Widerspruch
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Widerspruch; Grundbuch; einstweilige Anordnung; Sicherungsanordnung; Gefährdung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch durch einstweilige Anordnung zum Zwecke der Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechtes nicht erst dann, wenn Anhaltspunkte über einen bevorstehenden Verkauf des Grundstücks vorhanden und eine Gefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit der angekündigten Betreibung einer Rückführung des Grundstücks in sein Eigentum gegeben sind (Leitsatz der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin war Eigentümerin des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks B.-Straße 25 in Potsdam. Mit dem Inanspruchnahmebescheid vom 24. Juli 1978 hat der Rat der Stadt Potsdam, Abteilung Finanzen, für dieses Grundstück aufgrund des § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1960 (GBl. I S. 965) in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) zugunsten des Rates der Stadt Potsdam mit Wirkung vom 24. Juli 1978 die Inanspruchnahme ausgesprochen. Das Grundstück ist mit Wirkung vom 24. Juli 1978 in das Eigentum des Volkes übergegangen.
Die Antragstellerin hat ausgeführt, daß sie sich seinerzeit erfolglos gegen die Inanspruchnahme des Grundstückes gewandt habe. Mit Schreiben vom 19. Januar 1990 habe sie beim Rat der Stadt Potsdam einen Antrag auf Zustimmung gem. § 14 Abs. 2 GDO zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches gestellt. Die Zustimmung sei je-doch nicht erteilt worden. Zur Sicherung ihrer Rechte sei die Eintragung ei-nes Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches, soweit es das Eigentumsrecht des Antragsgegners am genannten Grundstück betreffe, erforderlich, da die Inanspruchnahme gesetzwidrig gewesen sei und sie nunmehr die Rücküberführung des Grundstückes in ihr Eigentum betreiben werde. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegner das Grundstück aufgrund der durch das Gesetz vom 7. März 1990 gegebenen Möglichkeit an einen Kaufinteressenten veräußere. Bei Gutgläubigkeit des Erwerbers könnte ihr Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gefährdet sein.
Die Ungesetzlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks als Form der Enteignung ergebe sich daraus, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des § 14 des Aufbaugesetzes nicht vorgelegen hätten. Es treffe nicht zu, daß sie der Verpflichtung zur Rekonstruktion des Grund-stückes nicht nachgekommen sei. Aus dem Bauleistungsvortrag vom 26. September 1977 ergebe sich, daß eine Rekonstruktion des Hauses durch den Baubetrieb Oranienburg vereinbart gewesen sei. Der Rat der Stadt Potsdam habe sich mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 zur Übernahme der Mehrkosten durch den auswärtigen Baubetrieb durch den Staatshaushalt bereit erklärt. Mit Nachtrag vom 10. Februar 1982 zum genannten Bauleistungsvertrag sei als Baubeginn der 1. Februar 1978 und der 30. April 1978 als Fertigstellungstermin vereinbart worden. Für die Finanzierung der Bauarbeiten sei ihr gemäß Kreditvertrag vom 29. Mai 1978 von der Stadt- und Kreissparkasse ein Kredit gewährt worden. Den Umstand, daß die Bauleistungen nicht termingemäß durchgeführt worden seien, hät-te nicht sie zu vertreten. Bei dem genannten Sachverhalt sei die Inanspruchnahme ihres Grundstücks rechtswidrig. Diese Maßnahme habe zur Voraussetzung, daß der Grundstückseigentümer die Instandsetzungspflicht nicht erfülle.
Die Antragstellerin stellte den Antrag, im Grundbuch von Potsdam (...) zugunsten der Antragstellerin einen Wi-derspruch gegen das Eigentumsrecht des Antragsgegners einzutragen.
Das Kreisgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht ge-geben sei. Die durch das Gesetz gegebene Möglichkeit, volkseigene Ge-bäude zu verkaufen, begründe noch keine akute Gefahr, daß der Antragsgegner in absehbarer Zeit von dieser Möglichkeit Gebrauch mache.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie führte dazu unter Bezugnahme auf ihr vorheriges Vorbringen ergänzend aus, daß die Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Eintragung eines Widerspruchs gem. § 14 Abs. 3 GDO dann gegeben sei, wenn sich der im Grundbuch eingetragene Grund-stückseigentümer weigere, bei der Eintragung eines Widerspruchs mitzuwirken. Ein besonderer Nachweis der Gefährdung ihrer Rechte könne bei der gegebenen Rechtssituation von ihr nicht gefordert werden, da sie keine Nachforschungen behördeninterner Vorgänge durchführen könne. Aus dem Umstand, daß der Antragsgegner auf ihr im Schreiben vom 9. März 1990 geäußertes Verlangen auf Zustimmung zur Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch nicht reagiert habe, könne geschlossen werden, daß eine Vereitelung ihrer Rechte beabsichtigt sei und unmittelbar be-vorstehe.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er führte dazu aus, daß keine Absicht bestünde, das Grundstück B.-Straße zu veräußern bzw. anderweitig darüber zu verfügen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks sei in Übereinstimmung mit den im Inanspruchnahmebescheid genannten Gesetzen erfolgt. Für den Erlaß der von der An-tragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung seien die Voraussetzungen nicht gegeben.
Die fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet, so daß sie Erfolg hatte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstwei-lige Anordnung erlassen, wenn es dringend erforderlich ist, einen Anspruch oder ein Recht zu sichern. Die Antragstellerin hat ihre Angaben über die Inanspruchnahme ihres Grundstücks und Überführung desselben in das Volkseigentum durch eine Versicherung der Wahrheit glaubhaft ge-macht und Kopien der in ihrem Antrag genannten Schriftstücke beigefügt. Entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Rechtsauffassung bedarf es nicht der Benennung von Anhaltspunkten durch die Antragstellerin über einen bevorstehenden Verkauf des Hauses, um daraus eine Gefährdung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der von ihr angekündigten Betreibung der Rückführung des Grundstücks in ihr Eigentum herleiten zu können. Die durch das Gesetz vom 7. März 1990 über den Verkauf volkseigener Ge-bäude an Bürger gegebene Möglichkeit zur Veräußerung des Hauses birgt in sich für die Antragstellerin eine Gefährdung ihrer Ansprüche bei Begründetheit ihres Verlangens auf Rückübertragung des Grundstücks.
Gemäß § 8 der Grundstücksdokumentationsordnung - GDO - (GBl. I 1975 Nr. 43 S. 697) gilt der Inhalt des Grundbuches zugunsten des Erwerbers eines Grundstücks als richtig. Dieses Publizitätsprinzip gilt nicht, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen oder die Unrichtigkeit des Grundbuches dem Erwerber bekannt ist. Sofern der An-tragsgegner das Haus an einen Bürger verkauft, der im Vertrauen auf den "öffentlichen Glauben" der Grundbucheintragungen keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers hatte, wären die Aussichten für die Antragstellerin auf Rückübertragung des Grundstücks in ihr Eigentum wesentlich erschwert bzw. unmöglich. Auch bei der künftigen Gesetzgebung ist zu erwarten, daß der gutgläubige Erwerber von Grundstücken bzw. Gebäuden geschützt wird. Der Umstand, daß für den Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung des Senats die Erklärung abgegeben wurde, daß nicht beabsichtigt sei, das Haus B.-Straße zu verkaufen, ist nicht ausreichend, um die Ansprüche der Antragstellerin zu sichern.
Die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch ist die spezielle Möglichkeit für die Antragstellerin zur Sicherung gegen spätere rechtsgeschäftliche Verfügungen des Antragsgegners. Die Feststellung, daß die Eintragung des Eigentums am Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Der Senat muß davon ausgehen, daß mit dem Inanspruchnahmebescheid des jetzigen Antragsgegners vom 24. Juli 1978 eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde, die vom Senat nicht nachzuprüfen ist. Gemäß § 14 Abs. 1 GDO kann jedoch auch dann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden, wenn begründete Zweifel an der Übereinstimmung der Grundbucheintragungen mit der wirklichen Rechtslage bestehen. Aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Schriftstücke sind solche Zweifel begründet. Es bestehen mithin Erfolgsaussichten für den von ihr angekündigten Antrag auf Rückübertragung des Grund-stücks in ihr Eigentum. Da der Antragsgegner nicht bereit ist, gem. § 14 Abs. 2 GDO gemeinsam mit der Antragstellerin beim Liegenschaftsdienst einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu stellen, ist der gestellte Antrag begründet.
Die Voraussetzungen der §§ 16, 17 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Die Dringlichkeit ist gegeben, da nur durch die ge-troffene Maßnahme das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Es können keine berechtigten Interessen des Antragsgegners festgestellt werden, die der Eintragung des Widerspruchs entgegenstehen. Die Zumutbarkeit ist gegeben. Im übrigen wird der Antragsgegner durch einen im Grundbuch eingetragenen Widerspruch nicht an der Verfügung über das Grundstück gehindert.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist der im Grundbuch eingetragene Widerspruch ungeachtet der gesetzlichen Befristung auf 2 Jahre (§ 14 Abs. 4 GDO) nicht einer Klage zur Hauptsache gleichzustellen. Deshalb hat der Senat die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf die Dauer von sechs Wochen befristet. Sie verliert mit Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit, falls die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Klage zur Hauptsache eingereicht hat. Die Klage müßte auf Beibehaltung des Widerspruchs im Grundbuch im Sinne des § 14 Abs. 3 GDO, d.h. auf die Zeit von 2 Jahren ab Eintragung gerichtet werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 167 Abs. 3 ZPO.