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Widerruf des mit Fondsbeteiligung verbundenen Darlehensvertrages

BGHXI ZR 114/0509.05.2006unveröffentlicht

BGB § 812; HWiG (alt) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (= BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB neu); VerbrKrG (alt) §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3, 9 (= BGB §§ 494, 495 neu)

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers für den Kausalzusammenhang zwischen einer Kreditanfrage zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft und dem entsprechenden Darlehensvertrag entfällt, wenn der Darlehensvertrag erst einen Monat nach den Kreditverhandlungen abgeschlossen wird und der Verbraucher trotz ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht den Fondsbeitritt nicht widerruft.

2. Auch bei einer sogenannten Abschnittsfinanzierung ist das Erfordernis der Gesamtbetragsangabe nicht erfüllt, wenn der formularmäßige Darlehensvertrag lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag ausweist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehren von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.

2 Im Jahre 1996 wurden die Kl., ein damals 45jähriger Diplom-Ingenieur und seine 38jährige Ehefrau, von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 27. September 1996, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragten und bevollmächtigten sie die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 120.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichneten sie am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Bekl. (nachfolgend: Bekl.) gerichtete Kreditanfrage und schlossen mit ihr am 23./27. Oktober 1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 120.000 DM. Das Disagio betrug 10 %, der bis zum 31. Oktober 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,31 % p. a., die Anfangstilgung 3,8 % p. a. Als von den Kl. zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 911 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Oktober 2011 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, daß der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 3. Januar 2002 widerriefen die Kl. die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und stellten im März 2002 ihre bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein.

3 Die Kl. haben vorgetragen, sie seien vom Vermittler in ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Bekl. die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könnten sie sämtliche Zahlungen an die Bekl. zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a.

4 Sie haben beantragt, die Bekl. zur Rückzahlung von 30.695,41 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihnen seit dem 1. November 1996 auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p. a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie lediglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. schulden.

5 Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Kammergericht unter Abweisung ihres Hauptantrags die Bekl. auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kl. ihren Hauptantrag und die Bekl. ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision der Kl. ist nicht begründet, während die Revision der Bekl. zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

(...)

A. Revision der Kl.

12 Die Revision der Kl. ist unbegründet. Einen Anspruch der Kl. auf Rückzahlung der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.

13 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluß des Darlehensvertrages der Parteien vom 23./27. Oktober 1996 gerichteten Erklärung der Kl. nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

14 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, daß der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, daß er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO. und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO., vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO. sowie vom 20. Januar 2004, aaO.; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).

15 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abschluß des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von einem Monat zwischen der angeblich von den Kl. in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 27. September 1996 und dem Vertragsschluß vom 23./27. Oktober 1996 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Daß das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts der Kl. trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, daß ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewußt tut, und daß davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.

16 Der von den Kl. erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 27. September 1996 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.

(...)

18 2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.

19 a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a. F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a. F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i. V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO. S. 2085 Nr. 84 ff.).

20 b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).

(...)

22 c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offenbleiben, ob die damalige Treuhänderin der Kl. die Kreditsumme als ihre Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i. V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.

23 B. Revision der Bekl.

24 Die Revision der Bekl. ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag der Kl. erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober 1996 seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.

25 1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Kl. der Bekl. wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a. schulden.

26 a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluß einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Bekl. geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, daß der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.

27 b) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Bekl. sind nicht berechtigt.

28 Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bekl. zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z. B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewußt ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Daß der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln läßt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).

29 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch der Kl. auf Neuberechnung der seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch der Kl. aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4 % p. a. herabgeminderten Zinsen.

30 a) Entgegen der Ansicht der Bekl. kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden, daß im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 911 DM von der Bekl. formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, daß ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, daß sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8 % p. a.) und dem Nominalzins (5,31 % p. a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 120.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, daß diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, daß die Bekl. nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.

31 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Bekl. nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.

32 aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, daß "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, daß die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4 % p. a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl, der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Bekl. bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, daß der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie von den Kl. beantragt, unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III. 33 Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Bekl. geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

34 1. Ein Anspruch der Kl. auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Daß der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überläßt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a. A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).

35 2. Die Bekl. schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kl. können den von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Bekl. notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sogenannte Haustürgeschäfte kann der Verbraucher widerrufen. Das gilt auch für das für die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft aufgenommene Darlehen. Liegt aber zwischen Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluß mehr als ein Monat, und ist der mit dem Darlehen finanzierte Fondsbeitritt trotz Widerrufsbelehrung nicht widerrufen worden, entfällt der Kausalzusammenhang zwischen den in einer Haustürsituation geführten Vertragsverhandlungen und dem Darlehensvertrag mit der Folge, daß der Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen werden kann. Der Darlehensnehmer schuldet aber nicht die vertraglich vereinbarten, sondern nur die gesetzlichen Zinsen, wenn der formularmäßige Darlehensvertrag lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag ausweist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger wurden von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 27. September 1996, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragten sie eine Treuhänderin, ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichneten sie am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank gerichtete Kreditanfrage und schlossen mit ihr am 23./27. Oktober 1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, daß der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 3. Januar 2002 widerriefen die Kläger die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und verlangten Rückzahlung der bis dahin erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, hilfsweise Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 %. Das Kammergericht als Berufungsinstanz hat die Rückzahlungsklage der Kläger abgewiesen, aber die Beklagte auf die Hilfsanträge zur Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen verurteilt und festgestellt, daß die Kläger lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulden. Dagegen richteten sich die zugelassenen Revisionen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision der Kläger zurück und gab der Revision der Beklagten insoweit statt, als diese zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden war. Die Beklagte sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil die Kläger den Darlehensvertrag zu spät widerrufen hätten. Zwar setze § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen und der Vertragserklärung voraus. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung dafür, daß der Vertrag auf den mündlichen Verhandlungen beruhe, könne aber nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Liege aber zwischen Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluß mehr als ein Monat, und sei der mit dem Darlehen finanzierte Fondsbeitritt trotz Widerrufsbelehrung nicht widerrufen worden, entfalle der Kausalzusammenhang mit der Folge, daß der Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen werden könne. Weise aber der formularmäßige Darlehensvertrag lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus, so fehle es an der notwendigen Gesamtbetragsangabe mit der Folge, daß der Kreditnehmer statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 % schulde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Haustürwiderrufsgesetz ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben, das dessen Kernbereich fast unverändert in die §§ 312, 312 a BGB übernommen hat. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat ferner den Kernbereich des Verbraucherkreditgesetzes in den §§ 491 bis 504 BGB übernommen. Die vorstehende Entscheidung hat daher Bedeutung auch für die neue Rechtslage.