Widerspruch
VwGO § 75 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 133, 157; VwVfG § 48; ThürVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1
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Widerspruch; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Ermessen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein anwaltliches Schreiben, in dem wörtlich begehrt wird: "die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung wird zurückgenommen", kann im Einzelfall als Einlegung eines Widerspruchs gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgelegt werden. Wird gegen eine - mangels Bekanntgabe nicht bestandskräftige - Grundstücksverkehrsgenehmigung Widerspruch eingelegt, unterliegt die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht den Beschränkungen des § 48 ThürVwVfG.
Im Widerspruchsverfahren steht der Behörde kein Ermessen darüber zu, ob sie eine nicht bestandskräftige Grundstücksverkehrsgenehmigung aufhebt. Die Grundsätze der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 - zur Ermessensbetätigung sind auf das Widerspruchsverfahren nicht übertragbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Herr W. stellte durch seine Verfahrensbevollmächtigte am 9. Oktober 1990 beim Landratsamt Gotha unter anderem einen schriftlichen Antrag auf Rückübertragung des Eigentumsanteils am Grundstück Flur 1, Flurstücks-Nr. a, G., S. (590 m2) nach der Anmeldeverordnung. Aus der Verwaltungsakte zum Rückübertragungsverfahren, die nunmehr beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geführt wird, ergibt sich, daß die Anmeldung dieses Anspruchs erst am 21. Januar 1993 computermäßig erfaßt worden ist. Während der Antrag von 1990 durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Bekl. bearbeitet wurde, beschloß der Haupt- und Finanzausschuß der Beigeladenen zu 3) am 22. November 1990 dieses Flurstück an die Beigeladenen zu 1) und 2) zu veräußern. Mit notariellem Kaufvertrag der Notarin T. vom 7. Februar 1991 verkaufte die Beigeladene zu 3) das genannte Flurstück für 34.020 DM, ohne Zustimmung der Kl. bzw. ihres Rechtsvorgängers, an die Beigeladenen zu 1) und 2) und ließ es an sie auf. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung (GVO-Genehmigung) zu diesem Vertrag wurde vom Bekl. am 3. Mai 1991 erteilt. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurde diese Genehmigung der Kl. nicht bekanntgemacht. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind inzwischen aufgrund der Auflassung im Kaufvertrag zu je 1/2 als Miteigentümer des genannten Flurstücks im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung durch den Bekl. im vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 21. Februar 1996 erhielt die Kl. als Erbin ihres am 9. Juli 1993 verstorbenen Ehemannes Kenntnis vom Verkauf des Grundstücks durch die Beigeladene zu 3). Am 15. März 1996 wurde ihr Akteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom 17. April 1996 (Eingang beim Bekl. 23. April 1996) wies die Kl. darauf hin, daß die erteilte Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung rechtswidrig sei und ihr nicht entgegengehalten werden dürfe. Wörtlich beantragte sie das Wiederaufgreifen des GVO-Verfahrens durch den Bekl. Mit Bescheid vom 22. April 1996 stellte das Landratsamt Gotha die Berechtigung des Herrn W. am hälftigen Miteigentumsanteil des Flurstücks a der Flur 1 in G., S. fest. Gleichzeitig lehnte die Behörde die Rückübertragung des Miteigentumsanteils ab. Begründet wurde dies damit, daß ein Rückübertragungsausschlußgrund vorliege. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes - VermG - nicht erfüllt. Der Rückübertragungsausschlußgrund ergebe sich jedoch daraus, daß das Grundstück entgegen der gesetzlichen Vorschriften an die Beigeladenen zu 1) und 2) veräußert worden sei. Damit sei der Restitutionsanspruch untergegangen. Zivilrechtliche Ansprüche blieben unberührt. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kl. vom 22. Mai 1996 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid - ohne Datum - mit der Maßgabe zurück, daß die Beigeladene zu 3) an die Kl. 17.010 DM auszuzahlen habe. Begründet wurde dies damit, daß die Rückübertragung des Grundstücks wegen der erfolgten Veräußerung ausgeschlossen sei, somit sei der hälftige Veräußerungserlös auszukehren. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Weimar vom 17. April 1997 wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren vielmehr mit Beschluß vom 1. November 2000 gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt, damit geklärt werden kann, ob die erteilte
iesen Bescheid erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Weimar vom 17. April 1997 wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren vielmehr mit Beschluß vom 1. November 2000 gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt, damit geklärt werden kann, ob die erteilte GVO-Genehmigung aufrechterhalten bleibt. Der Bekl. führte auf den Schriftsatz der Kl. vom 17. April 1996 ein Verwaltungsverfahren nach § 48 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - auf Rücknahme der GVO-Genehmigung vom 3. Mai 1991 durch und lehnte die Rücknahme der GVO-Genehmigung durch Bescheid vom 29. Mai 2002 ab. Begründend führte er aus, hinsichtlich der beantragten Rücknahme des Bescheids vom 3. Mai 1991 stehe ihm Ermessen zu. Dieses Ermessen übe er zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) dahingehend aus, daß der Bescheid vom 3. Mai 1991 nicht zurückgenommen werde. Den Widerspruch der Kl. wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 zurück. (...)
Die Kl. meint, die GVO-Genehmigung vom 3. Mai 1991 hätte nicht erteilt werden dürfen. Zwar sei dem Bekl. durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich des notariellen Kaufvertrages ein Negativattest erteilt worden. Dieses Negativattest sei aber fehlerhaft gewesen. Der Kl. bzw. ihrem Rechtsvorgänger sei die Erteilung der GVO-Genehmigung nie mitgeteilt worden. Erst mit der Anhörung vom 21. Februar 1996 habe die Kl. von der GVO-Genehmigung Kenntnis erhalten. Sie habe sich unmittelbar dagegen gewandt. Ihr Schreiben vom 17. April 1996 sei nicht als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern als Widerspruch gegen die GVO-Genehmigung vom 3. Mai 1991 auszulegen. Dies entspreche den üblichen Auslegungsregeln und ergebe sich aus der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 ThürVwVfG komme es nicht an, weil die Kl. gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 fristgerecht Widerspruch eingelegt habe. Ein Rücknahmeermessen stehe weder dem Bekl. noch der Widerspruchsbehörde zu. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Klage sich gegen den Bescheid des Bekl. vom 3. Mai 1991 richtet, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Die Kl. hat gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 mit Schriftsatz vom 17. April 1996 Widerspruch eingelegt, der ohne Grund nicht in der Sache beschieden worden ist. Dieser Schriftsatz ist entgegen der Auffassung des Bekl. als Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 auszulegen. Zwar hat die Kl. in ihrem Schriftsatz das Wort "Widerspruch" nicht ausdrücklich benutzt. Dies ist jedoch unschädlich (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 7. Oktober 1990 - 3 A 982/96 - n. v.). Bei der Auslegung von Rechtsbehelfen ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht am Wortlaut zu haften, sondern es ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, soweit die Erklärung auslegungsfähig ist. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozeßhandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 [5]). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31, 32 = ZOV 2001, 126). Dabei muß sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 S. 12 [14]). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, daß er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muß, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, a. a. O. S. 6). Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1998, a. a. O.). Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozeßerklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 2 S. 2 [3], vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, Buchholz a. a. O. Nr. 3 und vom 23. August 1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 m. w. N.). Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 17. April 1996 ist nicht eindeutig. So verlangt die anwaltlich vertretene Kl. einerseits das Wiederaufgreifen des Verfahrens, was in der Tat für die Auslegung des Bekl. spricht. Andererseits wird aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. Mai 1991 gerügt. Letzteres
, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 m. w. N.). Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 17. April 1996 ist nicht eindeutig. So verlangt die anwaltlich vertretene Kl. einerseits das Wiederaufgreifen des Verfahrens, was in der Tat für die Auslegung des Bekl. spricht. Andererseits wird aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. Mai 1991 gerügt. Letzteres zeigt, daß es der Kl. jedenfalls darum ging, den Bescheid des Bekl. vom 3. Mai 1991 beseitigt zu wissen. Der Text des Schriftsatzes vom 17. April 1996 läßt somit entgegen der Ansicht des Bekl. nicht nur die Auslegung zu, damit solle die Rücknahme der Genehmigung bzw. das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt werden. Eindeutig zu entnehmen ist dem Schriftsatz aber das Ziel der Kl., die für rechtswidrig gehaltene Grundstücksverkehrsgenehmigung zu beseitigen. Deutlich wird dies insbesondere an der Wendung auf Seite 4 f. im Sachantrag: "... Die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung wird zurückgenommen ..." Es ist unerheblich, daß die Kl. selbst seinerzeit offensichtlich der Auffassung war, dazu müsse die Rücknahme des Bescheids vom 3. Mai 1991 nach § 48 ThürVwVfG erfolgen. Entscheidend ist vielmehr, wie der Bekl. das Begehren der Kl. verstehen mußte. Unabhängig vom Gesagten ergibt sich die Auslegung des Schriftsatzes vom 17. April 1996 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 daraus, daß eine Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet ist, dem Bürger den erkennbar einfachsten Weg zu weisen, auf dem er sein Ziel erreichen kann. Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht es als selbstverständliche Pflicht der höheren Verwaltungsbehörde bezeichnet, zunächst zu prüfen, ob der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung nicht etwa ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle hat, der ihm den Weg über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erspart (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1963 - 7 C 40.63 -, BVerwGE 16, 94 [95, 98] = Buchholz 451.45 § 7 HandwO Nr. 7). Dementsprechend muß eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß zugunsten eines Widerspruchsführers von demjenigen Inhalt des Widerspruchs auszugehen ist, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und den Belangen des Widerspruchsführers erkennbar entspricht, weil er Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 8 C 31.99 -, Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5 S. 3 [10] = ZOV 2001, 175, vgl. auch BFH, Urteil vom 11. September 1986 - IV R 11/83 -, NVwZ 1988, 192). So ist es hier. Nach Lage der Dinge war der Widerspruch der geeignete und auch ausreichende Rechtsbehelf, das erkennbare Ziel der Kl., die Beseitigung des Bescheids vom 3. Mai 1991, zu erreichen. Entsprechend war der Bekl. gehalten, den Schriftsatz vom 17. April 1996 nach dem erkennbaren Ziel entsprechend als Widerspruch auszulegen und zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 = ZOV 2002, 115). Der Widerspruch wurde auch beim für die Genehmigung des Grundstücksverkehrs nach § 7 bzw. § 8 der Grundstücksverkehrsordnung zuständigen Landratsamt Gotha eingereicht. Es ist unschädlich, daß im Adreßfeld zusätzlich die Worte "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" aufgenommen worden
zember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 = ZOV 2002, 115). Der Widerspruch wurde auch beim für die Genehmigung des Grundstücksverkehrs nach § 7 bzw. § 8 der Grundstücksverkehrsordnung zuständigen Landratsamt Gotha eingereicht. Es ist unschädlich, daß im Adreßfeld zusätzlich die Worte "Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" aufgenommen worden sind. Im Jahre 1993 war das Landratsamt Gotha nicht nur für die Erteilung der GVO-Genehmigung zuständig. Der Bekl. war vielmehr seinerzeit auch nach §§ 22, 23 und 28 VermG im eigenen Namen (und nicht als Behörde des Freistaats Thüringen) zuständig für die Bearbeitung vermögensrechtlicher Verfahren (vgl. VG Gera, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1994 - 3 K 172/92 GE -, n. v.; BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 46.94 -, VIZ 1995, 654 = ZOV 1995, 385; a. A. in st. Rspr. VG Meiningen). Eine Widerspruchsfrist war nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Bescheid vom 3. Mai 1991 der Kl. nicht bekanntgemacht worden war (§§ 70, 58 Abs. 2 VwGO; vgl. VG Gera, Urteil vom 30. Januar 2001 - 5 K 569/99.GE - n. v.). Für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dafür reicht nämlich allein der Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muß hinzukommen, daß die anderen Beteiligten wegen des bisherigen Verhaltens des Widerspruchsführers nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, er werde gegen den Bescheid nichts unternehmen. So ist es hier nicht. Vielmehr hat die Kl. bereits etwa zwei Monate nach Kenntnis des Bescheids vom 3. Mai 1991 Widerspruch gegen die GVO-Genehmigung eingelegt. Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 richtet, auch im übrigen zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Kl. ergibt sich daraus, daß nach Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 1991 das Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs der Kl. in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 63.96 - ZOV 1997, 433).
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 3. Mai 1991 richtet, auch begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung war nach § 1 der Grundstücksverkehrsordnung - GVO - in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 1993 S. 2182 f.) rechtswidrig. Diese Vorschrift der Grundstücksverkehrsordnung gilt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch in laufenden Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen waren (vgl. VG Gera, Urteil vom 30. Januar 2001 - 5 K 569/99 GE - n. v.). Nach § 1 Abs. 2 GVO ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn Nr. 1 bei dem Amt und Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG und eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder Nr. 2 der Anmelder zustimmt oder Nr. 3 die Veräußerung nach § 3 c VermG erfolgt; sie ist im übrigen zu versagen. Nach § 1 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint. Vorliegend war die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Vertrag vom 7. Februar 1991 nicht zu erteilen, da ein Antrag des Rechtsvorgängers der Kl. auf Rückübertragung nach der Anmeldeverordnung, der nach § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG als Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz weitergalt, im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, dem 3. Mai 1991, vorlag. Dieser Antrag lag ausweislich der Verwaltungsakte bereits seit 9. Oktober 1990 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Bekl. und damit vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vor. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung durfte auch nicht deshalb erteilt werden, weil der angemeldete vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet erschien. Dies war nicht der Fall. Vielmehr erschien der angemeldete Anspruch auf Rückübertragung des Flurstückes S. in G. als begründet. Sowohl Anmelder als auch angemeldeter Vermögenswert waren bereits im Antrag vom 9. Oktober 1990 hinreichend bestimmt. Die
schädigende Maßnahme liegt darin, daß nach Aktenlage der Staatliche Verwalter den unbelasteten Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Kl., ohne daß Gründe (Überschuldung) vorlagen, an Eigentum des Volkes veräußerte. Dies erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG. Auf ein Verschulden des Bekl. bei Erteilung der GVO-Genehmigung oder eines der Beigeladenen kommt es nicht an. Im übrigen dürfte ein Verschulden des Bekl. darin zu sehen sein, daß keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden waren, daß das für die Genehmigung des Grundstücksverkehrs zuständige Amt zu Bekl. ausreichende Kenntnisse über bei seinem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellte vermögensrechtliche Anträge hatte. Aus Blatt 6 der Beiakte 3 ergibt sich, daß eine Erfassung des Antrags des Rechtsvorgängers der Kl. erst auf den Wiederholungsantrag vom 28. Dezember 1992 erfolgte. Soweit die Klage sich gegen den Bescheid des Bekl. vom 29. Mai 2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30. Oktober 2002 richtet, ist die Klage ebenfalls zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, daß die Bearbeitung des Widerspruchs der Kl. vom 23. April 1996 als Antrag auf Rücknahme des Bescheids des Bekl. vom 3. Mai 1991 den Rechtsschein vermittelt, es sei durch den Bekl. bestandskräftig über die Erteilung der GVO-Genehmigung vom 3. Mai 1991 zum notariellen Kaufvertrag vom 7. Februar 1991 entschieden worden. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG setzt voraus, daß ein bestandskräftiger Bescheid ergangen ist. Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid des Bekl. vom 29. Mai 2002 in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist und die Kl. in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ergibt sich schon aus der Auslegung und Bearbeitung des Widerspruchs der Kl. vom 23. April 1996 als Antrag aus Rücknahme des Bescheids vom 3. Mai 1991 nach § 48 ThürVwVfG. Ein solcher Rücknahmeantrag war nach dem Vorstehenden nicht gestellt worden und folglich auch nicht zu bescheiden. Der Bescheid ist somit aufzuheben. Der Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil der Bekl. verkennt, daß ein bestandskräftiger Bescheid über eine GVO-Genehmigung, wie § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG es voraussetzt, nicht ergangen war.
Hinsichtlich ihrer Ermessensbetätigung im angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2002 beruft der Bekl. sich zu Unrecht auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 KO 9/97 -. Er verkennt, daß Gegenstand des dortigen Verfahrens kein Rechtsbehelf eines Anmelders gegen eine GVO-Genehmigung war. Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht war - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten (bestandskräftigen) GVO-Genehmigung nach § 48 ThürVwVfG von Amts wegen. In diesem Zusammenhang ist der Behörde in der Tat ein Entschließungsermessen eröffnet.