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Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den Existenzgründer

OLG DüsseldorfI-10 U 105/0427.01.2005GE 2005, 303

BGB §§ 139, 355, 358, 491, 495, 507; VerbrKrG § 18

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist einer von mehreren Gaststättenpächtern ein Existenzgründer, und umfaßt der Gaststättenpachtvertrag einen Ratenzahlungskauf des Inventars, ist der gesamte Pachtvertrag unwirksam, wenn der Existenzgründer den Vertrag gemäß § 507 i. V. m. §§ 495, 355 BGB widerruft.

2. Behauptet der Verpächter, der Kredit habe der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen, gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, ist er hierfür beweispflichtig.

3. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Nebenkostenvorauszahlungen kann der Kl. von den Bekl. nicht verlangen, weil der zwischen den Parteien am 28.7.2003 zustande gekommene Gaststättenpachtvertrag nichtig ist. Jedenfalls die Bekl. war als Existenzgründerin gemäß § 507 i. V. m. §§ 495, 355 BGB berechtigt, den in monatlichen Raten à 1.000 E zu tilgenden Inventarkaufvertrag, bei dem es sich materiell um ein Verbraucherdarlehen i. S. des § 491 Abs. 1 BGB handelt, zu widerrufen. Nach § 495 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 507 BGB gelten die §§ 491 bis 506 auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen. Die Voraussetzungen des § 507 BGB sind in der Person der Bekl. erfüllt, denn der Ratenkaufvertrag über das Inventar diente auch der Aufnahme ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Gastwirtin. Konkrete Anhaltspunkte, daß der Kredit der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen sollte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl. (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 507, Rdnr. 3) nicht vorgebracht. Aufgrund der von den Bekl. vorgelegten Gewerbeauskunft der Gemeinde B. ist vielmehr davon auszugehen, daß die in B. bis zum 30.10.2003 angemeldete Schank- und Speisewirtschaft lediglich von dem Bekl. betrieben worden ist. Gegenteiliges ist dem Vorbringen des Kl. nicht zu entnehmen. Seine Behauptung, die Gaststätte in B. sei von beiden Bekl. gemeinsam geführt worden, ist substanz- und beweislos. Im übrigen ist der Kreditnehmer nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2000, 1221 zu § 18 VerbrKrG) auch dann Verbraucher, wenn eine bereits ausgeübte Tätigkeit - wie hier - mit der neuen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht und davon klar abgegrenzt ist. Hierfür spricht im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß des streitgegenständlichen Pachtvertrages und der Abmeldung der Schank- und Speisewirtschaft in B. zugunsten der Bekl. bereits eine tatsächliche Vermutung, die der Kl. nicht widerlegt hat. Die Bekl. hat ihre auf Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Erklärung mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2003 fristgerecht widerrufen. Gemäß § 358 BGB ist sie damit auch nicht mehr an die mit dem Kreditvertrag verbundene Willenserklärung über den Abschluß des Gaststättenpachtvertrages gebunden. Die Unwirksamkeit des mit der Bekl. geschlossenen Kredit- und Gaststättenpachtvertrages führt den Umständen nach gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages auch mit dem Bekl., ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 507 BGB auch in der Person des Bekl. vorliegen. Rechtserhebliches hierzu ist dem Vorbringen des Kl. nicht zu entnehmen. Bei Nichtigkeit des Gaststättenpachtvertrages kann der Kl. von den Bekl. nur Ersatz der tatsächlich angefallenen Nebenkosten verlangen, nicht aber die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen, die hier allein streitgegenständlich sind. 2. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann der Kl. selbst bei Annahme eines wirksamen Gaststättenpachtvertrages wegen Eintritts der Abrechnungsreife spätestens zum 31.12.2004 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2005 keine Nebenkostenvorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2003 mehr verlangen. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein

Kl. selbst bei Annahme eines wirksamen Gaststättenpachtvertrages wegen Eintritts der Abrechnungsreife spätestens zum 31.12.2004 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2005 keine Nebenkostenvorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2003 mehr verlangen. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, OLGR Düsseldorf 1998, 94 = ZMR 1998, 219; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.4.1999, ZMR 1999, 628; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.11.1988, NJW-RR 1989, 82; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 527), geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter. Rückständige Vorschüsse braucht der Mieter trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs dann nicht mehr zu zahlen, weil Nebenkostenvorauszahlungen ihrem Zweck entsprechend dem Vermieter lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen sollen und der Vermieter kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran hat, weiterhin offene Vorauszahlungen einzufordern, wenn er die Nebenkosten bereits endgültig abrechnen kann oder nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist abrechnen muß (BGH NZM 2001, 234; OLG Hamburg, a.a.O.; Wolf/Eckert, a.a.O.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), wird zunehmend auch vom Gesetzgeber aufgeweicht. So kann jetzt auch ein Gaststättenpächter unter bestimmten Umständen seinen Vertrag widerrufen, weil der als Verbraucherkreditvertrag eingestuft wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten hatten eine Gaststätte gepachtet und dazu das Inventar gekauft. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten von je 1.000 Euro getilgt werden. Später widerrief die Pächterin ihre auf Abschluß des Vertrages gerichteten Erklärungen; die Klage des Vermieters auf Betriebskostenvorauszahlungen blieb erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Januar 2005 stellte das OLG Düsseldorf fest, daß der Pachtvertrag unwirksam sei, da der Inventarkaufvertrag materiell ein Verbraucherdarlehen sei und damit widerruflich. Durch den fristgerechten Widerruf sei der Vertrag insgesamt erloschen. Im übrigen sei hier auch schon Abrechnungsreife eingetreten (ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsfrist), so daß Vorschüsse nicht mehr verlangt werden könnten.

Widerruf des Gaststättenpachtvertrags durch den Existenzgründer — OLG Düsseldorf I-10 U 105/04 — vera