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Widerspruch gegen Mietfortsetzung

OLG Schleswig6 REMiet 2/8123.11.1981RiM 1, 412

§ 568 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters; Gewährung einer Räumungsfrist/als Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses; Räumungsfrist/Gewährung als Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/stillschweigende durch Gebrauchsfortsetzung; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch des Vermieters (Gewährung einer Räumungsfrist)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eines Wohnmietverhältnisses durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB erklären (Anschluß an OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 81, 205 e NJW 81, 2258). 2. Gewährt der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist, so bringt er damit objektiv einen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB zum Ausdruck. 3. Die Beantwortung der übrigen Rechtsfragen wird abgelehnt.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. vermiete den Bekl. im Juli 1979 eine Vierzimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 450 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Mai 1980 - den Bekl. per Post unstreitig zugegangen am 13. Mai 1980 - erklärte die Kl. wegen rückständiger Mietzinsbeträge für April und Mai 1980 die fristlose Kündigung. Zugleich forderte sie die Bekl. auf, "... das Mietobjekt bis spätestens zum Ablauf des Monats Mai zu räumen und in ordnungsgemäß geräumten Zustand ... herauszugeben." Für den Fall der Nichträumung wurde Räumungsklage in Aussicht gestellt. Die Bekl. nutzten die Wohnung über den 31. Mai 1980 hinaus bis zum heutigen Tage. Mit der am 1. Juli 1980 durch Niederlegung bei dem Postamt zugestellten Klage verlangt die Kl. Räumung. Dem Bekl. zu 2) ist dabei eine mit einem Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten der Kl. versehene Klageabschrift, der Bekl. zu 1) eine von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts beglaubigte Klageabschrift zugestellt worden. Die Kl. stützt die fristlose Kündigung auf Zahlungsverzug gemäß § 554 BGB. Die Bekl. machen demgegenüber die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend. Sie haben vorgetragen: Die Aprilmiete sei durch Aufrechnung erloschen; die Maimiete sei im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht fällig gewesen (§ 551 BGB). Im übrigen handele die Kl. arglistig, weil sie ein Zahlungsanerbieten im Juli 1980 zurückgewiesen habe. Für vier ausstehende Monatsmieten sei eine sofortige Zahlung in Höhe von 1000 DM sowie eine restliche in Höhe von 800 DM zum 31. Juli 1980 angeboten worden. Jedenfalls habe sich das Mietverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit gemäß § 568 BGB verlängert. Denn die Kl. habe der Gebrauchsfortsetzung nicht wirksam widersprochen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Durch den am 1. April 1981 verkündeten Beschluß hat das Landgericht als Berufungsgericht die Einholung eines Rechtsentscheids zu folgenden Rechtsfragen angeordnet: 1. Kann der einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehende Wille des kündigenden Vertragspartners (§ 568 BGB) bereits gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung erklärt werden? 2. Macht die einseitige Gewährung einer Räumungsfrist die Erklärung eines Widerspruchs im Sinne des § 568 BGB entbehrlich? 3. Ist § 270 Abs. 3 ZPO bei einem Widerspruch im Sinne des § 568 BGB anwendbar? 4. Ist bei einer Kündigung durch Klageerhebung der gesetzlichen Schriftform genügt, wenn die den Beklagten zugestellten Klageabschriften keine eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tragen, sondern nur den Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten bzw. der Geschäftsstelle des Amtsgerichts? 5. Kann eine Räumungsklage, die keine ausdrückliche Kündigung enthält, als erneute fristlose Kündigung ausgelegt werden? II. Die Vorlage ist, soweit der Senat die gestellten Rechtsfragen beantwortet hat, nach Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBL. I S. 657) zulässig.

Die Beantwortung der Rechtsfragen zu Ziffer 3-5 wird abgelehnt. Denn aus der Beantwortung der Fragen zu Ziffer 1 und 2 ergibt sich, daß die weitergestellten Rechtsfragen für die Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr erheblich sein können. III. 1. a) Die vom Landgericht als Berufungsgericht vorgelegte Rechtsfrage zu Ziffer 1 ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Den Parteien des Berufungsrechtszuges ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Rechtsfrage ist präzise formuliert und mit einer Begründung versehen worden. b) Die Rechtsfrage zu 1. ist allerdings bereits oberlandesgerichtlich entschieden worden. Voraussetzung für die Einholung eines Rechtsentscheids ist es dann, daß das Landgericht von dieser oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen will. Das ist hier der Fall. Das Landgericht hält die vom Bundesgerichtshof in seinen in ZMR 66, 241 und ZMR 69, 124 veröffentlichten Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß auch schon eine vor Vertragsende abgegebene bestimmte Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB auszuräumen imstande ist, für nicht zutreffend. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich das Bayrische Oberste Landesgericht (Beschluß vom 1. September 1981 All. Reg. 58/81) sowie das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 81, 205 - NJW 81, 2258) ausdrücklich angeschlossen. Die Entscheidungen der letztgenannten Gerichte sind zeitlich nach Verkündung des Vorlagebeschlusses ergangen. Eine evtl. zu erwägende Rückgabe mit dem Ziel, dem Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem nachträglich ergangenen Rechtsentscheid zu geben, erübrigt sich hier. Denn die Begründung des Vorlagebeschlusses - insbesondere die Stellungnahme zur zitierten Rechtsprechung des BGH - ergibt zweifelsfrei, daß das Landgericht auch bei Kenntnis der nachträglich ergangenen Mietrechtsentscheide des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg, die eine Weiterentwicklung der vom Landgericht nicht gebilligten Rechtsansicht des BGH darstellen, die Einholung eines Rechtsentscheids wegen beabsichtigter Abweichung beschlossen hätte c) Die vorgelegte Rechtsfrage zu Ziffer 1 ist auch, wie das Landgericht ausgeführt hat, für die Sachentscheidung im vorliegenden Fall erheblich. Zwar hat das Landgericht die Frage dahingestellt sein lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier gemäß § 554 BGB geltend gemachten fristlosen Kündigungsgrundes des Zahlungsverzuges überhaupt gegeben sind. So hätte insbesondere durch eine Beweisaufnahme geklärt werden können, ob sich die Bekl. von der Aprilmiete durch Aufrechnung befreien konnten bzw. ob die Maimiete im Hinblick auf § 551 BGB überhaupt fällig war. Ferner hätte durch Beweisaufnahme festgestellt werden können, ob die Zurückweisung des Zahlungsanerbietens des Bekl. zu 2) durch die Kl. gerechtfertigt war. Eine entsprechende Sachaufklärung hätte zu dem Ergebnis führen können, daß die Kündigung aus dem zutreffenden Verteidigungsvorbringen der Bekl. als hinfällig anzusehen ist. Auf die Beantwortung der Rechtsfrage, die die Anwendbarkeit des § 568 BGB zum Inhalt hat, wäre es dann nicht angekommen. Folgt man allerdings der Rechtsansicht des Landgerichts, wäre der Räumungsrechtsstreit bereits aus Rechtsgründen entscheidungsreif. Denn wegen der hier von ihm aus Rechtsgründen bejahten Verlängerungsfiktion des Mietverhältnisses hätte es einer weiteren Sachaufklärung

e die Anwendbarkeit des § 568 BGB zum Inhalt hat, wäre es dann nicht angekommen. Folgt man allerdings der Rechtsansicht des Landgerichts, wäre der Räumungsrechtsstreit bereits aus Rechtsgründen entscheidungsreif. Denn wegen der hier von ihm aus Rechtsgründen bejahten Verlängerungsfiktion des Mietverhältnisses hätte es einer weiteren Sachaufklärung nicht bedurft. Das angerufene Oberlandesgericht kann sich jedoch der Beantwortung der ihm gestellten Rechtsfrage nicht dadurch entziehen, daß es das Landgericht auf den Weg weiterer Sachaufklärung durch Beweisaufnahme verweist (vgl. auch Rödding NJW 68, 2339). Denn wenn feststeht, daß das Landgericht angesichts der von ihm vertretenen Rechtsauffassung in jedem Fall zur Abweisung der Räumungsklage gelangen würde, dann muß es auch befugt sein, die unmittelbar entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Gegenstand einer Vorlage zu machen. 2. Die Beantwortung der somit zulässigerweise vorgelegten Rechtsfrage zu 1. entsprechend dem Tenor dieses Beschlusses beruht auf folgender Erwägung: a) Der Senat schließt sich der zitierten Rechtsprechung des BGH und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie dem in der Sache einschlägigen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg, welches sich mit der Problematik der Widerspruchserklärung im Falle der fristlosen Kündigung befaßt hat, an. Angesichts dieser nunmehr als gefestigt zu bezeichnenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht einzusehen, daß der fristlos kündigende Vermieter den Widerspruch gemäß § 568 BGB nicht zugleich mit der Kündigung soll erklären können. b) Bereits der Gesetzestext des § 568 BGB zwingt nicht zu der Annahme, daß eine Widerspruchserklärung, um wirksam die Fiktion der Vertragsverlängerung anzuschließen, vor dem Ablauf der Mietzeit erklärt werden muß. Der Satzteil ". . . nach dem Ablauf der Mietzeit . . ." bezieht sich ersichtlich auf die im gleichen Hauptsatz folgenden Worte ". . . Gebrauch der Sache . . .". Dem Gesetzestext läßt sich aber, was die sprachliche Aussage anbelangt, nicht entnehmen, daß das Ende der Mietzeit zugleich den frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe einer Widerspruchserklärung wiedergeben soll. c) Auch Sinn und Zweck der im § 568 BGB enthaltenen Regelung gebieten nicht eine dahingehende Auslegung. Die genannte Bestimmung dient der Klarstellung der Rechtsverhältnisse, wenn eine Mietpartei die Mietsache über das Ende der Mietzeit hinaus weiter gebraucht. Sie soll im Falle einer längeren Gebrauchsfortsetzung einen vertragslosen Zustand verhindern helfen und die Anwendbarkeit des Mietrechts gewährleisten (Palandt Putzo, BGB, 40. Aufl., Anm. 1 a zu § 568 BGB; Staudinger-Emmerich I zu § 568 BGB). § 568 BGB soll hingegen nicht den Bestandsschutz für Wohnraummietverhältnisse bezwecken (Palandt a. a. O.). Die an eine Gebrauchsfortsetzung anknüpfende Verlängerungsfiktion kann dabei durch Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeräumt werden, vorausgesetzt, daß diese Willenskundgebung rechtzeitig erfolgt. In welchem Zeitraum ein Widerspruch ausgesprochen sein muß, erläutert der Gesetzgeber im § 568 S. 2 BGB. Die Regelung des Fristbeginns hat dabei lediglich die Bedeutung, die Berechnung des Fristendes nach den §§ 187, 188, 193 BGB zu ermöglichen. Daraus folgt, daß die Widerspruchserklärung wirksam nur spätestens bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist ausgesprochen werden kann. Eine Fristbegrenzung in dem Sinne, daß der Vermieter vor Fristbeginn die Widerspruchserklärung wirksam nicht soll abgeben können, verlangt der

, die Berechnung des Fristendes nach den §§ 187, 188, 193 BGB zu ermöglichen. Daraus folgt, daß die Widerspruchserklärung wirksam nur spätestens bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist ausgesprochen werden kann. Eine Fristbegrenzung in dem Sinne, daß der Vermieter vor Fristbeginn die Widerspruchserklärung wirksam nicht soll abgeben können, verlangt der Normzweck nicht. Denn auch und gerade eine vor dem Mietende abgegebene unmißverständliche Widerspruchserklärung dient der Klarstellung der Rechtsverhältnisse dahin, daß im Falle der Fortsetzung des Mietgebrauchs durch den Mieter eine Vertragsverlängerung eben nicht gewollt wird. d) Hinzu kommt, daß die im § 568 BGB enthaltene Fristenregelung eine Bestimmung zugunsten derjenigen Vertragspartei darstellt, die nach erklärter Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht wünscht. Die gesetzlich zugebilligte Frist soll gewährleisten, daß ein Überlegungszeitraum von (mindestens) zwei Wochen zur Verfügung steht, innerhalb dessen sich die Partei entscheiden muß, ob sie die Gebrauchsfortsetzung hinnehmen will oder nicht auch aus dieser Sicht gesehen kann der an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses interessierte Vertragsgegner allenfalls geltend machen, die Widerspruchserklärung sei verspätet ausgesprochen und damit unwirksam. Der Einwand, der Widerspruch sei unwirksam, weil zu früh, d. h. vor Fristbeginn, erklärt, könnte nur dann erheblich sein, wenn § 568 BGB (auch) dem Bestandsschutz von Wohnraummietverhältnissen dient. Das aber ist, wie bereits oben erwähnt, nicht dessen Zweckbestimmung. e) Im übrigen kann jede fristgebundene Erklärung regelmäßig auch schon vor Fristbeginn abgegeben werden (Palandt a. a. O.). Das ist zum Beispiel ausdrücklich geregelt in den erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 1946, 1944 BGB. Danach kann der Erbe vor Beginn der im § 1944 BGB geregelten Ausschlußfrist (6 Wochen seit Kenntniserlangung vom Erbfall und Berufungsgrund) die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Eine Parallele findet sich zudem im Zivilprozeßrecht. Dort ist anerkannt, daß das Rechtsmittel der Berufung wirksam vor Beginn der Frist des § 516 ZPO eingelegt werden kann (Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., Anm. 1 zu § 517 ZPO). Wenn der Gesetzgeber im Falle des § 568 BGB von diesem Rechtsgrundsatz hätte abweichen und einer vor Fristbeginn des § 568 abgegebenen Widerspruchserklärung die Rechtswirksamkeit hätte absprechen wollen, so hätte dies im Gesetzeswortlaut seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Das aber ist nicht der Fall. f) Auch der vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt des häufigen Sinneswandels zwingt nicht zu der Annahme, daß eine wirksame Widerspruchserklärung erst nach Beginn der Zweiwochenfrist des § 568 BGB ausgesprochen werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade die Auflösung von Mietvertragsverhältnissen einem etwaigen Sinneswandel der Parteien anheimfallen soll. Der gesetzlich geregelte Fall der fristlosen Kündigung gemäß § 554 BGB belegt, daß es rein sachliche, auf den Zahlungsverzug gestützte Motive sein können, das Mietverhältnis aufzukündigen. Die bloße Möglichkeit einer Willensänderung allein rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich des § 568 BGB auszudehnen, indem man die Wirksamkeit des Widerspruchs von einer Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist abhängig macht. g) Davon abgesehen wäre es ein mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbarender Formalismus, wenn der Vermieter, der unter keinen Umständen eine Fortsetzung des

allein rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich des § 568 BGB auszudehnen, indem man die Wirksamkeit des Widerspruchs von einer Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist abhängig macht. g) Davon abgesehen wäre es ein mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbarender Formalismus, wenn der Vermieter, der unter keinen Umständen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wünscht, erst noch die Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über das Vertragsende hinaus abwarten mußte, bevor er seinerseits erklären dürfte, daß er damit nicht einverstanden sei. Allerdings ist für eine die Verlängerungsfiktion ausschließende Widerspruchserklärung zu verlangen, daß sie mit aller Deutlichkeit gegenüber dem Vertragspartner einen der Vertragsfortsetzung entgegenstehenden Willen zum Ausdruck bringt. Ob eine solche Widerspruchserklärung im Sinne des § 568 BGB vorliegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Dabei spielt der Zeitraum zwischen Abgabe der Widerspruchserklärung und dem Vertragsende eine erhebliche Rolle Ein längere Zeit vor dem Vertragsende erklärter Widerspruch dürfte in der Regel nicht ausreichen, um die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB auszuräumen. Im Anschluß an das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher grundsätzlich an dem Erfordernis eines nicht nur losen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Widerspruchserklärung und dem Ende der Mietzeit festzuhalten. Im Falle eine fristlosen Kündigung durch den Vermieter ist in aller Regel ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang gegeben. Der Vermieter kann daher gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen Widerspruch gemäß § 568 BGB erklären. IV. 1. Die vom Landgericht weiter vorgelegte Rechtsfrage zu Ziffer 2 ist zulässig. Eine Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich und wird vom Landgericht auch nicht geltend gemacht. Daß hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und durch Rechtsentscheid - soweit bekannt - noch nicht entschieden ist, hat das Landgericht zutreffend dargetan. Die Beantwortung der Rechtsfrage ist auch für den Ausgang des Prozesses erheblich. Auf der Grundlage des vom Landgericht zu beurteilenden Sachverhalts wird nämlich die Frage gestellt, ob die einseitige Gewährung einer Räumungsfrist der Sache nach Ausdruck eines der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willens ist. 2a Der Senat bejaht die gestellte Rechtsfrage. Die Erklärung des Widerspruchs im Sinne des § 568 BGB kann nach herrschender Ansicht auch konkludent erfolgen (Schmidt-Futterer/Blank, 4. Auflage, B 700; Staudinger Emmerich, Rd. - Nr. 17 zu § 568 BGB). Ein solcher der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehender Wille liegt z. B. in der Forderung nach sofortiger Räumung bzw. Stundung des Herausgabeverlangens oder Gewährung einer Räumungsfrist. Die Verlängerung des gekündigten Mietvertragsverhältnisses wird gemäß § 568 BGB fingiert, wenn es die Mietvertragsparteien im Falle der Gebrauchsfortsetzung unterlassen einen entgegenstehenden Willen zu erklären. Wenn wie hier der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist gewährt, so bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß er auf Herausgabe der Mietsache innerhalb dieser Frist besteht und da mit eine Gebrauchsfortsetzung über den bewilligten Zeitraum nicht bewilligt. Dadurch hat er im Sinne des § 568 BGB widersprochen.

Ein anderer als der zuvor gekennzeichnete Erklärungsinhalt kann der einseitig bewilligten Räumungsfrist nicht beigemessen werden. Bei einer fristlosen Kündigung tritt das Ende des Mietverhältnisses mit Zugang der Kündigungserklärung beim Mieter ein. Dadurch wird eine sofortige Rückgabeverpflichtung des Mieters gemäß § 556 BGB begründet (Thomas-Putzo a. a. O. Anm. 1 b) zu § 556). Da in aller Regel der sofortigen Räumung von Wohnraum technische Hindernisse entgegenstehen (Durchführung der Räumung, Bestellung eines Umzugsunternehmers pp.), wird gewöhnlich eine Räumungsfrist gesetzt (auf die der Mieter unter Umständen gemäß § 242 BGB einen Anspruch hätte). Mit der Zubilligung der Räumungsfrist bringt der Vermieter zum Ausdruck, daß er dem Mieter lediglich zur Vorbereitung der Räumung für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit geben will, die alte Wohnung noch zu nutzen, ohne daß ihm die Vertragsrechte eines Mieters zustehen sollen (Hans ZMR 67, 67). Die Räumungsfrist hat rechtlich einerseits die Bedeutung, daß der Räumungsanspruch damit gestundet wird (Sternel, Mietrecht, 2. Auflage V 94), wobei aber andererseits das Mietverhältnis beendet bleibt (Palandt-Putzo, Anm. 1 b zu 556 BGB). Der Mieter kann unter diesen Umständen davon ausgehen, daß der Vermieter bis zum Ablauf der Räumungsfrist von der Erhebung einer Räumungsklage absieht. Darüber hinaus gibt der Vermieter aber auch eindeutig zu erkennen, daß er mit einer über den bewilligten Zeitraum hinausgehenden Gebrauchsfortsetzung der Mietsache nicht einverstanden ist. Es wäre auch hier ein mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbarender Formalismus, wenn der Vermieter noch weitere Erklärungen abgeben müßte, um die Verlängerungsfiktion des § 568 BGB auszuräumen. Der Empfänger einer Kündigungserklärung ist gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache herauszugeben (§ 556 BGB), im Falle der fristlosen Kündigung also sofort. Wird ihm hinsichtlich der Erfüllung der Rückgewährverpflichtung eine Räumungsfrist zugestanden, so ergibt die verständige Auslegung dieser Willenskundgebung, daß das Einverständnis zur zugestandenen vertragslosen Gebrauchsfortsetzung mit Ablauf der Räumungsfrist entfällt. Darin aber liegt nichts anderes als der zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Widerspruch des Vermieters im Sinne des § 568 BGB. Zur Annahme eines wirksamen Widerspruchs ist es auch nicht erforderlich, daß der Vermieter zusätzlich etwa die Räumungsklage androhen müßte. Mit der Androhung der Klageerhebung verleiht er lediglich seinem Räumungsverlangen besonderen Nachdruck. Um die Fiktionswirkungen des § 568 BGB auszuräumen, läßt der Gesetzgeber dagegen die Kundgabe des der Gebrauchsfortsetzung entgegenstehenden Willens ausreichen. Die Frage, ob im Falle der ordentlichen Kündigung die einseitige Gewährung einer Räumungsfrist die gleiche rechtliche Bedeutung hat, brauchte weil für die Sachentscheidung im konkreten Fall nicht erheblich - nicht beantwortet zu werden. Der Beantwortung der vom Landgericht weiter vorgelegten Rechtsfragen zu Ziffer 3 - 5 bedurfte es hier nicht, weil sie für die Sachentscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich sein können. Daß das Oberlandesgericht berechtigt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Rechtsfragen jedenfalls entscheidungserheblich sein können, dürfte inzwischen überwiegende Rechtsprechung geworden sein. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (BayObLG ZMR 81, 93 m. w. N.). Die Beantwortung der Rechtsfragen zu

t erheblich sein können. Daß das Oberlandesgericht berechtigt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Rechtsfragen jedenfalls entscheidungserheblich sein können, dürfte inzwischen überwiegende Rechtsprechung geworden sein. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (BayObLG ZMR 81, 93 m. w. N.). Die Beantwortung der Rechtsfragen zu Ziffer 1 und 2 zwingt das Landgericht zu weiterer Sachaufklärung dahin, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsgrundes gemäß § 554 BGB vorliegen. Die Rechtsfrage zu Ziffer 3 (entsprechende Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO) wäre nur dann zu beantworten gewesen, wenn sich der Senat der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen hätte. Auf die Rechtsfragen zu Ziffer 4 und 5 (Formerfordernisse bzw. Inhaltsanforderungen bei einer Kündigung durch Klageerhebung) kommt es ebenfalls nicht an. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen hätte eine Sachaufklärung durch das Landgericht nicht überflüssig gemacht. Bejaht das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 554 BGB, so ist die auf die Kündigungserklärung vom 12. Mai 1980 gestützte Räumungsklage begründet. Verneint es hingegen den Zahlungsverzug, könnte auch eine in der Erhebung der Räumungsklage liegende Kündigungserklärung nicht zum Erfolg führen.