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Widerspruch

VG Magdeburg5 B 27/9504.05.1995ZOV 1997, 54

§ 48 Abs. 2 VerVfG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerspruch; aufschiebende Wirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Bescheid, durch den die Restitution widerrufen wird, nicht offensichtlich rechtmäßig, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht stellt im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 1995 wieder her (§ 80 Abs. 5 VwGO). Denn der Bescheid ist keineswegs offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr spricht Überwiegendes sogar dafür, daß er rechtswidrig ist. Nach § 48 Abs. 4 VwVfG LSA ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in wel-chem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist dürfte hier am 3.4.95 (Datum der Zustellung des Bescheides vom 27.3.1995) bereits abgelaufen sein. (wird ausgeführt)

Unabhängig von vorstehenden Erwägungen hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner vorliegend aber auch nicht den von ihm gewünschten Effekt, so daß ein Bedürfnis für die Anordnung des Sofortvollzuges nicht auf der Hand liegt. Im angefochtenen Bescheid ist ausgeführt, daß erst mit Anordnung der sofortigen "Vollstreckbarkeit" die Antragstellerin ihre Eigentümerposition verliere, wodurch das Grundbuch falsch werde. Dem ist nicht so. Die Antragstellerin hat durch den bestandskräftigen Bescheid vom 5.6.1991 das Eigentum an dem betreffenden Hausgrundstück erworben. Sie verliert es keineswegs allein durch Rücknahme dieses begünstigenden Verwaltungsaktes. Vielmehr muß der Eigentumsübergang von der Antragstellerin (vermutlich auf die Stadt A. als Verfügungsberechtigte oder VZOG-Berechtigte) gesondert verfügt werden. Nach § 48 Abs. 2 a. E. VwVfG LSA soll nämlich die zu erstattende Leistung durch die Behörde zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes festgesetzt werden. Entsprechendes muß gelten, wenn nicht eine Leistung zu erstatten ist, sondern eine Eigentümerposition verändert werden soll. Mit der bestandskräftigen Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes entfiele lediglich das Recht der Antragstellerin, das Eigentum am betreffenden Hausgrundstück behalten zu können. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse mit dinglicher Wirkung ist mit dieser Rücknahme nicht verbunden, so daß das Grundbuch allein durch die bestandskräftige Rücknahme auch nicht falsch würde, wenn nicht gleichzeitig die Rückübertragung des Eigentums verfügt ist. Diese muß als "Kehrseite" der positiven Entscheidung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG eigens verfügt werden. (Mitgeteilt von Dr. jur. WALFRID HARTKOPF) Anmerkung des Einsenders: 1. Das VG Magdeburg verneint in seinem Beschluß zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung u. a. auch das "Rechtsschutzbedürfnis" für einen Sofortvollzug. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hatte für den die Restitution aufhebenden Verwaltungsakt die so-fortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht ist der Auffassung, die Auf hebung des privatrechtsgestaltenden Bescheids lasse das Eigentum ohnehin nicht wieder entfallen. Deshalb sei in zeitlicher Nachfolge der Rücknahme das Eigentum auf den Verfügungsberechtigten durch Verwaltungsakt als actus contrarius zu § 34 I 1 VermG zurückzuübertragen. Dies sei § 48 II 8 VwVfG LSA zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung sol len die zu erstattenden Leistungen in dem Rücknahmebescheid festge-setzt werden. Es ließe sich argumentieren, daß eine Rücknahme gestaltender Verwaltungsakte mit rückwirkender Kraft nur bei Fehlern aus dem Verantwortungsbereich der Behörde befürwortet wird (BVerwGE 8, 261, 269; 40, 212, 217). Die ex-nunc Wirkung (Wirkung "ab heute") des Aufhebungsbescheids könnte ggf. in der Auffassung des VG Ausdruck gefunden haben, daß einmal übertragenes Eigentum nicht wieder von al-lein entfallen könne. Es fragt sich jedoch, ob nicht die Bestimmung des § 48 II 8 VwVfG lediglich auf sekundäre Konsequenzen der Rücknahme gerichtet ist. Dies entspräche dem Charakter der Bestimmung als Folgenbeseitigung (vgl. Kopp, VwVfG, § 48 Rdn. 93 a). Auch wird die engere Bedeutung der Vorschrift in der Fassung als Norm gebundenen Ermessens deutlich. Wollte man dem VG Magdeburg folgen, wäre schließlich die eigentliche Rücknahmeentscheidung rudimentär auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit reduziert. Sie würde dem Charakter der Aufhebung des gestaltenden

l. Kopp, VwVfG, § 48 Rdn. 93 a). Auch wird die engere Bedeutung der Vorschrift in der Fassung als Norm gebundenen Ermessens deutlich. Wollte man dem VG Magdeburg folgen, wäre schließlich die eigentliche Rücknahmeentscheidung rudimentär auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit reduziert. Sie würde dem Charakter der Aufhebung des gestaltenden Verwaltungsakts nicht gerecht. Die Bedeutung behördlicher Entscheidung verlagerte sich auf die Folgenbeseitigung nach § 48 II 8 VwVfG. Diese Bestimmung hat jedoch in ihrer Funk-tion als Soll Vorschrift innerhalb des § 48 VwVfG lediglich die Ausgestaltung einer Abwicklungsnorm erhalten. Auf sie sollte nicht der Schwerpunkt und eigentliche Gegenstand der Entscheidung verlagert werden. Allerdings bleibt der Ausspruch der Nebenfolgen nach § 48 II 8 VwVfG unberührt. Hier hat die Behörde nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 48 II 6 VwVfG) die Rückabwicklung festzusetzen. Eine Rückabwicklung scheidet beispielsweise gänzlich aus, wenn ein Dritter von dem Nichtberechtigten gutgläubig nach § 892 BGB Eigentum erworben hat. Auch sind z. B. bauliche Maßnahmen des Resti tutionsempfängers vom Verfügungsberechtigten im Gegenzug auszugleichen. Der Gesetzgeber hat solchen Rückvollzug bereits in § 7 II, III GVO geregelt, wenn ein Grundstück wegen Aufhebung der GVO-Genehmigung zurückzuübertragen ist. § 12 III 2 InVorG verweist auf diese Bestimmung. In diesen Fällen war die vertragliche Eigentumsübertragung trotz fehlerhaften InVorG-Bescheids oder trotz rechtswidriger GVO-Genehmigung wirksam. Denn die Veränderungssperre des § 3 III VermG hat keine dingliche Wirkung. Die Eigentumsübertragung ist auch ohne erfolgreiche Ausschaltung dieses Verfügungsverbots (über § 2 I 1 InVorG) wirksam, wenn die GVO Genehmigung - sei es auch zu Unrecht - erteilt wurde. Demgegenüber erfolgt im VermG-Bereich jedoch die Eigentumsübertragung durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Dessen Vernichtung der Bestandskraft (durch § 48 II VwVfG, wie das VG meint und nicht durch Absatz 3) kann nach alledem nur zu einem Fortfall des Eigentumsrechts des Restitutionsempfängers führen. Hinsichtlich der Rückabwicklung der Leistungen dürfte nicht nur auf das Bereicherungsrecht, sondern auch auf die das Eigentum betreffenden Vorschriften (§§ 987 ff. BGB) zu rekurrieren sein. Denn ungerechtfertigte Bereicherung und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen in einer Wechselbeziehung (§§ 818 IV, 292, 993 I BGB), und es ist dem eigentumsbegründenden Charakter des Restitutionsbescheids Rechnung zu tragen. 2. Ob die Kammer darüber hinaus in ihren Aussagen zu der Jahresfrist des § 48 IV VwVfG der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) gerecht geworden ist, mag dahinstehen. Jedenfalls muß die Behörde nicht nur alle Tatsachen ermitteln, sondern auch den Syllogismus der Rechtsfolgenbestimmung im Sinne von Larenz vollständig vollzogen haben, um die Frist zu verwirken. 3. Wenn es der Behörde mit der Aufhebung des Restitutionsbescheids ernst ist, weil der Schädigungstatbestand im Sinne der §§ 2 IV, l VermG eindeutig verkannt wurde, mag sie ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegen das Eigentum des Restitutionsempfängers erwägen. Ein solches Ersuchen nach Bescheiderhebung hat das OLG Naumburg (VIZ 1993, 405) bei anderer Konstellation ausdrücklich befürwortet. Hier gilt jedoch der Grundsatz, daß es dem Grundbuchamt trotz seiner beschränkten Prüfungsbefugnis

sie ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegen das Eigentum des Restitutionsempfängers erwägen. Ein solches Ersuchen nach Bescheiderhebung hat das OLG Naumburg (VIZ 1993, 405) bei anderer Konstellation ausdrücklich befürwortet. Hier gilt jedoch der Grundsatz, daß es dem Grundbuchamt trotz seiner beschränkten Prüfungsbefugnis eines Ersuchens nach § 38 GBO nicht verwehrt ist, bei klaren Verdachtsgründen auf Rechtswidrigkeit auch materiellen Ursachen des Eintragungsersuchens nachzugehen (Horber/Demharter, GBO, § 38 Anm. 14 a). Angesichts des abschlägigen Bescheids im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte daher wohl ein Widerspruchsersuchen nicht zu befürworten sein. Denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs (wie sie in den privatrechtlichen Parallelnormen, §§ 894, 899 BGB, gefordert wird) wurde von gerichtlicher Instanz - wenn auch zunächst nur summarisch - bestritten.