Widerruf stillschweigend geduldeter Sondernutzung
§ 535 BGB, § 536 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Widerruf stillschweigend geduldeter Sondernutzung; Mietnebenpflichten; Hoffläche; Abstellen von Kraftfahrzeugen; Sondernutzung, geduldete; Widerruf einer Genehmigung; Widerrufsrecht; Treu und Glauben; Parkplätze, unentgeltlich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, eine dem Mieter vom Voreigentümer erteilte Genehmigung zum unentgeltlichen Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof zu widerrufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist nicht verpflichtet, den Kl. das unentgeltliche Abstellen ihrer beiden Kraftfahrzeuge auf dem Hof des Grundstücks zu ermöglichen. Zwar haben die Kl. jahrelang ihre Kraftfahrzeuge auf dem Hof abstellen können, ohne daß die Voreigentümer dagegen Einwendungen erhoben haben, jedoch begründet dies noch keinen unwiderruflichen Anspruch auf die weitere unentgeltliche Benutzung des Hofes als Abstellplatz für die Kraftfahrzeuge. Auch wenn zugunsten der Kl. davon auszugehen ist, daß ihnen entgegen der formularmäßigen Bestimmung in § 24 p des Mietvertrages ein unentgeltliches Sondernutzungsrecht gewährt worden ist, besteht keine Verpflichtung der Bekl., dieses Gebrauchsrecht auch weiterhin zu dulden. Die bisherige Gestattung ist von der Bekl. wirksam widerrufen worden. Ein berechtigtes Interesse für den Widerruf der Sondernutzung ist gemäß § 24 p des Mietvertrages nicht erforderlich. Danach ist die Bekl. sogar bei ausdrücklich erteilter Genehmigung zur Benutzung des Hofes als Abstellplatz berechtigt, diese Gestattung stets zu widerrufen. Angesichts dieses Vorbehalts besteht erst recht ein jederzeitiges Widerrufsrecht ohne Einschränkungen, wenn - wie vorliegend - die bisherige Sondernutzung lediglich auf einer stillschweigenden Duldung beruht. Aber selbst wenn auch dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, verstößt der Widerruf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. - wie von ihr behauptet - auf dem Hof eine Grünanlage anlegen will, oder ob sie - wie von den Kl. behauptet - die Hofflächen gegen Entgelt als Parkplätze vermieten will. In beiden Fällen wäre ein berechtigtes Interesse zum Widerruf gegeben. Es kann der Bekl. nicht versagt werden, für die Benutzung ihres Grundstücks einen Mietzins zu verlangen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin - 62 S 408/88 - Urt. v. 13.3.1989