veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Widerspruch

VG Meiningen5 K 289/98 Me19.03.2001ZOV 2001, 367

VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; VermG § 36

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerspruch; Klagefrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einlegung des - unzulässigen - Widerspruchs wahrt nicht die Klagefrist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beantragte am 30.9.1990 die Rückübertragung des Grundstückes ... Mit Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Stadt S. vom 27.11.1995 wurde der Kl. das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück rückübertragen.

Gegen diesen, dem Beigeladenen ausweislich Postzustellungsurkunde am 12.12.1995 zugestellten Bescheid legte er mit Schreiben vom 20.12.1995 Widerspruch ein.

Mit Abhilfebescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Stadt S. vom 22.9.1997 wurde der Teilbescheid vom 27.11.1995 aufgehoben und die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks abgelehnt.

Dem Bescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:

"Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO in der Fassung vom 1.11.1996 ... kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen ... schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. ..."

Mit Schreiben vom 9.10.1997 ließ die Kl. gegen den mit Postzustellungsurkunde ihrem Bevollmächtigten am 26.9.1997 zugestellten Bescheid Widerspruch einlegen.

Mit Schreiben vom 28.11.1997 leitete die Stadt S. den Widerspruch an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Hinweis weiter, daß der Widerspruch unzulässig sei, da Klage nicht erhoben worden sei.

Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19.2.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. (...)

Mit Schreiben vom 13.3.1998 erhob die Kl. Klage und beantragte (sinngemäß): Der Abhilfebescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Stadt S. vom 22.9.1997 wird aufgehoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Klage ist unzulässig.

Die Kl. kann im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg die Aufhebung der Abhilfeentscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Stadt S. vom 22.9.1997 verlangen, da die Entscheidung wegen der Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Abhilfebescheid den Bevollmächtigten der Kl. am 26.9.1997 zugestellt. Rein rechnerisch hat-te daher die Klagefrist einen Monat später mit Ablauf des 26.10.1997 ge-endet (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 BGB). Da es sich bei dem 26.10.1997 aber um einen Sonntag handelte, endete die Frist mit Ablauf des darauffolgenden Werktages, dem 27.10.1997 (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO, § 199 BGB). Die von den Bevollmächtigten der Kl. mit Schreiben vom 13.3.1998 erhobene und bei Gericht am 16.3.1998 eingegangene Klage war daher verspätet. Entgegen der Auffassung der Kl. weist die dem Abhilfebescheid vom 22.9.1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsfehler auf.

Soweit die Behörde des Bekl. die Kl. auf die Möglichkeit zur Erhebung der Klage hingewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, daß es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht bedurfte. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Kl., aus dem VermG als der gegenüber der VwGO spezielleren Regelungen folge, daß in jedem Fall vor Klageerhebung, auch nach Erlaß einer Abhilfeentscheidung, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Dies ergebe sich aus der am 24.7.1997 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abhilfebescheides noch gültigen Fassung des § 36 Abs. 1 VermG. Danach könne gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Widerspruch erhoben werden. Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung stehe fest, daß gegen jede Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mithin auch Abhilfeentscheidungen, ein Vorverfahren durchzuführen sei. Dies stelle eine abweichende und damit speziellere Regelung gegenüber der VwGO dar, so daß die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, welche über das Recht zur Klageerhebung belehrt habe, fehlerhaft gewesen sei. Für diese Auslegung der Kl. spricht zunächst der Wortlaut der Regelung nicht zwingend. Die inhaltliche Festschreibung, gegen Entscheidungen von Ausgangsbehörden könne Widerspruch erhoben werden, entspricht inhaltlich der Formulierung, wie sie auch in vielen anderen Gesetzen verwandt wird, ohne daß man daraus den Schluß zöge, die allgemeineren Vorschriften der VwGO wären nicht anwendbar. Für eine von den Regelungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO abweichende - speziellere - Sonderregelung ergibt sich auch nichts aus der Betrachtung des Zusammenhanges mit anderen das Widerspruchsverfahren betreffenden Regelungen in § 36 VermG. Zwar ist in Satz 2 der Vorschrift festgehalten, daß der Widerspruch nur schriftlich und nicht auch "zur Niederschrift" bei dem Amt erhoben werden kann. Insoweit liegt allerdings eine von den allgemeineren Vorschriften der VwGO abweichende Regelung vor. In den Erläuterungen zu dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 11/7831) ist zur Begründung ausgeführt, daß der Widerspruch deswegen (nur) schriftlich bei dem Amt zu erheben ist, damit sichergestellt werden kann, daß das zuständige Amt, welches entschieden hat, schnellstmöglich von der Einlegung Kenntnis erlangt und entscheiden kann, ob dem Widerspruch gegebenenfalls abgeholfen werden soll. Weiterhin wird ausgeführt, daß die Regelung der Beschleunigung und der Konzentration des Widerspruchsverfahrens dienen soll. Der Verzicht darauf, den Widerspruch auch zur Niederschrift der Behörde erheben zu können, liegt damit im Ergebnis auch im Interesse der betroffenen Anmelder an einem zügigen Fortgang des Verfahrens. Aus dieser Sonderregelung hinsichtlich der Form des Widerspruchsverfahrens läßt sich indes nicht der Schluß ziehen, daß von § 36 VermG die Anwendung der allgemeineren Vorschriften insbesondere des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO verdrängt werden soll. Soweit die Kl. sich zur Untermauerung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Form des Widerspruches stützt (BVerwG, U. v. 22.2.1996 - Az. 7 B 314/95 - = VIZ 1996, 271 - 272, = Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1 = ZOV 1996, 366), spricht diese vielmehr für die vom Gericht vertretene Auffassung und steht der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht entgegen. Die Regelung des § 36 Abs. 1

Bundesverwaltungsgerichts zur Form des Widerspruches stützt (BVerwG, U. v. 22.2.1996 - Az. 7 B 314/95 - = VIZ 1996, 271 - 272, = Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1 = ZOV 1996, 366), spricht diese vielmehr für die vom Gericht vertretene Auffassung und steht der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht entgegen. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG - so das Bundesverwaltungsgericht - stelle eine allgemeine, die Regelung des § 70 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Form des Widerspruches und der Stellen, bei denen dieser fristwahrend eingelegt werden kann, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung modifizierende und insoweit verdrängende spezielle Vorschrift über das Widerspruchsverfahren im Bereich des Vermögensgesetzes dar. Sie diene der Verfahrensbeschleunigung, wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 11/7831) zweifellos ergebe. Diese ursprünglich noch als Regelung der DDR erlassene Bestimmung, sei daher eine von den allgemeinen Regelungen der §§ 68 ff. VwGO "... partiell (also nur hinsichtlich der Form des Widerspruches und der Stellen, bei denen dieser fristwahrend eingelegt werden kann) abweichende ..." Sonderbestimmung über das Widerspruchsverfahren. Enthält die Entscheidung zwar inhaltlich keine konkrete Aussage zu der vorliegend streitigen Frage, so läßt sich ihr dennoch entnehmen, daß die im Vermögensgesetz enthaltenen - partiellen - Sonderregelungen über das Vorverfahren geprägt sind vom zügigen Voranschreiten des Entscheidungsvorganges und damit eine Beschleunigung zum Ziel haben. Die von der Kl. vertretene Auffassung findet somit weder im Wortlaut noch bei Betrachtung des Zusammenhanges mit anderen Regelungen eine Stütze. Sie findet auch keine Grundlage in den beigezogenen Gesetzesmaterialien. Letztendlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung in § 36 VermG, das Verfahren zu beschleunigen, gegen die von der Kl. vertretene Auffassung. Würde die Auffassung der Kl. zutreffen, so wäre nach Erlaß eines Ausgangsbescheides, einer daran anschließenden Abhilfeentscheidung eine erneute Befassung der Behörde mit der Sache erforderlich. Hierdurch würde eine weitere nicht unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten, was im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber gewollten und in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Beschleunigungsgrundsatz stehen würde. Um diesem Grundsatz, dem gerade im Vermögensrecht, nicht zuletzt wegen des z. T. schon hohen Alters der Betroffenen, eine große Bedeutung zukommt, gerecht zu werden, sind die allgemeinen Regelungen, insbesondere der § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO anzuwenden. Gegen die Auffassung des Gerichtes spricht auch nicht die zwischenzeitlich, allerdings erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Ein-fügung des § 36 Abs. 1 Satz 5 VermG, wo nun ausdrücklich die Regelung zu finden ist, daß ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet, wenn die Abhilfeentscheidung erstmals eine Beschwer enthält. Diese durch das Vermögensgesetz-Bereinigungsgesetz erfolgte Änderung übernimmt da-mit die bereits in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO enthaltene Regelung auch ins Vermögensgesetz, um damit offenbar einer Vereinheitlichung zu dienen (vgl. hierzu Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Komm., Band I, Stand Juli 1999, § 36 Rdnr. 3; BR-Dr 58/98 S. 55). Diese Übernahme aus den allgemeinen Regelungen läßt erkennen, daß zwar eine sehr enge Beziehung beider Regelungen miteinander besteht. Das Verhältnis der beiden Normen zueinander ist und war - wie bereits oben ausgeführt - aber

ierzu Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Komm., Band I, Stand Juli 1999, § 36 Rdnr. 3; BR-Dr 58/98 S. 55). Diese Übernahme aus den allgemeinen Regelungen läßt erkennen, daß zwar eine sehr enge Beziehung beider Regelungen miteinander besteht. Das Verhältnis der beiden Normen zueinander ist und war - wie bereits oben ausgeführt - aber lediglich partiell als speziellere zur allge-meineren Regelung anzusehen. Aus der Änderung den Schluß zu ziehen, diese sei notwendig gewesen, da der Gesetzgeber offenbar - wegen der lex specialis Regelung - der Auffassung gewesen sei, wegen einer Ver-einheitlichung mit den allgemeinen Vorschriften - insbesondere des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO - habe ein Regelungsbedarf bestanden, ist nicht zwingend. Die Regelung über das Widerspruchsverfahren im Vermögensgesetz war ursprünglich - als Gesetz der ehemaligen DDR - eine Ausführungsvorschrift zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zu-ständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29.6.1990 (GBl. DDR I S. 595; GNV). Erst diese Regelung machte es dem DDR-Gesetzgeber möglich, ein dem Klageverfahren vorgeschaltetes behördliches Rechtsbehelfverfahren einzuführen. Aus dem Umstand, daß der Grund für die Einführung des § 36 VermG mit dem Außerkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 1 GNV weggefallen ist (vgl. auch BVerwG a. a. O.) und damit das Vorverfahren im Verwaltungsprozeß grundsätzlich in der seit dem Beitritt gesamtdeutsch geltenden VwGO geregelt ist, ergibt sich, daß § 36 VermG nur dort Anwendung findet, wo er ausdrücklich von den Bestimmungen der VwGO eine ab-weichende Regelung trifft. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der zitierten Entscheidung von einer "partiell abweichenden Sonderregelung" gesprochen wird. Da-mit ist § 36 VermG nicht als Form zu verstehen, die umfassend und eigen-ständig das verwaltungsprozessuale Vorverfahren regelt oder regeln sollte (vgl. hierzu Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a. a. O., § 36 Rdnr. 5 f.). Sollte man die Begründung zur nunmehr erfolgten Än-derung dahingehend verstehen, die Übernahme einer Teilregelung aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO in das Vermögensgesetz stelle quasi eine Vereinheitlichung dar, kann dies unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nur als mißglückt bezeichnet werden. Eine Vereinheitlichung würde voraussetzen, daß die allgemeinen Regelungen der §§ 68 ff. VwGO in vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht anwendbar gewesen wären. Dies hätte aber - wie oben dargestellt - dem vom ursprünglichen Gesetzgeber gewünschten und auch beabsichtigten Beschleunigungsgrundsatz widersprochen und war daher auch nicht gewollt. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch gegen Abhilfeentscheidungen war und ist damit nicht vereinbar. Soweit die Behörde des Bekl. unter Hinweis auf § 68 VwGO Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO über das Rechtsmittel der Klage belehrt hatte, war dies nicht zu beanstanden. Ist damit die Klage verfristet erhoben worden, kam bei der gegebenen Sachlage eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht.