veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Widerspruch des Mieters gegen Kündigung

AG Schöneberg6 C 103/8810.05.1988MM 1988, 250

§ 556 a BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Widerspruch des Mieters gegen Kündigung; Härteklausel/Widerspruchsrecht des Mieters; Widerspruchsrecht des Mieters/Härteklausel; Kleinkind/als Härtegrund; Mietverhältnis, langjähriges

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Interesse eines seit zehn Jahren in der Wohnung wohnenden Mieters mit einem Kleinkind am Erhalt der Wohnung wiegt schwerer als der Wunsch der berufstätigen, alleinstehenden Tochter des Vermieters gerade diese Wohnung zu beziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Zwar haben die Kl. im Sinne des § 564 b Abs. 1, Abs.2, Ziffer 2 BGB ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, da sie die Wohnung für ihre Tochter benötigen. Allerdings setzen sich die Interessen des Bekl. an der Erhaltung des Mietverhältnisses bei der gemäß § 556 a BGB notwendigen Abwägung der Belange der Parteien gegenüber denen der Kl. durch. Der Bekl. hat rechtzeitig der Kündigung widersprochen. Der Bekl. bewohnt die von ihm innegehaltene Wohnung seit mindestens 10 Jahren und ist zwischenzeitlich verheiratet und hat ein 10 Monate altes Kind. Die Beschaffung einer angemessenen Ersatzwohnung für eine Familie mit kleinem Kind ist in Berlin gerichtsbekannt schwierig. Demgegenüber hat zwar die Tochter der Kl. auch nur ein Zimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung, die Anmietung einer Wohnung ist aber für die Tochter der Kl. als alleinstehende, berufstätige Person erheblich leichter als für den Bekl. mit seiner Familie. Die Behauptung der Kl., ihre Tochter beabsichtige bald zu heiraten, ist vollkommen unsubstantiiert. Die Kl. haben hierzu keine weiteren Angaben gemacht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. RE des BGH v. 20.1.1988 - VIII ARZ 4/87 - in GE 1988, 189

Widerspruch des Mieters gegen Kündigung — AG Schöneberg 6 C 103/88 — vera