Widerrufsrecht gegenüber der Bank bei Immobilienfonds
HaustürWG § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Bank, die sich in das Vertriebssystem eines Immobilienfonds einbinden läßt, muß sich die Haustürsituation (Widerrufsrecht) zurechnen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nehmen die Bekl. auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch; die Bekl. verlangt nach Kündigung den ausstehenden Darlehensbetrag sowie die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Die Kl., die in Hittbergen, einem Ort oder Ortsteil mit etwa 480 Einwoh-nern leben, hatten am 1. Februar 1996 beantragt, die im Klageantrag zu 1. genannten Anteile an der "Drei-Länder-Beteiligung Objekt DLF 94/17-Walter-Fink-KG" (im folgenden: Drei-Länder-Fonds) zu erwerben. Ferner unterschrieben sie am gleichen Tage auf einem Formular, das dem Prospekt, mit dem für Beteiligungen an dem Drei-Länder-Fonds geworben wurde, entnommen wurde, eine Kreditanfrage, gerichtet an die Filiale in Münster der Berliner Bank AG. In das Formular wurden u. a. die Worte "Berliner Bank" handschriftlich eingetragen. Die näheren Umstände, die an diesem Tag zu den Unterschriften der Kl., die stets die Ortsangabe "Hittbergen" beifügten, führten, sind zwischen den Parteien streitig. Am 27. März 1996 unterzeichneten sie den wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Dem Darlehensvertrag angeschlossen war eine Widerrufsbelehrung, auf die verwiesen wird, und die die Kl. mit der Ortsangabe "Hittbergen" unterschrieben.
In der Folgezeit erhielten die Kl. hinsichtlich des Drei-Länder-Fonds Bestätigungen von negativen Einkünften, die sie einkommensteuermindernd geltend machen konnten, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 12.728,52 E und erfüllten bis August 2002 die im Darlehensvertrag vom 21./27. März 1996 vorgesehenen Raten für Zins und Tilgung in Höhe von 875 DM monatlich. Im Ergebnis hatten sie 32.211,39 E gezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2002 ließen die Kl. ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG nach der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001 widerrufen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 forderte die Bekl. die Kl. zur Zahlung rückständiger Raten in Höhe von 2.728,13 E bis zum 21. Februar 2003 auf und kündigte die Kündigung des Darlehens an, was am 17. März 2003 erfolgte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] II. Die Kl. haben gegen die Bekl., die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolgerin der Berliner Bank AG ist, einen Anspruch auf Rückzahlung der bislang bereits auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der bislang erhaltenen unstreitigen Ausschüttungen in Höhe von 12.728,52 E gemäß §§ 1, 3 HaustürWG. Der Darlehensvertrag 21./27. März 1996 ist nicht wirksam zustande gekommen, weil die Kl. ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung, zu der sie in einer Situation des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 HaustürWG in der damals geltenden Fassung bestimmt worden waren, mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 rechtzeitig widerrufen haben, § 1 HaustürWG.
1. Die Kl. sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HaustürWG im Bereich ihrer Privatwohnung zum Abschluß des Darlehensvertrages 21./27. März 1996 bestimmt worden.
Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auf sich beruhen, ob am 27. März 1996, am Tage der Unterschriftsleistung durch die Kl. unter dem Darlehensvertrag, eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HaustürWG noch vorlag. Die Annahme des Darlehensangebots der Bekl. beruhte jedenfalls auf der im Rahmen des Gesprächs am 1. Februar 1996 getroffenen Entscheidung der Kl., den Beitritt zum Drei-Länder-Fonds zu beantragen. Den Kl. ist der Beweis gelungen, daß dieses Gespräch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HaustürWG erfüllt.
Der Zeuge J. besuchte die Kl. am 1. Februar 1996 zu Hause und stellte ihnen erstmals, wie seiner glaubhaften Aussage vor der Kammer zu entnehmen ist, einen möglichen Beitritt zum Drei-Länder-Fonds und seine vollständige Finanzierung durch die Berliner Bank AG vor. Im Rahmen dieses Gesprächs erläuterte er ihnen die Investition. Er schilderte die Vorteile der durch den AWD im Paket zusammen mit einer Finanzierung durch die Bekl. vertriebenen Anlage. Die Kl. sollten durch die Ausschüttungen des Fonds und die zu erwartenden Steuervorteile den Kredit bei der Bekl. bedienen können. Der Zeuge ließ keinen Zweifel daran, daß die Kl., wie viele seiner Kunden, sich sofort überzeugen ließen und am selben Tag am Ende des Gesprächs das Beitrittsangebot sowie die Kreditanfrage, gerichtet an die Berliner Bank AG, abgaben. Der Kern der Aussage des Zeugen wird durch die objektiven Daten bestätigt. Beitrittsantrag und Kreditanfrage stammen vom 1. Februar 1996. Glaubhaft sind die Bekundungen aber auch insoweit, als die Kl. sich eine Überlegungsfrist nicht ausgebeten hätten und daß ein weiterer Termin nicht notwendig gewesen sei. Der Zeuge nahm alle Unterlagen mit und leitete sie entweder an die Kapital-Consult oder direkt an die Bekl. weiter. [...]
3. Der Bekl. ist die festgestellte Haustürsituation zuzurechnen.
Die Kammer hat - auch im Widerspruch zu der bisherigen eigenen Rechtsprechung - Zweifel, ob man mit der herrschenden Auffassung nur entsprechend § 123 Abs. 2 BGB eine Haustürsituation einem Kreditinstitut zurechnen kann. Sie neigt mit dem Oberlandesgericht Bremen dazu, daß die herrschende Meinung im Gesetz keinen Anklang gefunden hat und der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, auf den sich die h. M. stützt, nicht ausreicht, um das Widerrufsrecht des Verbrauchers entgegen der Richtlinie 85/577/EWG zu beschränken (OLG Bremen [Beschluß vom 27. Mai 2004 - 2 U 20/2002 pp.] WM 2004, 1628 [1631]). Selbst wenn man aber mit der herrschenden Auffassung auf § 123 Abs. 2 BGB abstellt, ist es nicht frei von Bedenken, eine Bank, die sich im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG des Vertriebs eines Fonds bedient, als Dritte gemäß § 123 Abs. 2 BGB zu betrachten. Gemeinhin ist Dritter im Anfechtungsrecht nur derjenige, der an dem Geschäft unbeteiligt ist, und nicht der, der an der Seite der Erklärungsempfänger steht (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Auflage 2004, § 123 Rn. 13). Wer sich aber des Vertriebes eines anderen bedient, ist nicht unbeteiligt. Er ist mithin nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2.
Die skizzierten grundsätzlichen Bedenken können jedoch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahinstehen. Es kommt nicht darauf an, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der neueren Entscheidungen des BGH die Haustürsituation der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Berliner Bank entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH hat eine Bank, die sich in das Vertriebssystem eines Fonds einbinden läßt, die Pflicht, sich bei dem Vertrieb zu erkundigen, ob die Vertragsanbahnung des Kreditvertrages in einer sog. Haustürsituation erfolgte. Allein die Einbindung in den fremden Vertrieb begründet die Obliegenheit. Wenn die Bank gegen die Pflicht verstößt, haftet sie entsprechend § 123 Abs. 2 BGB (BGH [Urt. vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01] WM 2004,1521 [1523 r. Sp.]).
Die Berliner Bank bediente sich im Sinne dieser Grundsätze des Vertriebs des Drei-Länder-Fonds. Die Finanzierung durch sie war kein Zufall. Sie entsprach vielmehr der Strategie der in der Bank Verantwortlichen. Das Kreditgeschäft sollte durch derartige Finanzierungen ausgeweitet werden. Die Berliner Bank ließ bundesweit für ihre Kredite die Mitarbeiter des AWD werben. Nicht anders ist zu erklären, daß die einzelnen Mitarbeiter durch die Zentrale des AWD über die jeweils aktuellen Kreditbedingungen informiert wurden, was der Zeuge J. in seiner Vernehmung bestätigt hat. Bewiesen ist ferner, daß das Personal des AWD Anteile des Drei-Länder-Fonds und die vollständige Finanzierung durch die Bekl. "als Paket" anboten. J. bekundete weiterhin, daß die Mitarbeiter des AWD über dieses Paketangebot geschult wurden. Nach dieser Feststellung ist die Erwägung, daß die Zusammenarbeit zwischen AWD und Berliner Bank zufällig und ohne vorherige Absprache oder nicht systematisch und planmäßig erfolgte, lebensfremd. Letztlich ging das Kalkül der in der Berliner Bank Verantwortlichen auch auf. Der Kammer ist aus diversen Prozessen bekannt, daß die Bank im beachtlichen Umfang Anteile am Drei-Länder-Fonds unter Beteiligung des AWD finanzierte.
Allein die Einbindung in das Vertriebskonzept begründete - wie oben dargestellt - die Verpflichtung, sich bei dem Vertrieb zu erkundigen, ob die Vertragsanbahnung des Kreditvertrages in einer sog. Haustürsituation erfolgte. Weil die Berliner Bank sich nicht erkundigte, weil sie die Augen vor der Gefahr einer sog. Haustürsituation verschloß, ist ihr die Situation des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HaustürWG zuzurechnen. [...]
4. Die Kl. widerriefen den Darlehensvertrag vom 21./27. März 1996 durch Schreiben vom 25. Oktober 2002 rechtzeitig.
Ihr Widerrufsrecht ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die Frist von einer Woche begann nicht zu laufen. Die Belehrung genügte nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG in der damals geltenden Fassung. Wenn eine nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HaustürWG erforderliche Belehrung einen Hinweis einbezieht, der im HaustürWG nicht vorgesehen ist, dann enthält sie im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG eine andere Erklärung und ist unwirksam (BGH [Urt. vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02] WM 2004,1527 [1528 f.]). Die formularmäßige Belehrung der Berliner Bank verwies darauf, daß der Widerruf nicht erfolgt sei, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag "nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt" werde. Eine derartige Einschränkung kennen §§ 1 und 2 HaustürWG nicht.
5. Als Rechtsfolge sind die Parteien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG a. F. verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Die Kl. können von den Bekl. die Rückzahlung der geleisteten Raten abzüglich der bislang vereinnahmten Erträgnisse verlangen. Sie haben im Gegenzug der Bank den finanzierten Fondsanteil abzutreten.