Widerrufsrecht bei Haustürwiderrufsgeschäft
BGB §§ 312, 312f, 1204
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21).
2. Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl., eine Rentnerin, nimmt die beklagte Bank auf Herausgabe von Wertpapieren in Anspruch, die sie als Sicherheit für Darlehensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpfändet hat.
2 Der Ehemann und der Sohn der Kl. betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Luftheizungs- und Kaminbauunternehmen. Die Geschäftsräume dieses Unternehmens befanden sich in einem Miets- und Geschäftshaus, das dem Wohnhaus der Kl. und ihres Ehemannes gegenüber liegt. Die beiden Gebäude, die unterschiedliche Hausnummern haben, stehen auf verschiedenen Flurstücken, die sich optisch als ein Grundstück darstellen und ein gemeinsames Tor zur Straße haben. Am 5. Dezember 2002 suchte ein Mitarbeiter der Bekl. den Ehemann und den Sohn der Kl. in den Geschäftsräumen auf. Der Ehemann rief die Kl. aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume. Dort unterzeichnete sie eine Erklärung über die Verpfändung von Wertpapieren, die sie kurz zuvor von einer Verwandten erhalten hatte. Auf die gleiche Weise kam es am 23. Dezember 2002 zur Unterzeichnung der streitigen Verpfändungserklärung durch die Kl. Diese Erklärung, die ebenso wie die vom 5. Dezember 2002 keine Belehrung über das Recht zum Widerruf von Haustürgeschäften enthielt, diente der Sicherung der Forderung der Bekl. gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus einem Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2002 in Höhe von 115.000 €. Nachdem die Gesellschaft insolvent geworden war, kündigte die Bekl. am 8. April 2003 die Geschäftsverbindung und stellte der Kl. die Verwertung der Sicherheiten in Aussicht.
3 Die Kl. hat die Verpfändungserklärungen als Haustürgeschäfte widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Bekl. habe sie über die bereits bei Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen desolate wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes aufklären müssen und die mit der Verpfändung verbundenen Risiken verharmlost.
4 Das Landgericht hat der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (...)
11 1. Allerdings ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. könne die Herausgabe der Wertpapiere nicht gemäß § 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. steht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.
12 a) Dies kann aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht damit begründet werden, daß das von der Kl. bestellte Pfandrecht einen gewerblichen Kredit sichert. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94 (BGHZ 131, 1, 4) entschieden, daß eine Sicherungsabrede, die auf die Bestellung einer Grundschuld gerichtet ist, auch dann in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HWiG, der Vorgängerregelung des § 312 BGB n. F., fällt, wenn die Grundschuld einen gewerblichen Kredit sichert. Dasselbe muß für die Bestellung eines Pfandrechts und anderer akzessorischer Sicherungsrechte gelten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, daß ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.). Diese Auffassung, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 22; Ann, in: Bamberger/Roth, BGB § 312 Rdn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 8; Allstadt-Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch für deutsches und internationales Bankrecht § 20 Rdn. 64; Auer ZBB 1999, 161, 168; Canaris AcP 200 (2000), 273, 353 f.; Drexl JZ 1998, 1046, 1055 f.; Horn ZIP 2001, 93, 94; Kulke JR 1999, 485, 491 f.; Lorenz NJW 1998, 2937, 2939; Medicus JuS 1999, 833, 836 f.; Pfeiffer ZIP 1998, 1129, 1137; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894 f.; Riehm JuS 2000, 138, 143; Tiedtke NJW 2001, 1015, 1027; Treber WM 1998, 1908, 1918 f.; a. A.: Vowinckel DB 2002, 1362, 1364), teilt der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige, erkennende Senat nicht.
13 § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluß veranlaßt zu werden (Senat, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 312 Rdn. 3). Diese Gefahr droht einem Bürgen immer, wenn er sich selbst in einer so genannten Haustürsituation befindet. Sie besteht unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluß bestimmt worden ist (Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2003; Drexl JZ 1998, 1046, 1056). Die Akzessorietät der Bürgschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie eröffnet dem Bürgen zwar die Möglichkeit, sich analog § 770 BGB auf ein etwaiges Widerrufsrecht des Hauptschuldners zu berufen (MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 770 Rdn. 6; Riehm, JuS 2000, 138, 143), macht aber die Begründung eines eigenen Widerrufsrechts des Bürgen nicht von der Verbrauchereigenschaft des Hauptschuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation abhängig (Allstadt-Schmitz, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR IV Rdn. 522; Auer ZBB 1999, 161, 168; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 894; Mayen, in: Festschrift für Schimansky S. 415, 423). Der Bürgschaftsvertrag begründet ein eigenes Schuldverhältnis (Kulke JR 1999, 485, 492) und unter den Voraussetzungen des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen.
14 Daß ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach Ansicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372/31) fällt, obwohl deren Wortlaut dafür nichts hergibt und der vom EuGH angeführte akzessorische Charakter der Bürgschaft und der Zweck des verbürgten Kredits für den von der Haustürgeschäfterichtlinie bezweckten Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in einer Haustürsituation bedeutungslos sind (Canaris AcP 200 (2000), 273, 353; Drexl JZ 1998, 1046, 1055; Reinicke/Tiedtke ZIP 1998, 893, 895; Lorenz NJW 1998, 2937, 2938 f.; Treber WM 1998, 1908, 1915; Mayen, in: Festschrift für Schimansky S. 415, 423 f.), ändert nichts. Nach Art. 8 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder beibehalten. Davon ist hier unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes (vgl. Reinicke/Tiedtke DB 1998, 2001, 2002) sowie zur Vermeidung unerträglicher Wertungswidersprüche auszugehen. Der Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerblichen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet.
15 b) Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. sei nicht durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zur Verpfändung der Wertpapiere am 23. Dezember 2002 bestimmt worden, im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Kl. befand sich, als sie mit dem Vertreter der Bekl. sprach und die Verpfändungserklärungen unterschrieb, weder an ihrem Arbeitsplatz noch im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, sondern in den Geschäftsräumen des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes.
16 Die Kl. war in diesem Unternehmen nicht beschäftigt und hatte dort keinen Arbeitsplatz.
17 Die Geschäftsräume gehören auch nicht zum Bereich der Privatwohnung der Kl. und ihres Ehemannes. Der Bereich einer Privatwohnung umfaßt den gesamten räumlichen Wohnbereich, der dem Verbraucher oder anderen zum dauernden Aufenthalt dient (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 312 Rdn. 41). Er erstreckt sich auch auf Hausflur, Garten (BT-Drucks. 10/2876 S. 11) und andere zugehörige Anlagen wie Garagen und private Parkplätze, da hier die private Sphäre dominiert. Entscheidend ist, daß der Verbraucher an diesen Orten auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschließungsfreiheit typischerweise eingeengt fühlt (MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 312 Rdn. 36), weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespräch nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 385, 390 f.).
18 Nach diesen Grundsätzen gehören die Geschäftsräume des Unternehmens des Ehemannes und des Sohnes der Kl. nicht zum Bereich der Privatwohnung der Kl. und ihres Ehemannes. Das zum Teil vermietete Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich die Geschäftsräume befinden, liegt zwar in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und hat mit diesem ein gemeinsames Tor zur Straße. Die Geschäftsräume gehören aber nicht zum Wohnbereich und sind nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt. In ihnen dominiert nicht die private, sondern die geschäftliche Sphäre. Die Kl. hätte sich jederzeit aus freiem Entschluß dem Gespräch mit dem Angestellten der Bekl. und dessen Einwirkung durch die Rückkehr in ihr Wohnhaus entziehen können.
19 Entgegen der Auffassung der Revision findet § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch nicht gemäß § 312 f. Satz 2 BGB Anwendung. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl., ihr Ehemann habe sie auf Veranlassung des Angestellten der Bekl. ohne Angabe eines Grundes aus dem Wohnhaus in die Geschäftsräume herüber gerufen, nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen worden. Die für einen Vertragsschluß im Bereich einer Privatwohnung typische situative Überrumpelung lag bei Abgabe der Verpfändungserklärung am 23. Dezember 2002 nicht vor, weil für die Kl. aufgrund der Bitte ihres Ehemannes, in die Geschäftsräume zu kommen, vorhersehbar war, daß geschäftliche Angelegenheiten und Vermögensdispositionen erörtert werden sollten. Die Kl. war von ihrem Ehemann bereits zuvor wegen der Pfandrechtsbestellung für einen gewerblichen Kredit angesprochen worden und hatte am 5. Dezember 2002 schon einmal, von ihrem Ehemann herbeigerufen, in den Geschäftsräumen eine Verpfändungserklärung unterzeichnet.
20 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen auf Rückgängigmachung der Pfandrechtsbestellung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB verneint hat.
21 Ein Kreditinstitut ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dritten, der eine Sicherheit zugunsten eines Schuldners des Kreditinstituts bestellt, über die damit verbundenen Risiken aufzuklären (BGHZ 125, 206, 218; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066 f.; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 90 Rdn. 184; Joswig, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, Rdn. 14.63). Pflichtwidrig handelt ein Kreditinstitut aber dann, wenn es durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewußt verharmlost (Senat, Urteil vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 684).
22 Ein solches Verhalten hat die Kl. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat behauptet, sie habe vor Unterzeichnung der Verpfändungserklärungen gesagt, sie habe ihre Brille vergessen und könne die Erklärung nicht lesen. Außerdem habe sie gefragt, ob es denn richtig sei, wenn sie das jetzt unterschreibe. Das Wertpapierdepot dürfe auf keinen Fall verloren gehen. Darauf habe der Angestellte der Bekl. erwidert, sie solle sich keinerlei Sorgen machen. Die Verpfändung sei notwendig, weil das Unternehmen neuen Kredit brauche. Ferner sei ihr gesagt worden, sie solle dies unterschreiben und dann wäre es gut. Diese im Revisionsverfahren zugunsten der Kl. zu unterstellenden Äußerungen beinhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verharmlosung des Risikos, die für die Pfandrechtsbestellung ursächlich geworden sein und deshalb einen auf deren Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB begründen kann. Ein solcher Anspruch bestünde unabhängig von einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bliebe vom Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309 f., m. w. Nachw.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bisher hatte der BGH die Auffassung vertreten, daß ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, nicht darunter fällt. Diese Auffassung hat der BGH nunmehr aufgegeben; er vertritt die Auffassung, daß die sog. "Haustürsituation" bei der Bürgschaft - ebenso bei der Pfandrechtsbestellung - unabhängig davon besteht, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit ist und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluß bestimmt worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die berentete Ehefrau verpfändete als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten des Unternehmens ihres Ehemannes und ihres Sohnes in deren Geschäftsräumen Wertpapiere an die Geschäftsbank. Die Geschäftsräume befanden sich in einem Miets- und Geschäftshaus, das dem Wohnhaus der Eheleute gegenüber liegt. Die von einem Mitarbeiter der Bank vorgelegten Verpfändungserklärungen enthielten keine Belehrung über das Recht zum Widerruf von Haustürgeschäften. Nachdem die Firma des Ehemannes und seines Sohnes insolvent geworden waren, und die Bank nach Kündigung der Geschäftsverbindung die Verwertung der Sicherheiten in Aussicht gestellt hatte, widerrief die Ehefrau die Verpfändungserklärungen als Haustürgeschäfte und verlangte von der Bank Herausgabe der Wertpapiere. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Mit der Revision erstrebte die Ehefrau die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er gab seine bisherige Auffassung, daß ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, nicht als Haustürgeschäft anzusehen sei, auf und meinte, daß die sog. "Haustürsituation" bei der Bürgschaft - ebenso bei der Pfandrechtsbestellung - unabhängig davon bestehe, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit sei und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluß bestimmt worden sei. Die Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem Geschäftsabschluß veranlaßt zu werden, drohe einem Bürgen - oder einem Verpfänder - immer, wenn er selbst sich in einer sogenannten Haustürsituation befinde, wie beim Abschluß im Bereich seiner Privatwohnung. Allerdings hätten die Geschäftsräume des Ehemannes und seines Sohnes nicht zum Bereich der Privatwohnung der Eheleute gehört. Denn trotz der räumlichen Nähe zur Privatwohnung hätte in ihnen nicht die private, sondern die geschäftliche Sphäre dominiert. Daher habe die Ehefrau kein Widerrufsrecht gehabt. Zu prüfen sei aber, ob der Ehefrau nicht ein Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Pfandrechtsbestellung zustehe, weil der Mitarbeiter der Bank durch sein Verhalten das Risiko der Verpfändung bewußt verharmlost habe.