Wiederaufnahme, Form des Antrags, Rechtsanwalt
StrRehaG § 15; StPO § 366 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch der Antrag auf Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens muss mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 366 Abs. 2 StPO).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag war gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 368 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil dieser nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht wurde […].
1. Der Antrag ist bereits nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 366 Abs. 2 StPO unzulässig. Danach muss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mittels einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Der Antragsteller hat jedoch den Antrag ohne Mitwirkung eines Verteidigers oder Anwalts schriftlich zur Akte gereicht. […]