Widerrufsberechtigter
InVorG § 4 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16; VermG § 3 Abs. 1 Satz 2
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Widerrufsberechtigter; Investitionsvorrangbescheid; Wertersatzanspruch; Erlösauskehranspruch; Abtretung; Beurkundung
Leitsätze
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1. Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist.
2. Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt den Widerruf eines Investitionsvorrangbescheides zugunsten des Beigeladenen zu 1. Mit Investitionsvorrangbescheid vom 13. Dezember 1993 gestattete die Bekl. den Verkauf des Grundstücks T. 22 und 22 a in A., Grundbuch-Blatt 1394, Flur 63, Flurstück 105/1, für das der Kl. mit Schreiben vom 27. September 1990 die Rückübertragung beantragt hatte, an den Beigeladenen zu 1 für einen investiven Zweck. Der notarielle Kaufvertrag wur-de am 11. Februar 1994 geschlossen und der Beigeladene zu 1 am 25. August 1994 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die zu-nächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 festgesetzte Frist zur Durchführung des Vorhabens wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Mit Vereinbarung vom 14. August 1994 trat der Kl. seine Ansprüche auf Auszahlung des Wertersatzes in Höhe von 26.700 DM für das von dem Investitionsvorrangbescheid betroffene Grundstück unwiderruflich an die Beigeladenen zu 2 in Höhe von 3.500 DM und an die Beigeladene zu 3 in Höhe von 23.200 DM ab. Mit Bescheid vom 10. November 1994, in dem die Beigeladenen zu 2 und 3 als Antragsteller zu 2 und 1 bezeichnet werden, lehnte der Landkreis Aschersleben-Staßfurt - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks ab und stellte fest, daß die Antragsteller zu 1 und 2 Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Gleichzeitig wurde der Bekl. als Verfügungsberechtigte aufgegeben, den bei dem Verkauf des Grundstücks an den Beigeladenen zu 1 erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 3.500 DM an die Beigeladenen zu 2 und in Höhe von 23.200 DM an die Beigeladene zu 3 zu zahlen. In den Gründen des Bescheides wird die Abtretungsvereinbarung des Kl. mit den Beigeladenen zu 2 und 3 als Bestandteil des Feststellungsbescheides bezeichnet. Der Kaufpreis wurde mit Auszahlungsanordnung vom 23. Januar 1995 an die Beigeladenen zu 2 und 3 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 25. August 1999 beantragte der Kl. bei der Bekl. unter Hinweis darauf, daß der Beigeladene zu 1 die Bedingungen aus dem Investitionsvorrangbescheid nicht erfüllt habe, gemäß § 15 InVorG den Widerruf des Bescheides. Unter dem 27. Juni 2000 lehnte die Bekl. den Antrag ab, weil der Kl. nach Abtretung seiner Ansprüche auf Auszahlung des Wertersatzes nicht mehr antragsberechtigt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG sei und im übrigen der Beigeladene zu 1 das Investitionsvorhaben nachhaltig begonnen habe. Den Widerspruch des Kl. wies der Landrat des Landkreises Aschersleben-Staßfurt mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000 zurück. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Kl. ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG und damit nicht klagebefugt. Mit der Abtretung seines Anspruchs auf Wertersatz an die Beigeladenen zu 2 und 3 am 14. August 1994 hat er seine Stellung als Berechtigter im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG verloren. Zwar war der Kl. ursprünglich Berechtigter, weil er als Anmelder ohne die Durchführung des besonderen Investitionszwecks die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz hätte verlangen können (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 InVorG). Die von ihm beantragte Rückübertragung des Grundstücks T. 22 und 22 a in A. ist infolge der investiven Veräußerung unmöglich geworden. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG der Anspruch auf Auskehr des Erlöses als Surrogat getreten ist (stRspr.; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 7 B 390.95 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 1 = ZOV 1996, 205; vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2 = ZOV 1996, 377; vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 -Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3; Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8 = ZOV 2003, 119). Diesen Anspruch auf Erlösauskehr hat der Kl. aber an die Beigeladenen zu 2 und 3 abgetreten. Da der Restitutionsanspruch bereits untergegangen war (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - a. a. O.), liegt in der Abtretung des Anspruchs auf Auskehr des Wertersatzes die Abtretung sämtlicher dem Kl. noch zustehender vermögensrechtlicher Rechtspositionen. Der Kl. kann insoweit nicht mit dem Argument gehört werden, er habe nur den Anspruch auf Auszahlung des Geldes abgetreten. Durch die Surrogatwirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG hatte er keine weitergehende Rechtsposition als den Anspruch auf Auszahlung des Geldes. Die Stellung als (materiell) Berechtigter, die er behalten haben will, kann von dem Anspruch auf Auszahlung des Geldes nicht getrennt werden, weil sie gemäß § 16 Abs. 1 InVorG Voraussetzung des Erlösauskehranspruchs und dieser damit an die Berechtigtenstellung gebunden ist. Darüber hinaus geht bei einer Abtretung grundsätzlich die gesamte Forderung einschließlich unselbständiger Neben- und Folgerechte über (vgl. MünchKommBGB/Roth, § 398 Rn. 62). Die zivilrechtlichen Vorschriften sind in Ermangelung spezieller Regelungen auf die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen entsprechend anwendbar (vgl. Säcker-Busche, § 3 VermG Rn. 23; MünchKommBGB/Roth § 398 Rn. 9; s. a. BGH ZIP 1995, 1698/1699). Die Rechte des Kl. sind mit der Abtretung deshalb ersatzlos entfallen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 4 S. 13). Die Abtretung war wirksam. Insbesondere bedurfte sie nicht der notariellen Beurkundung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 3. Teilsatz VermG. Bei dem abgetretenen Anspruch auf Erlösauskehr handelt es sich nicht um einen Anspruch, der auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist. Sind Gegenstand der Abtretung nicht Rückübertragungs-, sondern lediglich Entschädigungsansprüche, greift die Beurkundungspflicht nicht (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100 § 3 VermG Rn. 71; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 3 VermG Rn.
hmens gerichtet ist. Sind Gegenstand der Abtretung nicht Rückübertragungs-, sondern lediglich Entschädigungsansprüche, greift die Beurkundungspflicht nicht (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100 § 3 VermG Rn. 71; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 3 VermG Rn. 53). Der ursprüngliche Rückübertragungsanspruch ist hier durch die investive Veräußerung untergegangen und durch den Erlösauskehranspruch ersetzt worden. Dieses auf Geldzahlung gerichtete Surrogat fällt schon vom Wortlaut her nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 2 3. Teilsatz VermG. Auch die der Einführung der Beurkundungspflicht zugrunde liegende gesetzgeberische Motivation trifft hier nicht zu: Die zunächst formfreie Abtretung wurde für Mehrfachabtretungen mißbraucht, um von steigenden Grundstückspreisen zu profitieren. Derartigen Umgehungsgeschäften sollte entgegengewirkt und eine Warnfunktion in Kraft gesetzt werden (amtliche Begründung des Reg. E zum 2. VermRÄndG, BRDrucks. 227/92 S. 111; BTDrucks. 12/2480, S. 40). Eine solche Schutzbedürftigkeit besteht bei der Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr, der in seiner Höhe nicht flexibel ist, nicht. Darüber hinaus stellt die Beurkundungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG eine Ausnahme gegenüber den allgemeinen Abtretungsvorschriften des BGB dar. Als Ausnahme ist sie restriktiv auszulegen und nicht über den Wortlaut hinaus auszuweiten.
Allein die Möglichkeit, daß der Restitutionsanspruch wieder aufleben könnte, falls der Kl. erfolgreich den Widerruf des Investitionsvorrangbescheides beantragen könnte, macht den Anspruch auf Erlösauskehr nicht zu einem Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks. Denn zum Zeitpunkt der Abtretung bestand der Restitutionsanspruch nicht - konnte dementsprechend auch nicht abgetreten werden - und es war auch nicht absehbar, ob er wieder aufleben würde. Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr war auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Teilsatz VermG unwirksam, weil sie unter einer Bedin-gung erfolgt wäre. Ob der Erlösauskehranspruch entsteht, wird gemäß § 16 Abs. 1 InVorG durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Re-gelung offener Vermögensfragen entschieden. Eine Verknüpfung mit einem - im Zeitpunkt der Fälligkeit des Erlösauskehranspruchs nach § 16 Abs. 1 InVorG gar nicht absehbaren und auch nicht grundsätzlich zu er-wartenden - Widerruf des Investitionsvorrangbescheides besteht nicht. Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist die Rechtsbedingung, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, keine unzulässige Bedingung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG. Die Antragsbefugnis des Kl. ergibt sich auch nicht aus der Rückabtretung vom 6. Juni 2001. Mit der Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 26.700 DM durch die Bekl. an die Beigeladenen zu 2 und 3 ist der An-spruch auf Erlösauskehr erloschen. Die (Rück-) Abtretung einer nicht be-stehenden Forderung geht ins Leere (vgl. MünchKommBGB/Roth § 398 Rn. 26). Die Beigeladenen zu 2 und 3 verfügten über keine weitergehende Rechtsposition, die ggf. noch Gegenstand der Rückabtretungsvereinbarung gewesen sein könnte. Zwar sind sie in dem Bescheid vom 10. November 1994 als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes festgestellt worden. Für sie ergibt sich daraus aber kein Antragsrecht auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheides gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG, das sie auf den Kl. hätten zurückübertragen können. Denn gemäß § 4 Abs. 5 InVorG sind sie an Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz nicht beteiligt. Ihnen fehlt jedes Recht zur Abwehr des Investitionsvorrangbescheides (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 4 S. 10), so daß sie ein solches Recht auch nicht an den Kl. (rück-) abtreten konnten. Auf die Auslegung der Rückabtretungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht, die die Revision mit Verfahrensrügen angegriffen hat, kommt es deshalb nicht an.