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Widerspruch

KreisG BeeskowC 21/9105.04.1991GE 1991, 779; HuW 1991, 253; ZOV 1991, 52

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Widerspruch; Grundbuch; Anmeldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch auch bei Anmeldung von Vermögensansprüchen nach der Anmeldeverordnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller macht am vorgenannten Grundstück Eigentumsrechte geltend und hat diese gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. 1990 I S. 2162 ff.) an-gemeldet. Um eine Gefährdung seines möglichen Anspruchs auszuschließen, ist vorliegende einstweilige Verfügung geboten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 25. März 1991 - 1 T 42/91 - (GE 1991, 777).