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Wiederaufgreifen des Verfahrens

BVerwGBVerwG 8 B 352.9903.05.2000ZOV 2000, 347

VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wiederaufgreifen des Verfahrens; Neue Beweismittel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten (wie Beschluß vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - VIZ 1998, 86 [87] = ZOV 1998, 67).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

1. pp.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob im Rahmen einer Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG von der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung der Behörde oder von dem anzuwendenden materiellen Recht auszugehen ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Frage schon anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten ist. Nach dem Beschluß vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - (VIZ 1998, 86 [87] = ZOV 1998, 67; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1) ist bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; denn "neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Anderenfalls würde im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, der den Fall einer aufgrund neuer Beweismittel möglichen Veränderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage regelt, erneut die rechtliche Grundlage des Bescheides überprüft. Das ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zulässig. Diese Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der vergleichbaren Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Beschluß vom 23. November 1987 - GrS 1/86 - NVwZ 1989, 293 und Urteil vom 11. Mai 1988 - I R 216/85 - NVwZ 1989, 295). Inwiefern der vorliegende Fall geeignet sein sollte, eine darüber hinausgehende Klärung der Rechtslage herbeizuführen, bzw. warum Veranlassung bestehen sollte, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

Auf der Grundlage dieser Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entsteht auch entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Rechtsschutzlücke, die ihrerseits zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen führt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß derjenige, der einen Verwaltungsakt bestandskräftig werden läßt, sich mit der zugrunde liegenden Rechtsansicht abfindet. Andernfalls muß er die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Unterläßt er das, kann er nicht nachträglich eine Änderung der Entscheidung unter Hinweis auf neue Beweismittel beanspruchen, die nur im Lichte einer geänderten Rechtsansicht entscheidungserheblich sind.

Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde mehr beiläufig als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und mit einer möglichen Ermessensreduzierung hinsichtlich der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herausarbeitet.