Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bei objektiver Haustürsituation
BGB §§ 312, 312 a; HaustürWG § 1
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Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bei objektiver Haustürsituation; Anlegerrechte; Verbraucherschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG (jetzt § 312 BGB) muß ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung zweier Darlehen in Anspruch, mit denen die Bekl. ihren Beitritt zu der G. GbR (im folgenden: Fonds) finanziert hatten.
2 Nach einem Besuch des Anlagevermittlers H. in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Bekl. im Juli 1993 eine undatierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluß eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt F. unterzeichnete das Formular am 24. August 1993.
3 Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer Wo. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks W. Straße 46 in D. Die Einlage der Bekl. sollte 50.000 DM betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Kl. zu gewährende Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Bekl. am 14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H. - zwei Darlehensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Danach sollten die Darlehensvaluten an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren bezüglich des einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vorgesehen, bezüglich derer die Bekl. Abtretungserklärungen unterzeichneten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 geändert.
4 Die Kl. zahlte die Darlehensvaluten in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, Wo. Gr., wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u. a. bezüglich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt.
5 Im Mai 2001 stellten die Bekl. ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Kl. ein. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erklärten sie gegenüber der Kl. den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärungen, mit Schreiben vom 12. November 2001 folgten gegenüber dem Fonds die Kündigung der Mitgliedschaft und der Widerruf der Beitrittserklärung.
6 Die Kl. verlangt mit der Klage Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 28.214,58 €. Die Bekl. verlangen widerklagend die Rückgewähr der von ihnen an die Kl. gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl. auf die Widerklage - unter Abweisung im übrigen - zur Rückabtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen verurteilt. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Klageanspruchs und der Abweisung der Widerklage ausgeführt: Die Darlehensvertragserklärungen seien von den Bekl. nicht wirksam widerrufen worden. Für einen Widerruf nach § 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich eines Widerrufs nach § 1 HaustürWG fehle es schon an einer "Haustürsituation", weil die Bekl. die Darlehensverträge erst nach dem Beitrittsantrag vor einem Notar unterzeichnet hätten und daher kein Zurechnungszusammenhang mit dem Hausbesuch des Anlagevermittlers vorliege. Im übrigen sei gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, allein dieses Gesetz anwendbar. Auch stehe den Bekl. kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Darlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG. Die Bekl. hätten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Kl. entgegenhalten könnten. Ein Widerrufsrecht der Bekl. in bezug auf ihre Beitrittserklärung sei wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung erloschen. Ansprüche aus Delikt seien verjährt, Anfechtungsrechte wegen Fristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Bekl. zur Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Bekl. sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. Mä. der Geschädigten-Initiative "Interessengemeinschaft Do. Fonds" mitgeteilt worden, daß der Initiator Gr. die Anleger getäuscht habe. Dennoch hätten sie bis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Konditionen der beiden Darlehen durch den Abschluß neuer Darlehensverträge mit der Kl. angepaßt.
10 II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
11 Die Bekl. haben einen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen und schulden umgekehrt der Kl. nichts mehr aus den Darlehensverträgen. Sie haben ihre Darlehensvertragserklärungen nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen.
12 1. a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen.
13 Nach § 5 Abs. 2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluß an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 "Heininger") - bereits mit Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfaßt -, oder ob der Vertragsschluß - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403, v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322 und v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Danach kommt § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht zur Anwendung, weil das Widerrufsrecht der Bekl. nach dem Verbraucherkreditgesetz - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung abgelaufen ist.
14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bekl. durch den Hausbesuch des Vermittlers H. auch zu dem Abschluß der beiden Darlehensverträge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i. S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG. 15 Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluß mitursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit des Vermittlers ursächlich für den Abschluß der Darlehensverträge.
16 c) Der Kl. ist die Haustürsituation zuzurechnen. 17 Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Kreditvertrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig wird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, daß die Umstände des Falles die Bank veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; Sen.
Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 285 f.; v. 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, ZIP 2005, 1314).
18 An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem XI. Zivilsenat, der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, daß die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung läßt das nationale Recht zu. Danach muß ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt - anders als das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.
19 d) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Bekl. ist nicht durch Fristablauf erloschen.
20 Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Kl. genügen den Anforderungen des § 2 HaustürWG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
21 Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, daß der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 25; v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639; Sen.
Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404; II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Genau diese Einschränkung enthält aber der Text in den Formularen der Kl.
22 Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG erloschen. Danach erlischt dieses Recht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Bekl. jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflichten gegenüber der Kl. nicht erfüllt haben.
23 e) Daß die Parteien durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Darlehenskonditionen geändert haben, führt nicht zu einem Wegfall des Widerrufsrechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensverträge, sondern ausweislich des Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine "Konditionenanpassung". (...)
2. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
28 Danach hat die Kl. den Bekl. die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen - die mit der Widerklage weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
29 Umgekehrt sind die Bekl. verpflichtet, der Kl. den mit den Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Nicht dagegen haben sie der Kl. auch die Darlehensvaluten zurückzuzahlen. 30 Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) entschieden hat, besteht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG von dem Anleger an die Bank zurückzugewährende Leistung nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Darlehensvertrages der Initiatoren des Fonds oder der von ihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO. S. 1405/1529). So liegt der Fall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensverträge sind konzeptionsgemäß von der Ho. GmbH und deren Mitarbeiter H. vermittelt worden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften kann schon bestehen, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Bank nahm Kunden auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, mit denen diese ihren Beitritt zu einem Fonds finanziert hatten. Das Beitrittsgeschäft kam über einen Anlagevermittler in der Wohnung der beklagten Bankkundin zustande. Die Einlage sollte durch zwei von der Bank zu gewährende Kredite finanziert werden. Auch das Darlehensgeschäft vermittelte der Anlagevermittler. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von dem Fonds garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Beklagten stellten ihre Darlehenstilgungszahlungen an die Bank ein, kündigten die Mitgliedschaft im Fonds und widerriefen die Beitrittserklärung. Das LG wies die Klage auf Rückzahlung der Darlehen ab, während in der Berufung das OLG der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgab. In der Revision wurde dieses Urteil aufgehoben und das landgerichtliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß die Bank keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen habe. Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen (an die Stelle des HaustürWG ist jetzt § 312 BGB getreten). Zwar bestimme § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB), daß nur die Vorschriften des VerbrKG gelten, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfülle (jetzt Widerruf nach § 355 BGB). Diese Regelung komme aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das VerbrKG kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das HaustürWG einräume. Vorliegend wäre das Widerrufsrecht nach VerbrKG wegen Fristablaufs nicht mehr möglich gewesen. Daher komme das weiterreichende Widerrufsrecht nach HaustürWG (jetzt § 312 BGB) zur Anwendung. Zur Haustürsituation gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf. Danach wurde (bisher) die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach §123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen mußte. Der BGH kommt jetzt zu dem Ergebnis, daß nach bindender Auslegung des Europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04 ‑) das HaustürWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, daß die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheide. Danach muß der Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen geführt hat, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben, vielmehr ist ein Haustürgeschäft immer dann anzunehmen, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.