Wiederaufgreifen des Verfahrens
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a); VwVfG §§ 51, 48
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Schlagwörter zur Erschließung
Wiederaufgreifen des Verfahrens; Nachreichen neuer Beweismittel; Rechtserheblichkeit des nachträglichen Vorbringens; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Anwendbarkeit des § 51 VwVfG im Vermögensrecht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn die Behörde bei ursprünglicher Kenntnis der nach Bestandskraft vorgelegten Beweismittel nicht anders entschieden hätte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Eigentums an drei in Berlin Prenzlauer-Berg belegenen Mietwohngrundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Es handelt sich um die Buchgrundstücke P. A. (995 m2), S. A. (938 m2) und S.- Straße (671 m2) zwischenzeitlich: W.-B.-Str.
Ursprünglicher Eigentümer der Parzellen war der Schlachtermeister W., der den Grundbesitz zwischen April/Juni 1928 und September/Oktober 1933 jeweils aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Berlin Wedding erworben hatte. Zudem betrieb er - ebenfalls in Berlin Prenzlauer-Berg - als Einzelkaufmann drei Fleischereigeschäfte.
W. wurde im September 1945 vom NKWD verhaftet und bis zum 10. August 1948 im Lager Sachsenhausen interniert. Spätestens seit Anfang 1948 war sein Betriebsvermögen von der Deutschen Treuhandverwaltung (DTV) auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMA vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt. Davon erhielt er - zumindest nach seiner Haftentlassung - positiv Kenntnis. Ausweislich seines Schreibens vom 24. März 1949 an die Sowjetische Zentral-Kommandantur wandte er sich noch vor seiner Entnazifizierung am 30. September/11. November 1948 an die DTV "wegen Aufhebung der Beschlagnahme meiner Betriebe", die trotz zweier interner Freigabevorschläge der Gruppe II/III der DTV vom 21. April und vom 29. Oktober 1948 nicht erfolgte. Ob auch die Streitgrundstücke vor dem 9. Februar 1949 durchgehend sequestriert waren oder erst danach beschlagnahmt wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Fest steht, daß die DTV die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs AG unter dem 14. März 1949 bat, die drei Mietwohngrundstücke in Verwaltung zu nehmen, was ausweislich der Mitteilung der Verwaltungsstelle für Sondervermögen des Magistrats von Groß Berlin vom 2. November 1949 an das Finanzamt Prenzlauer Berg auch geschah. Zugleich wurde das Finanzamt in Kenntnis gesetzt, daß alle Geschäfte sowie Mietwohngrundstücke "der Beschlagnahme gem. Befehl Nr. 124 unterliegen". Unter dem 14. November 1949 kam es schließlich zur Eintragung sämtlicher im sowjetischen Sektor belegenen Vermögenswerte des W. in die Liste 3, Teil A (VOBl. für Groß Berlin I, S. 425 ff., veröffentlicht am 2. Dezember 1949).
Gegen die damit "ausgesprochene Enteignung" erhob W. am 22. Dezember 1949 Einspruch, den der Magistrat von Groß-Berlin - Ausschuß zur Entscheidung der Einsprüche gegen Einziehungsbescheide - mit Schreiben vom 30. März 1950 ohne weitere Begründung ablehnte. In den folgenden Monaten der Jahre 1950/51 wurde für die Streitgrundstücke in den jeweiligen Grundbüchern Eigentum des Volkes eingetragen.
W., der die DDR noch im Dezember 1949 verlassen hatte, verstarb im Oktober 1966 und wurde von seinem unehelichen Sohn, dem Kl., allein beerbt.
Mit Schreiben vom 17. September 1990 meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der drei Mietwohngrundstücke an, nachdem bereits zuvor - noch im Jahre 1989 - seine Halbbrüder J. und H. W. als Erben nach ihrer Mutter Rückübertragungsansprüche beim Magistrat von Berlin geltend gemacht hatten, die sie mangels Rechtsnachfolge nach ihrem Vater nicht weiterverfolgten. Den Antrag des Kl. lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheid vom 4. November 1992 unter Berufung auf die Besatzungshoheitlichkeit der Enteignungen ab: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG lägen vor, weil die Verwaltungsbefugnis vom sowjetischen Stadtkommandanten an den Magistrat von Groß-Berlin erst am 11. November 1949 übergeben worden sei. Folglich sei der Beschluß 306/49 vom 10. November 1949, der die von der Abteilung Wirtschaft ausgearbeiteten Vorschläge über die Verwertung der nicht in den Listen 1 und 2 genannten Vermögenswerte bestätigt habe, noch unter Besatzungshoheit ergangen. Gegen den Bescheid legte der Kl. kein Rechtsmittel ein; die Entscheidung ist seit dem 7. Dezember 1992 bestandskräftig.
Unter dem 11. Juni 1993 beantragte der Kl., das Restitutionsverfahren gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen der zu seinen Gunsten nachträglich geänderten Rechtslage wiederaufzunehmen, hilfsweise, den Bescheid vom 4. November 1992 gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen. Zur Begründung berief er sich auf zwei nach Bestandskraft der Ablehnung ergangene Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin in anderer Sache, wonach Listenenteignungen nicht mehr als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend anzusehen seien, wenn die Veröffentlichung der Liste erst nach der Gründung der DDR erfolgt sei. Im Hinblick auf das seinerzeit zu diesen Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren wurde der Antrag zunächst nicht beschieden. Mit Schreiben vom 17. März 1995 erneuerte der Kl. sein Begehren, das er nunmehr auf alle Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG stützte. Hilfsweise beantragte er wiederum Rücknahme nach § 48 VwVfG. Als neue Beweismittel legte er verschiedene Dokumente vor, die als Zeitpunkt der Beschlagnahme frühestens den 23. März 1949 belegen sollen. Die Urkunden hatte der Halbbruder des Kl. im Nachlaß seines leiblichen Vaters gefunden und dem Kl., zu dem er im Sommer/Herbst 1990 in seiner Restitutionssache Briefkontakt hatte, unter dem 12. März 1995 erstmals übermittelt. Der Kl. hatte sich nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1995 (BVerwG 7 C 53.94 - BVerwG 98, 1 ff. - Liste 3) erneut telefonisch an seinen Halbbruder in der Hoffnung gewandt, daß in bezug auf den höchstrichterlich herausgearbeiteten Stichtag - 8. Februar 1949 - weitere Unterlagen auffindbar seien.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1995, zugestellt am 10. Mai 1995, lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die "Anträge vom 11.6.1993" auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids ab. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kl. sein Begehren weiterverfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, denn der Bekl. hätte bei ursprünglicher Kenntnis der nach Bestandskraft vorgelegten Beweismittel nicht anders entschieden.
Nach den Regelungen des § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen eines durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, wenn der darauf zielende Antrag zulässig und begründet ist. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daran fehlt es hier.
1. Entgegen der Auffassung des Bekl. dürfte der Anspruch des Kl. allerdings nicht bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der Norm scheitern. Die Vorschrift des § 51 VwVfG wird weder insgesamt durch spezialgesetzliche Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt noch stehen Sinn und Zweck des Wiedergutmachungsrechts dem Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Restitutionsverfahren von vornherein entgegen. Zwar erklärt § 31 Abs. 7 VermG die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für anwendbar, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt. Da dieses jedoch keine § 51 VwVfG ausschließende Regelung getroffen hat, ist die Norm im Grundsatz anwendbar. Insbesondere zwingt auch die materielle Ausschlußfrist nach § 30 a VermG zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollten Ansprüche, die bis zum Fristablauf nicht angemeldet worden waren, danach nicht erstmalig geltend gemacht werden können (Reg.-Entw. des 2. VermRÄndG, BT-Drs. 12/2480 zu § 30 a - abgedr. in RVI, Bd. 4, E 100.3 S. 59 f). Demgegenüber zielt der verwaltungsverfahrensrechtliche Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allein auf die Durchsetzung des ursprünglichen, rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Restitutionsanspruchs. Begehrt wird lediglich dessen erneute Prüfung auf der Grundlage von im nachhinein eingetretenen Veränderungen. Solchen tatsächlichen und rechtlichen Umständen hat der Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes allgemein dadurch Rechnung getragen, daß er unter bestimmten engen rechtlichen Voraussetzungen die Durchbrechung der Bestandskraft im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ausnahmsweise zugelassen hat. Der primär mit § 30 a VermG verfolgte Zweck wird somit durch die Anwendung des § 51 VwVfG nicht beeinträchtigt. Daß hingegen ein bereits abgeschlossenes Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG wieder aufzunehmen ist, ist allein der vom Gesetzgeber generell ermöglichten begrenzten Durchbrechung bestandskräftiger Entscheidungen geschuldet, ohne den Sinn materieller Ausschlußfristen im Kern in Frage zu stellen oder gar auszuhöhlen. Ebensowenig überzeugt das Argument des Bekl., daß das Erlöschen der Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) nach Bestandskraft einer Restitutionsentscheidung sein Ziel verfehle, sofern § 51 VwVfG anwendbar sei. Denn schuldrechtliche oder dingliche Verfügungen, die nach einer gesetzlich vorgesehenen Aufhebung der Verfügungssperre vorgenommen werden, gehen in jedem Fall zu Lasten des Anmelders, der nach einer erfolgreichen Wiederaufnahme seines Verfahrens gegebenenfalls auf den Erlösauskehranspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG verwiesen bliebe.
Inwieweit gleichwohl angesichts der unterschiedlichen Wiederaufgreifensvoraussetzungen in § 51 Abs 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG aus der Natur des Wiedergutmachungsrechts heraus eine differenzierende Betrachtungsweise geboten sein mag, wonach etwa § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht anwendbar sein soll, wenn eine Rückübertragung aus Gründen der Ausschlußtatbestände der §§ 4 und 5 VermG bestandskräftig abgelehnt worden ist (so Holst/Liedtke in: Fieberg u. a., VermG, § 4 Rz. 175 ff.; Schnabel mit anderer Begründung in ZOV 1996, S. 237 ff. [238 f.]; a. A. noch Fieberg/Reichenbach in: Fieberg u. a., VermG, Std. 1993, § 4 Rz. 18 ff.; Wasmuth in: RVI, § 4 VermG Rz. 256), kann hier dahinstehen, denn eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Daß die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neue Beweismittel), auf die der Kl. sein Begehren in erster Linie stützt, ansonsten grundsätzlich anwendbar ist, wird - soweit ersichtlich - weder im Schrifttum ernsthaft in Frage gestellt noch steht die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Vielmehr ist im Grundsatz anerkannt, daß die Diskrepanz zwischen dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und dem durch neue Beweismittel erhärteten wahren Sachverhalt im Vermögensrecht nicht anders zu behandeln ist als in anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts und daher ein Durchbrechen des Vertrauensschutzes zu Lasten des von der Restitutionsentscheidung Begünstigten nach Maßgabe der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen gleichermaßen gerechtfertigt ist (vgl. Holst/Liedtke in: Fieberg u. a., VermG, § 4 Rz. 174; Schnabel, a.a.O., S. 238 f.). Selbst der Bekl. erwähnt im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise nur § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, nicht aber dessen - hier einschlägige - Nr. 2. Schließlich kann auch dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerwG 7 B 33S/97 - VIZ 1998, S. 86 f.) in der Tendenz entnommen werden, daß ein Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel im Bereich des Vermögensgesetzes nicht per se ausgeschlossen ist, wenn auch die insoweit nur im Rahmen einer Divergenzrüge erörterten Gesichtspunkte noch keinen endgültigen Schluß auf die höchstrichterliche Auffassung zulassen.
Im Ergebnis können die Fragen aber ohnehin offenbleiben, denn die materiellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind - selbst wenn § 51 VwVfG uneingeschränkt anwendbar wäre - nicht erfüllt.
2. Keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung bedarf in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Anträge vom 11. Juni 1993 sowie vom 17. März 1995, über die der Bekl. in der Sache erkennbar gemeinsam entschieden hat. Die Zulässigkeit setzt neben der Unanfechtbarkeit des Erstbescheids (§ 51 Abs. 1 VwVfG) voraus, daß der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufgreifensgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 52 Abs 2 VwVfG), und daß der Antrag rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den dem Wiederaufgreifensbegehren zugrunde liegenden Tatsachen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG). An der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Restitutionsbescheids bestehen ebensowenig Zweifel wie an der fristgerechten Antragstellung vom 17. März 1995. Nach den glaubhaften Darlegungen des schriftlich befragten Zeugen J. W. sowie der überzeugenden Einlassung des Kl. in der mündlichen Verhandlung hat dieser nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1995 erneut telefonischen Kontakt zu seinem Halbbruder aufgenommen, der ihm daraufhin die vier Dokumente überließ, auf die er seinen Wiederaufgreifensantrag vom 17. März 1995 stützte. Bedenken konnten daher allenfalls im Hinblick auf § 51 Abs. 2 VwVfG bestehen, wenn es der Kl. grob schuldhaft versäumt hatte, die im Keller des Hauses seines Halbbruders gelagerten Unterlagen noch vor Abschluß des früheren Verfahrens zu suchen oder suchen zu lassen, um sie spätestens innerhalb der damaligen Rechtsbehelfsfrist einreichen zu können. Grobes Verschulden im Sinne der Vorschrift umfaßt Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln, wobei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen ist (vgl. Klappstein in: Knack, VwVfG, 6.A., § 51 Rz. 6; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. A., 1998, § 51 Rz. 119 m. w. N.). Nur wenn der Kl. somit jegliche Sorgfalt hätte vermissen lassen, die von einem ein Verfahren Betreibenden erwartet werden muß, wäre der Wiederaufgreifensantrag unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 ff. [277]). Dafür spricht, daß bereits 1990 Kontakte zu seinem Halbbruder bestanden, Unterlagen ausgetauscht wurden und man über die Relevanz des Schadenszeitpunktes korrespondierte. Da dem Kl. zudem der 1989/90 geführte Schriftwechsel von J. W. mit dem Magistrat von Berlin in Ablichtung überlassen worden war (Schreiben J. W. v. 14. August 1990), hätte ihm ebenfalls bekannt sein müssen, daß sein Halbbruder zum Beleg der aus seiner Sicht fehlenden Beschlagnahme der Mietwohngrundstücke zwei Dokumente aus den Jahren 1946 und 1948 eingereicht hatte. Es handelte sich dabei u. a. um jene, die der Kl. im März 1995 nach seiner erneuten telefonischen Nachfrage erstmals in Kopie erhielt und mit denen er seinen Wiederaufgreifensantrag begründete. Auf all dies weist die Beigeladene zu Recht hin.
Andererseits ist nicht zu übersehen, daß der Kl. - wie er nachvollziehbar vorträgt - nicht gezielt nach bestimmten Unterlagen suchen lassen konnte, weil er vor der Stichtagsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genau wußte, worauf es ankommen werde. Zudem genügt allein die Kenntniserlangung von der bloßen Existenz bestimmter Beweismittel ohnehin nicht. Entscheidend ist vielmehr, seit wann der Beweispflichtige in der Lage war, sich der Urkunden oder eines Zeugenbeweises zu bedienen (vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsrecht, 4. A., § 65 Rz. 24) und welche weiteren Nachforschungen ihm tatsächlich möglich und zumutbar waren. Da zwischen dem Kl. und seinem Halbbruder nach den übereinstimmenden Angaben beider zu keiner Zeit familiäre Verbindungen bestanden, sondern sich ihre erste Beziehung auf den skizzierten Briefkontakt beschränkte, hatte der Kl. im Grunde nur die Möglichkeit der wiederholten - zwangsläufig wenig konkreten - Bitte an seinen Halbbruder, er möge weitere Unterlagen - sofern vorhanden - übermitteln. Einfluß auf entsprechendes Tätigwerden oder die Auswahl der Papiere hatte er nicht. Ebensowenig konnte er selbst den Nachlaß der Mutter seines Halbbruders ohne dessen Einverständnis sichten, worum er ihn offenbar auch nicht gebeten hatte. Ob aber damit das Rechercheverhalten des Kl. in den Jahren 1990 bis 1992 bereits als besonders schwerwiegende Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gewertet werden kann, die die Schwelle grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG erreicht, mag angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls zweifelhaft sein.
Im Ergebnis kann jedoch auch diese Rechtsfrage ebenso offenbleiben wie die Fristgemäßheit des Antrags vom 11. Juni 1993 - immerhin datie-ren die darin in Bezug genommen Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (VG 21 A 540.92) und vom 29. Januar 1993 (VG 21 A 541.92) -, denn beide Anträge sind - selbst wenn sie zulässig wären - in jedem Fall unbegründet.
3. Die materiellen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermG liegen nicht vor.
a) Soweit der Kl. sein Begehren unter Heranziehung der später durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf eine zu seinen Gunsten nachträglich geänderte Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG stützt, verkennt er, daß eine Änderung der Rechtsprechung - selbst ein Wandel der höchstrichtlichen Judikatur- keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen begründet. Die Rechtsprechung erkennt die geltende Rechtslage und stellt sie lediglich fest, ohne das materielle Recht zu ändern. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994, BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. [89]; Klappstein in: Knack, a. a. O., Rz 5.3, jeweils m. w. N.).
b) Ebensowenig sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt. Zwar ist ein Beweismittel im Sinne der Vorschrift entgegen der Ansicht des Bekl. nicht nur dann neu, wenn es erst nach Erlaß des Erstbescheids entstanden ist, denn neue Beweismittel sind gerade keine neuen Tatsachen, die im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Änderung der zugrunde liegenden Sachlage) vorliegen müssen. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG knüpft vielmehr regelmäßig auch an alte Tatsachen an, die im Zeitpunkt des Erstbescheids vorlagen, aber nicht verwertet worden sind (BVerwG, Urteile v. 27. Januar 1994, BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. [90] sowie v. 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - DÖV 1992, S. 856 ff. [857]; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 51 Rz. 119 m. w. N.). Die vom Kl. im März 1995 vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Voraussetzung. Dies gilt gleichermaßen für die erst im Verlauf des Klageverfahrens, teils erst im Termin übergebenen Schriftstücke, soweit sie mangels Kenntnis nicht bereits bei Erlaß des Erstbescheids berücksichtigt wurden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - DÖV 1992, S. 856 ff. [857]) selbst ein anfänglich vorliegender Schlüssigkeitsmangel im Verwaltungsstreitverfahren heilbar ist, ist im Tatsächlichen stets auf den in der mündlichen Verhandlung erreichten Stand der Dinge abzustellen.
Anders verhält es sich aber hinsichtlich des anzulegenden rechtlichen Maßstabs. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG verlangt, daß die neuen Beweismittel "eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden". Auszugehen ist mithin von der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung der Behörde. Danach hätte - worauf Bekl. und Beigeladene zu Recht hinweisen - auch die ursprüngliche Kenntnis aller nunmehr eingereichten Dokumente zu keiner anderen Sachentscheidung geführt.
Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für das alleinige Abstellen auf die maßgeblichen Rechtsgründe des unanfechtbaren Bescheids. Der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung der Rechtserheblichkeit nicht die Gegenwartsform gewählt, sondern bereits mit der im Konjunktiv der Vergangenheit gehaltenen Formulierung ("... haben würden ...") zu erkennen gegeben, daß die Rechtserheblichkeit nicht nach der später geläuterten Rechtsansicht zu beurteilen ist. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG aus, indem es zur Abgrenzung gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die notwendige Erschütterung der Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids betont, die trotz neuer Beweismittel nicht darauf beschränkt bleiben dürfe, der recht-lichen Bewertung der Tatsachen im bestandskräftigen Bescheid zu wi dersprechen. Vielmehr komme es allein darauf an, ob das neue Beweismittel eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, "wenn es bereits damals in das Verfahren Eingang gefunden hätte" (BVerwG, Urt. v. 28 Juli 1989- BVerwG 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 ff. [277 f.]. Dürfte demgegenüber von der den Bescheid tragenden - wenn auch rechtsfehlerhaften - Rechtsauffassung abgewichen werden, könnte mit der Veränderung der Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht zugleich und erneut dessen rechtliche Grundlage in Frage gestellt werden, was indes nur unter den - hier nicht gegebenen - engen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zulässig wäre (vgl. BVerwG, Be-schluß v. 29 Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - VIZ 1998, S. 86 f.). Die der Behörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG aufgegebene Pflicht zur Korrektur besteht somit ausschließlich aufgrund der verbesserten Beweislage.
Trotz des weniger klaren Wortlauts der Bestimmung, die das Wiederaufgreifen des finanzbehördlichen Verfahrens regelt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 - Gebrauch der Gegenwartsform), hat auch der Große Senat beim Bundesfinanzhof diese Norm unter Berufung auf den Sinnzusammenhang entsprechend ausgelegt, denn die Unkenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln müsse für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein (BFH, Beschluß v. 23. November 1987 - GrS 1.86 - NVwZ 1989, S. 293 f.). Daran fehle es, wenn als Ursache für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids ein nachträglich erkannter Rechtsfehler maßgebend sei und das neue Beweismittel im Grunde lediglich als Folge der späteren Erkenntnis des Rechtsfehlers relevant werde (BFH, ebenda). Dem schließt sich die Kammer in der Sache an:
Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ist es, das der Rechts-sicherheit dienende formale Prinzip der Bestandskraft bei Vorliegen be-sonderer - enumerativ aufgeführter - Tatbestände ausnahmsweise zu durchbrechen, wenn das Zurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigt. In solchen Fällen hat der Gesetzgeber dem rechtsstaatlich ebenfalls bedeutsamen Rich-tigkeitsinteresse gegenüber der Rechtsbeständigkeit Vorrang eingeräumt. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung über das Wiederaufgreifen eng auszulegen. Weder dürfen die Katalogtatbestände, denen Ausschließlichkeitscharakter zukommt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. [92]), erweitert werden noch darf die Interpretation der Fallgruppen dazu führen, daß deren gesetzlich vorgesehene Trennung aufgehoben wird. Während die Änderung der Rechtslage abschließend von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfaßt wird, knüpft § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Unterschied dazu ausschließlich an die geänderte Tatsachenlage an. Diese Regelung ist damit ihrem rechtlichen Gehalt nach keine Rechtsfehlerberichtigungsvorschrift, so daß von der maßgeblichen Auffassung der Behörde im Zeitpunkt des Erstbescheids nur um den Preis der Auflösung der zwischen den beiden Fallgruppen bestehenden Grenzen abgewichen werden könnte. Dies ist unzulässig.
Nach der im Jahre 1992 vertretenen und der Ablehnung des Rückübertragungsanspruchs zugrunde gelegten Rechtsauffassung des Bekl. unterfielen - unabhängig von der Staatsgründung der DDR - in Berlin (Ost) alle bis zum 11. November 1949 auf gezielten Akten der sowjetischen Besat-zungsmacht beruhenden Maßnahmen dem Restitutionsausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG: Erst an diesem Tag sei die Ver-waltungsbefugnis vom sowjetischen Stadtkommandanten an den Magistrat von Groß Berlin übergeben worden; an der vermögensrechtlichen Beurteilung ändere auch der möglicherweise entgegenstehende Viermächte-Status nichts. Da nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer und dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten alle Streitgrundstücke spätestens am 2. November 1949 beschlagnahmt waren und sich unter der Verwaltung der von der DTV beauftragten Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs A. befanden, hätte der Bekl. in Kenntnis der eingereichten neuen Beweismittel keine andere Sachentscheidung getroffen. Es hätte nämlich nach seiner damaligen Rechtsansicht mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben können, ob die Mietwohngrundstücke vor dem 9. Februar 1949 sequestriert wor-den waren.
Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1995 (BVerwG 7 C 53 94 - BVerwG 98, 1 ff.) erkannte Rechtslage habe bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gegolten und aufgrund der verfassungsrechtlichen Bindung der vollziehenden Gewalt an das Gesetz vom Bekl. entsprechend berücksichtigt werden müssen. Allein die auf einem Rechtsirrtum beruhende Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung rechtfertigt nicht das Wiederaufgreifen des Verfahrens. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG verfolgt nicht den Zweck, dem von einer Anspruchsversagung Betroffenen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, daß ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde erst und auch dann noch zu berufen, wenn etwa durch die spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen läßt (vgl. BFH, Beschluß v. 23. November 1987 - GrS 1.86 - NVwZ 1989, S. 293 f. [294]). Dies gilt folglich erst recht, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden hat, sondern die erste klärende Entscheidung noch erwartet wurde. Daß die im Zusammenhang mit der Liste 3 bestehenden Rechts- und Tatsachenfragen bereits in den Jahren 1990 bis 1992 im Schrifttum äußerst kontrovers diskutiert wurden, ist auch dem Kl. nicht verborgen geblieben. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, sich mit seinem damaligen Rechtsanwalt entsprechend beraten zu haben. Zwar ist dem Kl. ohne weiteres zuzugeben, daß er vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidungserheblichkeit des 8. Februar 1949 als Stichtag nicht kennen konnte. Deshalb ist auch seine Entscheidung gut nachvollziehbar, von einer Klage gegen den ablehnenden Bescheid abzusehen. Allerdings eröffnet die Rechtsordnung nach einem solchen Rechtsmittelverzicht demjenigen, der damit den auch kostenrechtlich risikolosen Weg beschritten hat, keine Möglichkeit mehr, das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.
c) Auf § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO kann der Kl. sein Begehren ebenfalls nicht stützen, denn im Verwaltungsverfahren wird die Norm durch die speziellere Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG verdrängt (Klappstein in: Knack, a. a. O., Rz. 5.5.2).
4. Schließlich läßt auch die Ablehnung der hilfsweise beantragten Rücknahme des angegriffenen Bescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, dessen Anwendbarkeit nach § 51 Abs. 5 VwVfG unberührt bleibt, keinen Rechtsfehler erkennen. Im Gegensatz zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch besteht, liegt die Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, daß der Bekl. unter Berufung auf den Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes - zügige und abschließende Klärung der durch die Wiedervereinigung aufgeworfenen Vermögensfragen, Abbau von Investitionshemmnissen, Schaffung von Investitionssicherheit - der mit der Bestandskraft des Bescheids eingetretenen Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz der Beigeladenen Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse des Kl., die von ihm begehrte Rückübertragung der Streitgrundstücke vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der eingereichten Beweismittel erneut zu prüfen.