Widerrufsrecht bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen aufgrund vorherigen Angebots des Unternehmers
BGB §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage eines vorab vom Unternehmer unterbreiteten, im Zuge der Verhandlungen aber noch veränderten Angebots.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht Vergütungsansprüche nach einem letztlich nicht ausgeführten Auftrag über Fassadenarbeiten geltend. Sie betreibt ein Malerunternehmen. Am 23.4.2024 suchte der Geschäftsführer der Kl. die Bekl. in deren Reihenhaus nach vorheriger Terminabsprache auf. Bei diesem Termin erteilte die Bekl. der Kl. einen Auftrag über Fassadenarbeiten, dem ein Angebot der Kl. vom 16.4.2024 zu einem Preis von 26.000 € (brutto 30.940 €) zugrunde lag. Im Laufe des Gespräches wurde die Summe auf 24.000 € netto reduziert. Geplant war, die Arbeiten gemeinsam mit Arbeiten am Nachbarhaus im Frühjahr 2025 auszuführen.
Als die Kl. in der 18. Kalenderwoche 2025 die Ausführung der Arbeiten ankündigte, antwortete die Bekl., dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche und erklärte mit Anwaltsschreiben vom8.5.2025 die Anfechtung, den Widerruf und vorsorglich die Kündigung des Auftrags.
Mit ihrer Klage begehrt die Kl. Vergütung aus dem Auftrag abzüglich ersparter Aufwendungen für Material- und Lohnkosten. Die Kl. meint, ein Widerrufsrecht stehe der Bekl. nicht zu. Es liege kein Haustürgeschäft vor, weil die Bekl. im Termin vom 23.4.2024 lediglich ein vorheriges Angebot der Kl. angenommen habe. Die Kl. habe ihr Vertragsangebot vom 16.4.2024 bereits vor dem Termin vom 23.4.2024 übermittelt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht kein Vergütungsanspruch wegen Kündigung des Auftrags vom 23.4.2024 aus §§ 648 Satz 2, 631 Abs. 1 BGB zu.
Die von der Bekl. mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2025 hilfsweise erklärte Kündigung ist nicht zum Tragen gekommen, weil die vertragliche Bindung bereits durch den vorrangig erklärten Widerruf entfallen ist, §§ 355, 356, 312b, 312g BGB.
1. Es bestand ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.
Bei Abschluss des Vertrags über die Durchführung der Fassadenarbeiten handelte die Kl. als Unternehmerin und die Bekl. als Verbraucherin, §§ 13 f. BGB. Der Vertrag wurde bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Bekl. und des Geschäftsführers der Kl. (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB) außerhalb von Geschäftsräumen - nämlich im Haus der Bekl. - geschlossen.
a) Zwar ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher vorab ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt, kein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben (BGH NJW 2023, 3082 Rn. 25). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die Bekl. das Angebot der Kl. vom 16.4.2024 vorab erhalten hat oder nicht. Denn auch wenn man mit dem Kl.vortrag einen vorherigen Zugang unterstellt, hat die Bekl. dieses Angebot nicht lediglich angenommen. Unstreitig wurde das Angebot vom 16.4.2024 vielmehr in dem Gespräch vom 23.4.2024 in einem Kernelement - dem Preis - verändert (von 26.000 € auf 24.000 € netto). Damit hat die Kl. im Rahmen des Gesprächs vom 23.4.2024 ein neues, verändertes Vertragsangebot abgegeben, sodass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35; Staudinger/Thüsing [2024] § 312b BGB Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12637, S. 49: „Vertragserklärung“) beiderseits erst in diesem Termin erfolgten.
b) Die hiesige Konstellation ist mit Blick auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts und die Interessenlage auch nicht mit der bloßen Annahme eines vorab unterbreiteten Vertragsangebots vergleichbar. Auch wenn die Kl. zutreffend darauf hinweist, dass die Änderung gegenüber dem schriftlichen Angebot in Form einer Preisreduzierung für die Bekl. ausschließlich günstig war, ändert das nichts daran, dass die maßgeblichen beidseitigen Vertragserklärungen erst im mündlichen Gespräch vom 23.4.2026 abgegeben wurden.
Dass die bloße Annahme eines vorab unterbreiteten Vertragsangebots des Unternehmers nicht dem Widerrufsrecht unterfallen soll, wird (neben dem Umkehrschluss aus § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, der das einseitige Vertragsangebot des Verbrauchers ebenfalls dem Widerrufsrecht unterstellt) maßgeblich auf den Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie gestützt. Daraus ergibt sich zunächst, dass von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Situationen nicht erfasst werden sollen, in denen der Unternehmer vorab in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Diese Wertung wird sodann auch auf den Fall übertragen, dass der Unternehmer dem Verbraucher aufgrund eines Aufmaßes oder einer Schätzung ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Auch in diesem Fall entstehen dem Verbraucher durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen. Findet eine Vertragsverhandlung nicht sofort im Anschluss an das Angebot statt, sondern hat der Verbraucher Gelegenheit, das Angebot zu prüfen und zu überdenken, greift der genannte Schutzzweck nicht, weil es an einer typischen Druck- oder Überraschungssituation fehlt (BGH NJW 2023, 3082 Rn. 24 f.).
Auf die hiesige Konstellation (Annahme eines unmittelbar in der Vertragsverhandlung abgegebenen neuen, gegenüber einer vorab übermittelten Grundlage veränderten Angebots) sind diese Überlegungen hingegen nicht übertragbar. Vielmehr ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass ein Widerrufsrecht besteht, wenn - wie hier - die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage vorheriger Schätzungen, Überlegungen oder noch zu modifizierender Angebote (vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2025, 154 Rn. 6, das für das Widerrufsrecht ausdrücklich darauf abstellt, ob das vorab schriftlich übermittelte Vertragsangebot in den Vertragsverhandlungen noch verändert worden ist). Auch dass die Änderung gegenüber dem vorherigen Angebot für die Bekl. günstig war, ändert nichts am Eingreifen des genannten Schutzzwecks. Der besondere Schutz des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB steht Verbrauchern dann zu, wenn sie keine Gelegenheit zur Vorbereitung auf das konkrete Angebot hatten. Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass der Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen stattfindenden Vertragsschluss möglicherweise einem psychologischen Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (BeckOGK/Busch, Stand: 1.7.2023, BGB § 312b Rn. 2). Bei Vertragsgesprächen in einem Geschäftsraum kann sich der Verbraucher dem Einfluss des Unternehmers einfach dadurch entziehen, dass er das Ladenlokal verlässt. Dieser Weg ist dem Verbraucher bei einem Hausbesuch des Unternehmers dagegen versperrt. Hier muss er den Unternehmer bitten, das Haus zu verlassen. Die psychologische Schwelle zur Beendigung des Verkaufsgesprächs erscheint dabei höher als beim Verlassen des Geschäftsraums (vgl. BeckOGK/Busch aaO. Rn. 4 zu vom Verbraucher bestellten Besuchen). Dem Widerrufsrecht liegen dabei generalisierende Überlegungen zugrunde, auf eine konkrete Überrumpelung kommt es nicht an (OLG Karlsruhe NJW 2024, 156 Rn. 5; Staudinger/Thüsing [2024] § 312b BGB Rn. 5; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35).
Hier konnte sich die Bekl. - selbst wenn man zugunsten der Kl. eine vorherige Übermittlung des schriftlichen Angebots unterstellt - jedenfalls nicht auf den zuletzt konkret angebotenen Preis von 24.000 € vorbereiten; ein psychologischer Druck, die im Zuge der Vertragsverhandlung angebotene Reduzierung anzunehmen, erscheint zumindest möglich.
c) Dass es sich um einen vorab vereinbarten Gesprächstermin handelte, hindert das Widerrufsrecht nicht. Anders als nach früherem Recht kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bereits mündliche Verhandlungen vorausgegangen waren oder ob der Verbraucher den Unternehmer zu dem Besuchstermin einbestellt hatte (BT-Drs. 17/12637, S. 49; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35).
d) Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, in dem ausnahmsweise ein Widerrufsrecht entfällt, insbesondere keine Notreparatur i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB.
2. Die Bekl. hat den Widerruf erklärt. Die Erklärung ist formfrei möglich, auch mündlich (BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 1.3.2026, BGB § 355 Rn. 64). Der Begriff „Widerruf“ muss nicht verwendet werden, ausreichend ist eine Äußerung, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (BGH NJW 2007, 2110 Rn. 28; BeckOGK/Mörsdorf aaO. Rn. 61). Diese Anforderungen sind hier erfüllt: Unstreitig hat die Bekl. in der 18. Kalenderwoche 2025 gegenüber dem Geschäftsführer der Kl. mündlich erklärt, dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche. Damit kam hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich von dem Vertrag lösen wollte.
Auf den ausdrücklichen Widerruf im Anwaltsschreiben vom 8.5.2025 kommt es damit nicht mehr an.
3. Der Widerruf erfolgte rechtzeitig.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) konnte mangels Information über das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnen, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das Widerrufsrecht war auch noch nicht erloschen. Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, hier also am 7.5.2025. Die mündliche Widerrufserklärung erfolgte noch davor, nämlich in der 18. Kalenderwoche (28.4. bis 4.5.2025). Die Voraussetzungen für ein früheres Erlöschen nach § 356 Abs. 4 BGB, etwa durch vollständige Erbringung der beauftragten Leistungen, liegen nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verbraucher nur dann ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge, wenn bei körperlicher Anwesenheit sowohl das Angebot als auch die Annahme erklärt werden. Ist dem Verbraucher schon vorher das Angebot übermittelt worden, liegt dagegen kein Haustürgeschäft vor (BGH NJW 2023, 3082). Das LG Karlsruhe zieht die Grenze enger und meint: Auch bei einem vorab vom Unternehmer unterbreiteten Angebot habe der Besteller/Verbraucher ein Widerrufsrecht, wenn anlässlich eines Hausbesuchs des Unternehmers die im Angebot genannte Auftragssumme herabgesetzt und dann der Vertrag vor Ort beim Besteller abgeschlossen worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Malerunternehmen hatte für Fassadenarbeiten der Beklagten ein Angebot über 26.000 € übersandt. Bei einem späteren Hausbesuch des Geschäftsführers der Klägerin im März 2024 wurde der Betrag im Verlaufe des Gesprächs auf 24.000 € heruntergehandelt. Geplant war, die Arbeiten gemeinsam mit Arbeiten am Nachbarhaus im Frühjahr 2025 auszuführen. Gut ein Jahr später kündigte die Klägerin die Ausführung der Arbeiten an. Die Ankündigung beantwortete die Beklagte damit, dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2025 die Anfechtung, den Widerruf und vorsorglich die Kündigung des Auftrags. Die Klage des Malerunternehmens auf Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen wurde abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Karlsruhe stellte darauf ab, dass ein Vertrag nur durch Annahme eines Angebots zustande komme. Die Veränderung des ursprünglichen Angebots über 26.000 € auf 24.000 € stelle ein neues Angebot der Beklagten dar, das die Klägerin angenommen habe. Dieser Vertragsschluss sei bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien in der Wohnung der Beklagten zustande gekommen, so dass ein Widerrufsrecht bestehe. Unerheblich sei, dass das ursprüngliche Angebot zugunsten der Beklagten verändert worden sei. Auch dann sei ein psychologischer Druck zur Verpflichtung aus einem Vertrag möglich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2026, 242) ist (wohl zu Recht) anderer Auffassung. Bei einer Änderung des ursprünglichen Angebots zugunsten des Verbrauchers liege gerade keine typische Druck- oder Überraschungssituation vor. Würde man in solchen Situationen ein Widerrufsrecht gewähren, stünde ein Verbraucher, der ausschließlich zu seinen Gunsten vor Ort nachverhandelt habe, besser da als derjenige, der das Angebot unverändert angenommen habe. Daher müsse der grundsätzlich einschlägige § 312b BGB einschränkend dahingehend ausgelegt werden , dass kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliege (s. jurisPK 11. Aufl., Stand 19.6.2026 Rn. 39 zu § 312b BGB).