Widerrufsbelehrung bei Kredit für Schrottimmobilie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Unterlassen der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt nur dann zu einem Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank, wenn die Bank zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge in Anspruch sowie auf Feststellung, daß der Bekl. hieraus keine Rechte mehr zustehen. Die Darlehen hatte die Rechtsvorgängerin der Bekl. (im folgenden: Bekl.) der Kl. 1995 zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. W. gewährt.
2 Die damals 31jährige Kl. wurde im Jahre 1995 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in B. W. zu erwerben.
3 Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete die Kl. am 3. März 1995 zwei Darlehensverträge über 175.000 DM und 38.000 DM, die die Bekl. am 13. März 1995 gegenzeichnete. Die Darlehensverträge, denen eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nicht beigefügt war, sahen unter anderem als Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung einer Grundschuld vor.
4 Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1995 erteilte die Kl. Frau S. P. (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) im Rahmen eines Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung eine umfassende Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter anderem den Kaufvertrag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sein.
5 Am 27. Juni 1995 nahm sie das Angebot auf Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages an und schloß zugleich für die Kl. einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1995 wurde zugunsten der Bekl. eine Grundschuld in Höhe von 213.000 DM zzgl. 16 % Zinsen bestellt. Gemäß Ziffer 4 der Urkunde übernahm die Kl. die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Darlehen wurden vertragsgemäß ausgezahlt.
6 Mit Schreiben vom 4. März 2002 widerrief die Kl. - gestützt auf ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG - ihre auf den Abschluß der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen von 61.410,96 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung, daß der Bekl. hieraus keine Ansprüche mehr zustehen. Die Bekl. beruft sich hilfsweise darauf, die Verurteilung dürfe nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages erfolgen. Äußerst hilfsweise verlangt sie dessen Rückzahlung im Wege der Widerklage.
7 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 9 Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
10 Es könne dahinstehen, ob die Darlehensverträge wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien. Auch bei wirksamem Widerruf müsse die Kl. die empfangene Leistung zuzüglich einer Nutzungsvergütung zurückgewähren, was vorliegend die Tilgung der Darlehen und die Zahlung marktüblicher Zinsen beinhalte. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, daß es sich bei den Darlehen um Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Dies widerspreche auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Ansprüche aus Aufklärungsverschulden habe die Kl. nicht dargetan.
II. 11 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
12 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Darlehensgeber bei wirksamem Widerruf gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Sache nach kein vertraglicher Anspruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.; 152, 331, 339; Senatsurteil vom 26. November 2002- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 m.w.Nachw.).
13 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rückzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
14 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ 168, 1 vorgesehen) im einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
15 Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, daß die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
16 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch nicht entgegen, daß der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ 168, 1 vorgesehen).
17 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, da der Kl. im Anschluß an die genannten Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener - dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechender - Widerrufsbelehrung zustehen kann. Außerdem hat das Berufungsgericht übersehen, daß das Begehren der Kl. nach Feststellung, daß der Bekl. aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, begründet ist, wenn die Kl. ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam widerrufen hat.
18 Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine entgegen stehenden Feststellungen getroffen hat, ist für die Revision davon auszugehen, daß die Darlehensverträge aufgrund einer Haustürsituation geschlossen und mangels einer Widerrufsbelehrung von der Kl. wirksam widerrufen worden sind. Wie der Senat zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (aaO) in nationales Recht entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 40 ff., für BGHZ 169, 109 vorgesehen), kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Das ist hier der Fall. Die Kl. hatte die nicht mit Widerrufsbelehrungen versehenen Darlehensverträge vom 3./13. März 1995 bereits abgeschlossen, bevor die Geschäftsbesorgerin am 27. Juni 1995 den notariellen Kaufvertrag unterzeichnete.
19 Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 42, für BGHZ 169, 109 vorgesehen), muß das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a. F. verankerte allgemeine Grundsatz, daß eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a. F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
20 Darüber hinaus muß für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ 169, 109 vorgesehen). Es genügt nicht, daß die Kl. bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, daß eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ 168, 1 vorgesehen). Die Kl. muß vielmehr konkret nachweisen, daß sie die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Kl., anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, daß es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, daß die Risiken des Vertragswerks von der Kl. innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, 1509).
III. 21 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zum Abschluß der Darlehensverträge in einer Haustürsituation und zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kl. aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben.