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Wiederaufgreifen des Verfahrens

VG Meiningen2 K 19/00 Me Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.04.02.2003ZOV 2003, 206

VwVfG § 51

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wiederaufgreifen des Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Widerspruchsverfahren; Nachreichen neuer Beweismittel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht durch Sonderregelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. 1. Neue Beweismittel können auch noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nachgereicht werden. Wenn während des Verwaltungsverfahrens über die Wiederaufnahme noch weitere neue Gründe oder Beweismittel auftauchen, die ein Verfahren nach § 51 VwVfG möglich machen würden, gebietet es schon die Verfahrensökonomie, solche Beweismittel und Gründe in das laufende Verfahren einzuführen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Bescheid vom 18.7.1996 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Schmalkalden-Meiningen fest, daß der Kl. rückübertragungsberechtigt an den Grundstücken ... der Gemarkung Schmalkalden ist. Das Grundstück Fl.-Nr. b wurde an den Kl. rückübertragen. Der Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes Fl.-Nr. a wurde abgelehnt, dem Kl. wurde ein Recht auf Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Die Ablehnung der Rückübertragung war damit begründet, daß das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Die Beigeladene habe seit dem Jahr 1988 umfangreiche Investitionen durchgeführt und auf dem Grundstück einen öffentlichen Parkplatz errichtet. Dieser sei gepflastert und markiert worden sowie mit Beleuchtung ausgestattet worden. Einen gegen diesen Bescheid zunächst erhobenen Widerspruch nahm der Kl. wieder zurück. In der Folge fand ein Entschädigungsverfahren statt, das noch nicht abgeschlossen ist.

Mit Schreiben vom 3.4.1997 verlangte der Kl. die Rückgabe des hier streitgegenständlichen Grundstückes Fl.-Nr. a. Die Wohnungsbau GmbH Schmalkalden sei zwischenzeitlich als alleiniger Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen, und dem Geschäftsführer sei von einer Widmung nichts bekannt. Es werde nun die Rückgabe verlangt, da eine angemessene Entschädigung vorenthalten werde. Er habe Zeugen dafür, daß der Parkplatz zwar schon vor dem 9.11.1989 in Planung gewesen sei, die Bauarbeiten aber erst nach 1990 begonnen worden seien. Das gesamte Baumaterial sei aus westdeutscher Fertigung. Im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens reichte die Ehefrau des Kl. mit Schreiben vom 24.7.1997 beim Thüringer Landesverwaltungsamt eine "eidesstattliche Erklärung" einer Frau K. vom 23.7.1997 ein, wonach der Parkplatz nach der Wende errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 16.12.1997 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte die Ehefrau des Kl. dem Amt mit, "daß wir inzwischen von der Stadt Schmalkalden unseren Hausgarten, auf dem 1991 der Parkplatz gebaut wurde, zurückfordern, da wir genug Zeugen inklusive eidesstattlicher Versicherungen haben, daß der Baubeginn erst Anfang des Jahres 1991 war, was den Tatbestand eines unzulässigen Eingriffs in ein laufendes Verfahren erfüllt ...". Mit Schreiben vom 3.2.1998 in einem anderen Rückübertragungsverfahren teilte die Ehefrau des Kl. beiläufig mit, sie sei im Besitz einer eidesstattlichen Erklärung einer Anwohnerin über den genauen Zeitpunkt des Baubeginns des Parkplatzes. Mit Schreiben vom 16.2.1998 teilte sie dem Amt mit, daß die sogenannte Widmung des Grundstückes Fl.-Nr. a nicht nachgewiesen sei und somit bei der Bearbeitung des Rückerstattungsantrages von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Beigefügt war der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 27.1.1998, mit dem eine ordnungsbehördliche Verfügung der Beigeladenen zur Sperrung der Zufahrt für den streitgegenständlichen Parkplatz aufgehoben wurde. In den Gründen des Widerspruchsbescheides heißt es: "Eine Beschlußfassung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverordnung bezüglich der Zufahrt kann nicht nachgewiesen werden ... Weder die Planung 1986, nach der der Bau des Parkplatzes vorgenommen wurde, noch ein Auszug aus dem Haushaltsplan des damaligen Straßenwesens der Stadtverwaltung aus dem Jahr 1988, in dem die Mittelbereitstellung für die Ausführung der Parkfläche zu ersehen ist, bieten für eine entsprechende Beschlußfassung Anhaltspunkte." Mit Schreiben vom 16.3.1998 wandte sich wiederum die Ehefrau des Kl. an das Thüringer Finanzministerium und verwies ebenfalls auf den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen. Sie habe inzwischen auch erfahren, daß am 12.2.1998 eine Eigentumsübertragung des Grundstückes von der Stadt Schmalkalden auf die Wohnungsbau GmbH Schmalkalden vorgenommen worden sei. Sie beantrage deshalb die Rückübertragung "an uns". Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hörte die Beigeladene an. Diese nahm zu dem Antrag Stellung und legte unter anderem eine Erklärung der Frau Siegrid H. vom 1.4.1998 vor, wonach der Parkplatz und die Zufahrt vor der Wende angelegt worden seien. Mit Bescheid vom 17.8.1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen unter Bezug auf den "Antrag vom 16.3.1998" den Antrag auf Wiederaufgreifen des Rückübertragungsverfahrens ab. Die dem

der Frau Siegrid H. vom 1.4.1998 vor, wonach der Parkplatz und die Zufahrt vor der Wende angelegt worden seien. Mit Bescheid vom 17.8.1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen unter Bezug auf den "Antrag vom 16.3.1998" den Antrag auf Wiederaufgreifen des Rückübertragungsverfahrens ab. Die dem Bescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert. Weder hätten sich Rechtsvorschriften geändert noch die tatsächlichen Verhältnisse. Dies gelte insbesondere für den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 27.1.1998. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO lägen offensichtlich nicht vor. Der Bescheid wurde der Ehefrau des Kl. per Postzustellungsurkunde am 20.8.1998 zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangen am 24.8.1998, erhob die Ehefrau des Kl. Widerspruch. Sie legt darin dar, daß die Bauarbeiten erst nach der Wende begonnen hätten. Mit Schreiben vom 26.5.1999 an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen äußerte sich die Ehefrau des Kl. erneut. Gegenstand des Schreibens waren ihrer Ansicht nach unzulässige Bauarbeiten zur Errichtung einer neuen Zufahrt zum Parkplatz. Sie drängte auf eine Entscheidung über den Widerspruch. In der Anlage legte sie mehrere Dokumente vor, unter anderem die "eidesstattliche Erklärung" der Frau K. vom 23.7.1997 und eine Erklärung ohne Namensangabe mit unleserlicher Unterschrift, datiert vom 10.7.1998, wonach der Unterzeichner von Oktober 1990 bis Oktober 1992 beim Rat der Stadt Schmalkalden eine ABM-Stelle gehabt habe und während dieser Zeit, und zwar im Sommer 1991, eine Grünanlage auf dem Grundstück, "angrenzend zum Grundstück W.-Str. 2" errichtet worden sei.

Mit Schreiben vom 8.7.1999 teilte die Ehefrau des Kl. dem Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit, sie habe am 6.7.1999 mit Frau H. gesprochen und ihr die von der Stadt Schmalkalden vorgelegte von ihr stammende Erklärung vorgelegt. Sie habe dazu erklärt, das habe sie niemals so gesagt.

Mit Bescheid vom 15.12.1999 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen "in der Widerspruchssache des ... Z. und der ... Z." den Widerspruch zurück. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1.-2. pp. 3. Die Klage ist nicht begründet, die Behörde hat zu Recht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 3.1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht durch Sonderregelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. Solche Sonderregelungen sind nicht ersichtlich. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist auch nicht nach Sinn und Zweck des Wiedergutmachungsrechts diesem entzogen (ebenso: VG Berlin, Urteil vom 1.7.1999, NVwZ 2000, 1075). Ob dies auch auf Fälle zutrifft, in denen ein ursprünglich vorhandener Ausschlußgrund nach Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens wegfällt, kann vorliegend dahinstehen, da ein solcher Fall nicht gegeben ist. 3.2. Die Behörde war nicht verpflichtet, das Verfahren wieder aufzugreifen, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Weitere Voraussetzung ist, daß der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Aus dem Erfordernis der Antragstellung und der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ergibt sich auch, daß der Kl. die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muß, so daß auch nur die von ihm selbst geltend gemachten Gründe Berücksichtigung finden können (ThürOVG, Urteil vom 2.8.2001, Az. 3 KO 279/99; ThürOVG Urt. v. 6.3.2002, Az. 3 KO 428/99 m. w. N.). Daraus ergibt sich, daß der Kl. substantiiert und nachvollziehbar darlegen muß, daß und in welchem Umfang die formalen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens vorliegen. Derartige Angaben zu den nicht verletzten Sorgfaltspflichten und zur Frist sind nur dann entbehrlich, wenn sich die Einhaltung dieser Voraussetzungen ohne weiteres aus den Umständen ergibt. Inhaltlich muß der Antragsteller und spätere Kl. die von ihm in Anspruch genommenen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich oder sinngemäß benennen und substantiiert angeben, woraus sie sich ergeben sollen. Er muß also etwa für den Grund nach Nr. 1 Tatsachen, also konkrete Umstände, vortragen; allgemeine, durch nichts belegte Behauptungen genügen nicht (ThürOVG, a. a. O.). Hinsichtlich der Berechnung der 3-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) ist dabei zu beachten: Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen erfahren hat. 3.2.1. Der Kl. hat bei seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens den Wiederaufgreifensgrund, vertreten durch seine Ehefrau, benannt, indem er den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 27.1.1998 und eine angebliche Umschreibung des streitgegenständlichen Grundstückes auf die Wohnungsbau Schmalkalden GmbH als veränderte Umstände bezeichnet hat. Beide Umstände führen aber nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sie nicht geeignet sind, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Die dem Kl. zugegangene Information über

che Umschreibung des streitgegenständlichen Grundstückes auf die Wohnungsbau Schmalkalden GmbH als veränderte Umstände bezeichnet hat. Beide Umstände führen aber nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sie nicht geeignet sind, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Die dem Kl. zugegangene Information über einen Eigentumswechsel des streitgegenständlichen Grundstückes trifft nicht zu. Die Beigeladene hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen, daß das Grundstück nach wie vor im Eigentum der Beigeladenen steht. Auch die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid sind nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage zu verändern. In diesem Widerspruchsbescheid, aus dem der Kl. schließt, die Widmung des streitgegenständlichen Grundstückes sei widerlegt, bezieht sich nicht auf dieses Grundstück, sondern auf die Zufahrt zum Grundstück. Zum streitgegenständlichen Grundstück macht der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen. Darauf, daß dieses Verwaltungsverfahren keine Bindungswirkung hinsichtlich des vermögensrechtlichen Verfahrens hat, kommt es somit nicht an. 3.2.2. Die "eidesstattliche Erklärung der Frau K. vom 23.7.1997 und das ohne Namensangabe und mit einer unleserlichen Unterschrift versehene Schreiben vom 10.7.1998 führen ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung der Behörde, das Verfahren wieder aufzugreifen. Beide Schriftstücke könnten möglicherweise neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein. Sie wurden von der Ehefrau des Kl. erstmals mit Schreiben vom 26.5.1999 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dem Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt. Neue Beweismittel können auch noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nachgereicht werden. Die Kammer folgt nicht der ablehnenden Auffassung von Kopp/Ramsauer (Rdnr. 16 zu § 51 VwVfG m. w. N.). Wenn während des Verwaltungsverfahrens über die Wiederaufnahme noch weitere neue Gründe oder Beweismittel auftauchen, die ein Verfahren nach § 51 VwVfG möglich machen würden, gebietet es schon die Verfahrensökonomie, solche Beweismittel und Gründe in das laufende Verfahren einzuführen. Andernfalls würde der Antragsteller nur gezwungen, parallel zum noch laufenden Wiederaufgreifensverfahren ein neues Verfahren einzuleiten. Beide Schriftstücke hatten jedoch außer Betracht zu bleiben, da die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten wurde. Umstände, die erst eintreten, nachdem der Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt wurde, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der gleichen Frist von drei Monaten ausdrücklich der Behörde mitgeteilt werden (ThürOVG, Urteil vom 6.3.2002, Az. 3 KO 428/99). Hinsichtlich des Schreibens vom 10.7.1998 hat der Kl. auch nach Hinweis des Gerichts nicht geltend gemacht, daß er dies erst wesentlich nach dem Datum bzw. innerhalb von drei Monaten vor dem 26.5.1999 erhalten hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kl. vortragen lassen, die Erklärung der Frau K. vom 23.7.1997 habe er erst viel später, nämlich innerhalb von drei Monaten vor dem 26.5.1999, erhalten. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung hat er schriftsätzlich zu dem Zeitpunkt, wann er dieses Schreiben erhalten hat, Beweis angeboten, indem er seine Ehefrau als Zeugin benannt hat. Die mündliche Verhandlung hat allerdings ergeben, daß diese Behauptung des Kl. unwahr ist. Die vom Beklagtenvertreter beigezogenen und dem Gericht übergebenen Aktenstücke des Thüringer Landesverwaltungsamtes bzw. des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen belegen, daß die Ehefrau des Kl. die Erklärung der Frau K. vom 23.7.1997 mit einem Schreiben vom Folgetag, dem 24.7.1997, dem Thüringer Landesverwaltungsamt im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Mitarbeiter der Stadt Schmalkalden vorgelegt hat. Dies belegt unwiderlegbar, daß die Erklärung der Frau K., was sich auch weitgehend aus dem Wortlaut erschließt, eine Erklärung ist, die gezielt für die Kl. erstellt wurde und ihnen deshalb auch seit Juli 1997 zur Verfügung stand. Ein Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung der Ehefrau des Kl. wurde dann auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Vorlage an eine mit dem Wiederaufgreifen nicht befaßte Behörde in ganz anderem Zusammenhang ist im Verfahren über das Wiederaufgreifen ohne Belang und wahrt die 3-Monats-Frist nicht. Auch die wiederholten pauschalen Angaben, man habe Zeugen und eidesstattliche Versicherungen, genügt der Pflicht, konkrete Umstände vorzutragen, nicht. Ob das Vorbringen des Kl., er habe das Schreiben erst später erhalten, wegen der dem Kl. gesetzten Frist nach § 87 b Abs. 2 VwGO hätte unberücksichtigt bleiben können, bedarf deshalb keiner Erörterung mehr. Nach alledem liegen Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, so daß die streitgegenständlichen Bescheide sich als rechtmäßig erweisen. 3.3. Ohne Belang für die Entscheidung des Rechtsstreites ist die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren erörterte Frage, ob die Erklärung der Frau H. gefälscht war oder nicht. Diese Erklärung war nämlich nicht Gegenstand des ursprünglichen Rückübertragungsverfahrens, sondern wurde von der Beigeladenen erst im Rahmen des Wiederaufgreifens vorgelegt. Selbst wenn diese Erklärung der Frau H. gefälscht gewesen sein sollte, stellt sie kein neues Beweismittel und keine neue Sachlage im Sinn des § 51 VwVfG dar, weil sie nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens war. (...)

Wiederaufgreifen des Verfahrens — VG Meiningen 2 K 19/00 Me Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. — vera