Widerrufsadressat des gerichtlichen Prozeßvergleichs
ZPO § 278 Abs. 6 n. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerruf eines Prozeßvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozeßvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die prozeßbeendigende Wirkung eines vor dem Landgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 heißt: "Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September 2003 zu widerrufen". Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangene Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Kl. hat das Landgericht festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den Vergleich durch die bei dem Landgericht innerhalb der Widerrufsfrist eingegangene Erklärung wirksam widerrufen. Unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozeßvergleiche seien - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber widerruflich. Der Prozeßvergleich habe Doppelcharakter. Neben seinem materiell-rechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende Funktion zu, so daß er auch Prozeßhandlung sei. Da prozeßbeendigende Wirkung nur dem materiell-rechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen Vergleich zukomme, liege ein wirksamer Widerruf auch dann vor, wenn die Prozeßhandlung "Vergleich" dem Gericht gegenüber widerrufen werde. Als Adressat der Widerrufserklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegenüber ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der die Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch Schriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des § 106 Satz 2 VwGO gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf dem Gericht gegenüber zu erklären sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung widerrufen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Widerruf eines Prozeßvergleichs sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der Vergleich keine abweichende Vereinbarung über den Widerrufsadressaten enthält; dies gilt jedenfalls für Prozeßvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozeßvergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in dem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92, 29, 30). Eine Vereinbarung der Parteien über den Widerrufsadressaten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände, aus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Vergleichspartners ergeben könnte. 2. Umstritten ist, wem gegenüber der Widerruf eines Prozeßvergleichs zu erklären ist, wenn die Parteien hierüber keine Regelung getroffen haben.
a) Im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt des Widerrufs gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines Prozeßvergleichs, so daß bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der Widerruf als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden könne (BGH, Urt. v. 19. Januar 1955, IV ZR 160/54 - LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, II ZR 257/56, ZZP 71, 454, 455; offengelassen nunmehr vom VIII. Zivilsenat, vgl. Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt); jedoch hat er eigens darauf hingewiesen, daß die Annahme einer Empfangszuständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei (BGH, Urt. v. 20. Februar 1958, aaO.). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6). Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten hat die Kommentarliteratur zu der Empfehlung bewogen, der Widerruf möge vorsorglich dem Gegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 10 a m. w. N.). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum, die einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den Vorzug einräumen (so etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 85 f. m. w. N.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39).
b) Im Bereich des Verwaltungsprozeßrechts hat sich ein Wechsel in der Rechtsprechung vollzogen. Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst ebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110, 111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozeßvergleich könne nur dem Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.). Von einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht - die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1993 - mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozeßordnung enthalte keine der Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzliche Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW 1993, 2193, 2194 - insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die Zivilprozeßordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch Einfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdn. 37). Danach können Prozeßvergleiche seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen werden, daß die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz annehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist.
3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, daß der Widerruf, jedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechtsnatur des Prozeßvergleichs, sondern zudem aus systematischen und teleologischen Erwägungen.
a) Der Prozeßvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, 320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). Er ist Prozeßhandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, aaO.; Urt. v. 16. November 1979, I ZR 3/78, NJW 1980, 1752, 1753). Jedoch stehen Prozeßhandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr bildet der Prozeßvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirkt (vgl. BGHZ 79, 71, 74 f.). Daher ist ein Prozeßvergleich nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozeßhandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozeßvergleich nicht vor; die prozeßbeendigende Wirkung tritt nicht ein.
Auf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der Vergleichspartner - bezogen auf die materiell-rechtliche Komponente des Prozeßvergleichs - als Adressat der Widerrufserklärung angesehen wird (§ 130 BGB). Nur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter dem Blickwinkel des Widerrufs der bei Abschluß des Vergleichs ebenfalls abgegebenen - auf die Beendigung des Prozesses gerichteten - Prozeßhandlung gewonnen. Sowenig § 130 BGB von prozeßrechtlichen Erwägungen überlagert wird, sowenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach Prozeßrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von Prozeßhandlungen - einschließlich ihres Widerrufs - zu verdrängen (vgl. auch MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der Zuordnung des Prozeßvergleichs zum materiellen und prozessualen Recht, bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten die bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich gegebene Widerruflichkeit der Prozeßhandlung auszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich Stein/
Jonas/Münzberg, aaO., Rdn. 86). Für den fristgerechten Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs folgt daraus, daß die dem Gericht gegenüber widerrufene Prozeßhandlung - als solche ist eine an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung ohne weiteres zu verstehen - den Eintritt der prozeßbeendigenden Wirkung des Vergleichs ebenso hindert wie der dem Vergleichspartner nach § 130 BGB erklärte Widerruf. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozeßvergleiches bei Abwesenheit der Parteien eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, daß die Parteien einen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber annehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozeßvergleichs, sondern zudem der Systematik des Gesetzes, daß der Widerruf auch dem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Widerrufsvorbehalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlaß bestehen. Das ändert aber nichts daran, daß die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt für die Auslegung bietet.
bb) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde gelegte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede über den Widerrufsadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht immer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der daraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen, den Widerruf vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären. Den Parteien - insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen - ein solches Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an dasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten Partei zumutbarerweise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, daß auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Widerruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine Empfangszuständigkeit für Widerrufserklärungen sowohl bei Gericht als auch bei der anderen Vergleichspartei zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Widerrufsgegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die Vereinbarung einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche für ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller Regel den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage (Stein/Jonas/Münzberg, aaO., Rdn. 86).
4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen schon deshalb nicht vor, weil die eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entscheidungen (oben II.2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschriften über den Prozeßvergleich ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat sich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194). Soweit der Senat entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert eine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz (vgl. GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 356 f.; Senat, BGHZ 158, 295, 310).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hatte in diesem Jahr entschieden (GE 2005, 1184), daß die Parteien den Empfänger des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs (Gericht oder Gegner) bestimmen können, was auch stillschweigend gehen soll, wobei das nachträgliche Verhalten der Parteien zur Auslegung herangezogen werden könne. Der V. Senat des BGH ist jetzt noch eindeutiger: Der Widerruf kann sowohl dem Gericht als auch der Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, es sei denn, es ist im Vergleich etwas anderes vereinbart.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien schlossen einen sogenannten Widerrufsvergleich vor dem LG, in dem es u. a. hieß: "Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September 2003 zu widerrufen." An dem letzten Tag der Frist ging der Widerruf einer Partei beim LG ein. Die beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes wurde dem Gegner erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt. Das LG kam zu dem Ergebnis, daß der Widerruf unwirksam, weil verspätet war. OLG und jetzt der BGH waren anderer Ansicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der V. Senat des BGH (nicht zuständig für Mietsachen) stellt zunächst die gegenteiligen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu dem Problem des richtigen Widerrufsadressaten zusammen und verweist auch auf das Urteil des VIII. Senats des BGH (zuständig für Wohnraummiete) vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 -, GE 2005, 1184. Dann wird das Gericht ganz eindeutig: Jedenfalls nach der Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO durch das Zivilprozeßreformgesetz könne der Widerruf des gerichtlichen Vergleichs wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden, sofern die Parteien hiervon keine abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Der Prozeßvergleich habe eine Doppelnatur und sei Prozeßhandlung, weil er den Rechtsstreit beende und privatrechtliches Geschäft, weil er sachlich-rechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regele. Jedoch stünden Prozeßhandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander, sondern bildeten eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der Prozeßwarnwirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirke. Daher sei ein Prozeßvergleich nur wirksam, wenn er sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfülle, die an eine wirksame Prozeßhandlung zu stellen seien. Für den fristgerechten Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs folge daraus, daß die dem Gericht gegenüber widerrufene Prozeßhandlung den Eintritt der prozeßbeendigenden Wirkung des Vergleichs ebenso hindere wie der dem Vergleichspartner erklärte Widerruf. Das gelte jedenfalls, seit mit dem Zivilprozeßreformgesetz die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozeßvergleichs bei Abwesenheit der Parteien eingeführt worden sei. Denn nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO könne ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, daß die Parteien einen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber annehmen. Dann aber entspreche es nicht nur der Rechtsnatur des Prozeßvergleichs, sondern auch der Gesetzessystematik, daß der Widerruf auch dem Gericht gegenüber erklärt werden könne. Für diese Lösung sprächen auch Gründe der Rechtssicherheit.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Senat hatte im Juni 2005 noch etwas vorsichtiger argumentiert und auch das nachträgliche Verhalten der Parteien zur Auslegung einer (stillschweigenden) Bestimmung des Widerrufsempfängers herangezogen. Mit der Entscheidung des V. Senats des BGH dürfte jetzt endgültige Klarheit geschaffen worden sein. Es handelt sich nicht um eine spezifisch mietprozeßrechtliche Frage, sondern um ein allgemeines prozessuales Problem. Da letztlich der VIII. Senat des BGH die Tendenz schon angedeutet hatte, ist nicht zu erwarten, daß er von der Entscheidung des V. Senats abweicht. Dennoch: Zur "absoluten" Sicherheit sollten die beteiligten Prozeßbevollmächtigten darauf achten, daß in dem protokollierten gerichtlichen Vergleich der Widerruf gegenüber dem Gericht vorgesehen wird.