsverfahren entsprechend, soweit das StrRehaG keine abweichende Regelung trifft. Dies gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO (vgl. Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 15 Rn. 4). Die strengen Formvorschriften des § 366 Abs. 2 StPO sind jedoch nicht entsprechend anzuwenden, da dies mit Sinn und Zweck des Rehabilitierungsverfahrens nicht vereinbar wäre. Grundsätzlich will das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz den Zugang zum Gericht für den Betr. möglichst einfach gestalten. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder die förmliche Protokollierung einer Prozesserklärung wird deshalb im Rehabilitierungsverfahren weder bei der Antragstellung noch der Beschwerdeeinlegung verlangt. Es würde deshalb dem Sinn des Rehabilitierungsgesetzes widersprechen, wenn für das Wiederaufnahmeverfahren die besondere Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO entsprechend gelten würde. § 366 Abs. 2 StPO ist deshalb im Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (OLG Brandenburg, aaO.; Herzler, aaO.). Der Antrag auf Wiederaufnahme kann vom Betr. jederzeit schriftlich und ohne die Bindung an besondere Formvorschriften gestellt werden.

Das LG hat den Antrag des Betr. auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens somit rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Da bislang keine Entscheidung in der Sache durch das LG getroffen wurde, ist das Verfahren an das LG zur – erstmaligen – Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages zurückzuverweisen. […]