Widerspruch
KreisG BeeskowC 21/9105.04.1991GE 1991, 779; HuW 1991, 253; ZOV 1991, 52
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Widerspruch; Grundbuch; Anmeldung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch auch bei Anmeldung von Vermögensansprüchen nach der Anmeldeverordnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller macht am vorgenannten Grundstück Eigentumsrechte geltend und hat diese gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. 1990 I S. 2162 ff.) an-gemeldet. Um eine Gefährdung seines möglichen Anspruchs auszuschließen, ist vorliegende einstweilige Verfügung geboten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 25. März 1991 - 1 T 42/91 - (GE 1991, 777).