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Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

BGHIII ZR 513/1304.02.2015GE 2015, 511

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; abwesender Zustellungsadressat; Ersatzzustellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht gegen die beiden Bekl., eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementärin, eine GmbH, als Gesamtschuldner Zahlungsansprüche aus einem Maklervertrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts wurden die Bekl. zur Zahlung verurteilt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde das Versäumnisurteil unter ihrer Geschäftsadresse an beide Bekl. durch Übergabe an eine bei der Bekl. zu 1 Beschäftigte zugestellt. Dabei vermerkte der Zusteller jeweils in den Zustellungsurkunden, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der Bekl. zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter) in dem Geschäftsraum nicht erreicht zu haben. Die Bekl. hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und in Bezug auf die fristgerechte Einlegung des Einspruchs geltend gemacht, die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht wirksam erfolgt. Der Zusteller habe die beiden Schriftstücke ohne jede Nachfrage bei der Mitarbeiterin abgegeben, obwohl der Geschäftsführer der Bekl. zu 2 in den Geschäftsräumen anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gewesen sei. Der Geschäftsführer habe deshalb verspätet von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 9 2. Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, ob das für die Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Tatbestandsmerkmal des „Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers nach der Anwesenheit des Adressaten voraussetzt, ist nicht klärungsbedürftig. Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist einheitlich. Davon abweichende, nicht näher begründete Stimmen in der Literatur sind vereinzelt geblieben. Darauf, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, kommt es nicht an (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 11 m.w.N.).

10 a) Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal des „Nichtantreffens" des gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der gesetzliche Vertreter als abwesend oder verhindert bezeichnet wird. Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugleich die (konkludente) Erklärung liegt, der Zustellungsadressat sei abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert, und weitere Nachforschungen des Zustellers regelmäßig nicht veranlasst sind. Der Umstand, dass die vorgenannte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 183, 184 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung ergangen ist, ist für die Entscheidung der Streitfrage ohne Bedeutung. Die Neuregelung des Zustellungsrechts durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat insoweit keine Änderung gebracht. Sowohl nach § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1 ZPO a. F. als auch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nF hängt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen davon ab, dass der Zustellungsadressat „nicht angetroffen" wird. Durch das Zustellungsreformgesetz wurde an dem „Nichtantreffen" des Zustellungsadressaten als (gemeinsame) Voraussetzung für sämtliche in § 178 Abs. 1 ZPO geregelten Arten der Ersatzzustellung festgehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckte (BT-Drucks. aaO. S. 1, 13 f.), besteht dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten. Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft. In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben (BT-Drucks. aaO. S. 20).

11 b) Eine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (VIII ZR 204/89, BGHZ 111, 1, 6). Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen, sondern die Ersatzzustellung in der Wohnung des Zustellungsadressaten an dessen nichteheliche Lebensgefährtin nach § 181 Abs. 1 ZPO a. F. In einem solchen Fall musste der Zusteller die Voraussetzungen der Ersatzzustellung („zur Familie gehörender Hausgenosse") durch Befragen des Angetroffenen ermitteln, wenn er die Beziehung des Adressaten zu dem in der Wohnung Angetroffenen nicht kannte und sie ihm auch nicht unaufgefordert genannt wurde. Hier liegt der Fall auch deshalb anders, weil es sich bei der zur Entgegennahme der Zustellung in den Geschäftsräumen der Bekl. zu 1 bereiten Ersatzperson ersichtlich um eine bei dieser beschäftigte Mitarbeiterin im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelte, so dass kein Anlass zu Zweifeln bestand.

12 c) Die dargestellte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wonach eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers nach der Anwesenheit bzw. Annahmebereitschaft des Zustellungsadressaten nicht erforderlich ist und es für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt, wenn eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person zur Annahme bereit ist, wird vom ganz überwiegenden Schrifttum nicht in Frage gestellt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. Aufl., § 178 Rn. 4; Hk-ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 178 Rn. 4; MüKoZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 181 Rn. 11 und § 183 Rn. 4; Musielak/Wittschier, ZPO, 11. Aufl., § 178 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 178 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 176 Rn. 2; unklar BeckOK ZPO/Dörndorfer, § 178 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 178 Rn. 5 f). Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO a. F.; Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat „nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung („Vereinfachung der Ersatzzustellung"). Die abweichenden Ansichten vermögen daher keine höchstrichterlich zu klärenden Unklarheiten über die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu begründen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück (1) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person und (3) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden, sofern die empfangsberechtigten Personen in dem Rechtsstreit nicht auf der Gegenseite stehen. Das bestimmt § 178 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur sogenannten Ersatzzustellung. Nimmt eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person ohne Widerspruch ein Schriftstück entgegen, liegt, wie der BGH jetzt entschied, darin zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend oder an der Entgegennahme der Zustellung gehindert ist. Der Zusteller muss dann keine weitere Nachforschungen anstellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kl. macht gegen die beiden Bekl., eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementärin, eine GmbH, als Gesamtschuldner Zahlungsansprüche aus einem Maklervertrag geltend. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts wurden die Bekl. zur Zahlung verurteilt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde das Versäumnisurteil unter ihrer Geschäftsadresse an beide Bekl. durch Übergabe an eine bei der Bekl. zu 1 Beschäftigte zugestellt. Dabei vermerkte der Zusteller jeweils in den Zustellungsurkunden, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der Bekl. zu 2) in dem Geschäftsraum nicht erreicht zu haben. Die Bekl. haben Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und geltend gemacht, die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht wirksam erfolgt. Der Zusteller habe die Schriftstücke ohne Nachfrage bei einer Mitarbeiterin abgegeben, obwohl der Geschäftsführer der Bekl. zu 2 anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gewesen sei. Der Geschäftsführer habe deshalb verspätet von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die vorgelegte Rechtsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, so der BGH. Ob das für die Ersatzzustellung erforderliche „Nichtantreffen" des Adressaten eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers nach seiner Anwesenheit voraussetze, sei durch die einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt.

Es reiche für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen aus, wenn erklärt wird, der Adressat sei abwesend oder verhindert. Ob das zutreffe, sei unerheblich; insbesondere müsse der Zusteller, so der BGH, keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen. Gerichtliche Zustellungen seien ein Massengeschäft, und bei juristischen Personen sei die Ersatzzustellung inzwischen der Regelfall.

Es reiche aus, dass der Zusteller den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antreffe. In diesem Fall könne er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben.

Anders sieht es, worauf der BGH ausdrücklich hinweist, bei der Ersatzzustellung in Wohnungen aus. Hier kann das Schriftstück nicht einfach jedem überreicht werden, der in der Wohnung angetroffen wird. In Wohnungen kann die Ersatzzustellung nur an einen erwachsenen Familienangehörigen, einen in der Familie Beschäftigten oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner des Zustellungsadressaten übergeben werden. In einem solchen Fall muss der Zusteller durch Befragen des Angetroffenen ermitteln, ob er jemanden aus dem genannten Personenkreis vor sich hat – es sei denn, es wird ihm unaufgefordert gesagt („ich bin die Frau von Herrn Müller").