Widerspruchsbescheid
VwGO § 79 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Widerspruchsbescheid; Aufhebungsinteresse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Rückerstattung nach dem Vermögensgesetz ist ein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung des - verfahrensfehlerhaft ergangenen - Widerspruchsbescheids mangels eines behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums regelmäßig nicht anzuerkennen; die bloße Hoffnung, daß die Widerspruchsbehörde eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung treffen könnte als das Gericht, genügt hierfür nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch; dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde in jeder Hinsicht den prozeßordnungsgemäßen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
1. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, daß das Verwaltungsgericht die gegen den Bekl. zu 2 gerichtete Anfechtungsklage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides als unzulässig abgewiesen hat, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides gemäß § 79 Abs. 2 VwGO verneint (UA S. 17 f.). Das hier zu beurteilende vermögensrechtliche Restitutionsbegehren betrifft ein Verfahren der gebundenen Leistungsverwaltung; Ermessens- oder Beurteilungsspielräume sind der Verwaltung im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung eines Grundstücks nicht eröffnet. Deshalb führt der Umstand, daß die Widerspruchsbehörde zu Unrecht die Verfristung eines Widerspruchs angenommen und das Begehren nicht in der Sache beschieden hat, nicht dazu, daß der Betroffene sich auf die bloße Anfechtung des Widerspruchsbescheids beschränken kann. Bei Verpflichtungsbegehren steht nämlich der Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsakts und nicht die Beseitigung der Ablehnung des Antrags im Vordergrund; bei ihnen ist es für den Klagegegenstand unerheblich, ob die Verwaltung den Antrag aus einem oder mehreren Gründen, ganz oder nur teilweise abgelehnt hat (Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 79 Rn. 2 und 17). Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen daran, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. Seibert BayVBl 1983, 174 [175]; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl., § 9 Rn. 17). Die bloße Hoffnung, daß die Widerspruchsbehörde - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, also objektiv rechtswidrig - eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung als das Gericht treffen könnte, vermittelt das Rechtschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in derartigen Konstellationen hingegen nicht (a. A. Pietzcker, a. a. O., Rn. 17); denn bei gebundenen Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum zugunsten der Behörde kann die im Widerspruchbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Dieses Verständnis von § 79 VwGO im Rahmen von Verpflichtungsbegehren trägt dem Umstand Rechnung, daß im Bereich begünstigender gebundener Verwaltungsakte bei einer fehlerhaften oder verweigerten sachlichen Entscheidung der Behörde allein die - insoweit gegenüber der Anfechtungsklage vorrangige - Verpflichtungsklage dem Rechtschutzbegehren des Kl. als richtige Klageart entspricht mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 1 [3]). Dieser Grundsatz gilt trotz des teilweise erheblichen Aufklärungsaufwands auch für die vermögensrechtlichen Restitutionsbegehren. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für die in der Regel vergleichbar "aufwendigen" Verpflichtungsbegehren auf Asylanerkennung (Urteil vom 7. März 1995, a. a. O.) und auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 [47]; vgl. auch Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6
hren. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für die in der Regel vergleichbar "aufwendigen" Verpflichtungsbegehren auf Asylanerkennung (Urteil vom 7. März 1995, a. a. O.) und auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 [47]; vgl. auch Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 [94 f., 99] und Beschluß vom 13. Januar 1994 - BVerwG 6 B 6.93 - Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 7 S. 1) das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft ergangenen Widerspruchsbescheides mangels eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums der Widerspruchsbehörde - und damit mangels einer von Rechts wegen möglichen günstigeren Entscheidung - ebenfalls verneint.
Dies alles gilt um so mehr, wenn - wie hier - gleichzeitig gegenüber dem Bekl. zu 1 das Verpflichtungsbegehren in der Sache, also auf Verpflichtung zur Rückerstattung des Grundstücks, eingeklagt wird. Denn mit der Abweisung des Verpflichtungsantrages steht fest, daß das Restitutionsbegehren in der Sache erfolglos bleibt; für eine - nach isolierter Aufhebung des Widerspruchbescheides anstehende - erneute und überdies entgegen dem Verpflichtungsurteil stattgebende Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist unter diesen Umständen kein Raum.
Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich des gegen den Bekl. zu 2 gerichteten Anfechtungsbegehrens die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht für unzulässig gehalten hat, kommt es auf die gegen die weitere tragende Begründung im Zusammenhang mit § 91 VwGO gerichteten Angriffe der Beschwerde insoweit nicht mehr an.
2. Soweit die Beschwerde die Abweisung der Verpflichtungsklage gegen den Bekl. zu 1 wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO, § 87 b Abs. 1 VwGO und wegen vermeintlich fehlerhafter Beweiswürdigung für rechtswidrig hält, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. (wird ausgeführt)