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Widersprüchliches Verhalten des Mieters nach Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin67 S 376/0812.03.2009GE 2009, 657

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestreitet der Mieter im Rechtsstreit die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens, obwohl er die erhöhte Miete vorbehaltlos von Anfang an gezahlt hatte, verhält er sich widersprüchlich mit der Folge, dass er zur Zustimmung zu verurteilen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 269,56 € um 53,91 € auf 323,47 € ab dem 1. Januar 2008 aus § 558 Abs. 1 BGB. [...]

Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 verlangte die Kl. von den Bekl. die Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Eine ausdrückliche Zustimmung erklärten sie nicht. Es ist unstreitig, dass sie indes ab Januar 2008 den erhöhten Mietzins zahlten. Tilgungsbestimmungen sind nicht vorgetragen.

Im hiesigen Verfahren jedoch haben die Bekl. und in der Berufung dann der Bekl. allein nicht nur die Abweisung der Klage beantragt, sondern auch ausführlich vorgetragen, warum die Mieterhöhung ungerechtfertigt wäre, sowie im Übrigen den Vortrag der Kl. bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist die Abweisung der Klage beantragt worden, ohne auf Zahlungen hinzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob der Vermieter in jedem Fall einer vorbehaltlosen Bedienung des erhöhten Mietzinses die ausdrückliche Zustimmungserklärung verlangen kann (dazu Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 558 b, Rn. 2 f.). Jedenfalls im hiesigen Fall verhielten sich die Bekl. tatsächlich widersprüchlich. Selbst wenn man zu ihren Gunsten die Zahlung unterstellt, so hätte daran anknüpfend der Klageanspruch anerkannt werden müssen, wenn die Zahlungen eine vorbehaltlose Zustimmung ausdrücken sollten, so dass über die Kostenverteilung im Rahmen des § 93 ZPO zu diskutieren gewesen wäre. Hier ist es anders. Die Bekl. haben bis zum Ende des ersten Rechtszuges ausdrücklich die Klageabweisung beantragt. Die Kl. konnte gerade auch der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht keine Erledigung entnehmen. Nach dem Prozessverhalten war eine Zustimmung nicht ersichtlich. Auch in der Berufung ist noch unklar, ob das Mieterhöhungsverlangen akzeptiert wird. Auswirkungen hat dies alles nicht mehr. Selbst wenn jetzt eine Zustimmung und sodann übereinstimmend Erledigung erklärt worden wäre, hätte der Bekl. die Kosten zu tragen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich hat der Vermieter einen Anspruch darauf, dass der Mieter sich auf ein Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich erklärt- also zustimmt oder ablehnt. Nach überwiegender Auffassung soll das schriftlich geschehen, wobei auch die Textform ausreichend sein dürfte, wenn das Mieterhöhungsverlangen selbst in Textform erklärt wurde. Wenn der Mieter, wie häufig, lediglich die erhöhte Miete zahlt, stellt sich für den Vermieter die Frage, ob er noch auf ausdrückliche Zustimmung klagen soll.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf das Mieterhöhungsverlangen hatte der Mieter die erhöhte Miete vorbehaltlos gezahlt. Der Vermieter klagte auf ausdrückliche Zustimmung; der Mieter bestritt die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens und wiederholte das auch in der Berufungsinstanz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. März 2009 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts, das den Mieter zur Zustimmung verurteilt hatte. Der Mieter verhalte sich widersprüchlich, wenn er zwar die erhöhte Miete gezahlt habe, jedoch während des Rechtsstreits ausführlich vorgetragen habe, warum die Mieterhöhung ungerechtfertigt sei.