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Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens

VG Greifswald1 DE 337/9219.09.1994ZOV 1995, 74

§ 7 AnmVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anmelderschutzvorschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verfahren nach § 7 AnmVO (Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens) findet keine Anwendung bei Grundstücksverkehrsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten der Anmeldeverordnung erteilt worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar bedarf es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken aus § 889 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich ist, daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden geltend gemacht wird, vorliegend keiner Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller vermögen jedoch auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO).

Einzig in Betracht kommende öffentlich rechtliche Anspruchsgrundlage für das antragstellende Begehren ist § 7 Abs. 4 S. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (AnmVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481). Die Vorschrift bestimmt, daß wenn die Eintragung (des neuen Eigentümers) im Grundbuch bereits erfolgt ist, das zuständige Genehmigungsorgan die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs von Amts wegen zu veranlassen hat, wenn der (Restitutions-)Antragsteller sein früheres Eigentumsrecht an dem betroffenen Grundstück glaubhaft macht und das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Wie bereits ihre systematische Einordnung zeigt, dient die Vorschrift der Absicherung des Verfahrens auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung gemäß § 7 Abs. 1 AnmVO. Ein Anspruch nach § 7 Abs. 4 AnmVO ist daher nur denkbar, wenn parallel ein Verfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO bei der zuständigen Behörde anhängig ist. Hieran fehlt es jedoch. Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO ist ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren. Ein solches Verfahren haben die Antragsteller bisher nicht eingeleitet. So kann insbesondere in der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs nicht zugleich ein Antrag nach § 7 Abs. 1 AnmVO erblickt werden, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt war.

Dessen ungeachtet wären die Vorschriften des § 7 AnmVO vorliegend auch nicht anwendbar. Mit dem Verfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO sollen Grundstücksverkehrsgenehmigungen, die zwischen dem Sturz Honeckers am 18. Oktober 1989 und dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (AnmVO a. F.) vom 11. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 718) am 27. Juli 1990 erteilt worden waren, erneut überprüft werden. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, (rechtmäßig) Grundstücksverkehrsgenehmigungen, die nach der sich mit dem Sturz Honeckers abzeichnenden Wende in der ehemaligen DDR erteilt worden waren, im nachhinein auch an der Anmelderschutzvorschrift des § 6 AnmVO a. F. zu messen (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 2/94, § 7 AnmVO, Rdnr. 1 f; Thomas in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand 4/94, § 7 AnmVO Rdnr. 1). Hieraus folgt, daß das Verfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO und damit auch das nach § 7 Abs. 4 AnmVO keine Anwendung auf solche Grundstücksverkehrsgenehmigungen finden kann, die erst nach dem 27. Juli 1990 erteilt wurden. Dies trifft vorliegend zu. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den am 25. Oktober 1990 beurkundeten Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt und den Beigeladenen datiert erst vom 28. November 1990 und erging damit nach dem Inkrafttreten des § 6 AnmVO a. F.

Daß das Verfahren nach § 7 Abs. 1 AnmVO vorliegend keine Anwendung finden kann, zeigt sich überdies auch an dem Umstand, daß nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein entsprechender Antrag der Antragsteller nach Satz 2 der Vorschrift verfristet gewesen wäre. Den vorstehenden Ausführungen kann im übrigen nicht entgegengehalten werden, daß bei dieser Auslegung des § 7 AnmVO eine unbeabsichtigte Regelungslücke entstünde. Bei Grundstücksverkehrsgenehmigungen, die nach dem 27. Juli 1990 erteilt wurden, verbleibt dem Anmelder die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und ggf. Anfechtungsklage zu erheben. Die Rechtsfolgen bei Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung richten sich dann nach § 7 der Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182). Aus der Begründung einer nur schuldrechtlichen Rückübereignungspflicht des Erwerbers ab Bestandskraft der Aufhebung und nur für den Fall, "soweit (das Grundstück) ihm noch gehört" (§ 7 Abs. 2 S. 1), folgt, daß der Gesetzgeber dabei die Gefahr einer Weiterveräußerung durch den Erwerber bewußt in Kauf genommen hat.