Wiederaufgreifen des Verfahrens
AusglLeistG § 1 Abs. 4; VwVfG Bbg §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt, wenn sich lediglich die Rechtsprechung geändert hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz aus abgetretenem Recht der Erbengemeinschaft ... für den Eigentumsverlust an dem Grundstück in ..., Flur der Gemarkung ..., Flurstücke ... und ... geltend. Mit Bescheid vom 27. Mai 2004, berichtigt durch Bescheid vom 4. Juni 2004, stellte der Bekl. fest, dass der Kl. als Berechtigter für den Verlust eines 3/4-Erbteils an dem genannten Grundstück insgesamt ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 21.487,04 € einschließlich Zinsen zustehe. Die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den 1/4-Anteil des Zwischenerben U. wurde wegen Unwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLG) abgelehnt.
2 Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte die Kl. eine Änderung des Bescheides vom 27. Mai 2004 dahin gehend, dass auch eine Ausgleichsleistung für den 1/4-Erbanteil des Herrn U. gewährt werde, hilfsweise, das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bbg wieder aufzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht habe erstmals durch Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 37.06 -, ZOV 2007, 93 entschieden, dass die Unwürdigkeit eines Zwischenglieds in der Erbenkette nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung führe. Vor dieser Entscheidung sei es gängige Praxis der Vermögensämter gewesen, auch die Zwischenglieder einer Erbenkette einer Würdigkeitsprüfung zu unterziehen. Durch die Entscheidung habe sich die Rechtslage geändert, da sie Ausdruck einer neuen Rechtsauffassung sei.
3 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 lehnte der Bekl. den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG Bbg nicht vorlägen. Insbesondere liege keine Änderung der Rechtslage vor, sondern nur eine Änderung der Rechtsprechung. Im Hinblick darauf, dass alle vom Bekl. bis zum 15. März 2007 beendeten Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unter Beachtung der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundes und der Länder beschieden und weitere Wiederaufgreifensanträge in vergleichbaren Verfahren nicht gestellt worden seien, werde nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens das mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 2007 (gemeint 2004) abgeschlossene Verfahren im Sinne einer gleichmäßigen Rechtsanwendung nicht wiederaufgegriffen.
4 Dagegen erhob die Kl. mit Schreiben vom 7. Januar 2008 Widerspruch und führte zur Begründung ergänzend aus, dass durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein Präzedenzfall geschaffen werde, da keine weiteren Wiederaufgreifensanträge in anderen Verfahren gestellt worden seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich des Rittergutes ... und des Gutes ... noch offen sei, so dass nach § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz eine Gesamtdegression vorzunehmen sei. Die Nichtgewährung einer Ausgleichsleistung für den 1/4‑Erbanteil des Herrn U. an dem Grundstück ... werde sich danach auch in diesem Verfahren auswirken. Das pauschale Festhalten an dem rechtswidrigen Bescheid erweise sich vorliegend als schlechthin unerträglich. Jedenfalls sei der Bescheid gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg zurückzunehmen.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, dass die Rechtsprechung die Rechtslage nur feststelle und nicht verändere. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei kein Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung, da das Gericht die Grenze zur Rechtsfortbildung in dem Urteil vom 15. März 2007 nicht überschritten, sondern lediglich die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AusglLG ausgelegt und damit das Gesetz rechtskonkretisierend angewandt habe, was aber keine richterliche Rechtssetzung darstelle. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
16 Die Kl. hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von weiteren 6.646,79 € nebst Zinsen im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bbg liegen nicht vor. Zutreffend wurde in den angefochtenen Bescheiden, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist, darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 - 3 C 37.06 - keine Änderung der Rechtslage vorliegt.
Soweit teilweise in der Literatur vertreten wird, dass auch eine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung einer Rechtsänderung gleichstehen soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rdn. 30), lag eine solche allgemeine Rechtsauffassung nicht vor. Insoweit wurde in dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 bereits darauf hingewiesen, dass vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 AusglLG bei allen Rechtsvorgängern in der Literatur streitig diskutiert wurde.
18 Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg. Der Bekl. hat darüber entgegen der in der Widerspruchsbegründung vom 7. Januar 2008 geäußerten Auffassung der Kl. in seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 entschieden, indem er ausführte, dass im Hinblick darauf, dass weitere Wiederaufgreifensanträge in vergleichbaren Verfahren bisher nicht gestellt worden seien, das abgeschlossene Verfahren nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht wiederaufgegriffen werde. Damit hat der Bekl. eine Ermessensentscheidung über eine Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg getroffen, da im Rahmen einer Entscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG Bbg bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen eröffnet ist. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Es ist nicht erkennbar, dass der Fortbestand des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Hinblick auf einen um 6.646,79 € geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Kl. schlechthin unerträglich wäre, zumal sie die Ansprüche nur aus abgetretenem Recht geltend macht und gegen den Bescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach Angaben der Kl. weiteren, noch offenen Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz, die stufenweise um so höher ausfällt, je höher der errechnete Betrag ist. Der Einwand der Kl., im Hinblick darauf, dass in anderen Verfahren keine weiteren Wiederaufgreifensanträge gestellt worden seien, werde durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein Präzedenzfall geschaffen, überzeugt nicht. Denn wenn der Bekl. im vorliegenden Verfahren den Ausgangsbescheid zurücknehmen würde, müsste er aus Gründen der Gleichbehandlung auch in weiteren Verfahren in eine Prüfung eintreten bzw. mit gleichgelagerten Anträgen rechnen. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bekl. zugunsten der Rechtssicherheit eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 ablehnt.