Widerruf des Beitritts zur Kommanditgesellschaft ohne Einfluss auf Haftung gegenüber Gläubigern
EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HGB § 171
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Widerruf des Beitritts zur Kommanditgesellschaft ohne Einfluss auf Haftung gegenüber Gläubigern; geschlossene Immobilienfonds; Schrottimmobilien
Leitsätze
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a) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire).
b) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie schließt damit auch nicht aus, den widerrufenden Verbraucher auf seine Haftsumme nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.
Aus den Gründen des KG (Urteil vom 8. November 2007 - 23 U 19/07 -)
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I. Die klagende Insolvenzverwalterin verlangt von der Bekl. Zahlung eines bisher nicht eingezahlten Teilbetrags ihrer Kommanditeinlage.
Die Bekl. ist der insolventen Kommanditgesellschaft mit Zeichnungsschein vom 19.11.93 als Kommanditistin beigetreten. Nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins war eine „Pflichteinlage" von 100.000 DM zu erbringen. Die in das Handelsregister einzutragende „Hafteinlage" sollte 200.000 DM betragen. Der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung des über die „Pflichteinlage" hinausgehenden Betrages sollte an die finanzierende Bank abgetreten werden können, was auch geschehen ist.
Die Bekl. ist mit einer Einlage von 200.000 DM als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Sie hat bis auf den hier eingeklagten Betrag ihre Einlage erbracht.
Die Bekl. behauptet, sie sei in einer Haustürsituation zum Beitritt bestimmt worden; sie hat am 9. März 2006 den Widerruf ihrer Beitrittserklärung erklärt.
Im Insolvenzverfahren der Gesellschaft sind Forderungen in Höhe von 24.939.204,49 € zur Tabelle festgestellt worden, hiervon entfallen 24.679.307,68 € auf Darlehens- und Zinsforderungen der finanzierenden Bank.
Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 14.725 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Januar 2007 stattgegeben. (...)
II. Die Berufung der Bekl. hat keinen Erfolg. (...)
2. Der Widerruf des Beitritts - seine Zulässigkeit unterstellt - hat auf die Haftung der Bekl. gegenüber außenstehenden Gläubigern (§ 171 I, II HGB) keinen Einfluss. Richtig ist, dass nach wirksamem Widerruf die Rechtsbeziehung des Gesellschafters zur Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln ist (vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 10.4.06 - II ZR 218/04). Richtig ist auch, dass infolgedessen die Gesellschaft nach wirksamem Widerruf keinen isolierten Anspruch auf Einzahlung von Einlagen mehr hat (vgl. BGH, Urt. vom 15.5.00 - II ZR 6/99 -, NJW 2000, 2586). Darum geht es hier aber nicht. Die Kl. macht hier primär nicht einen Anspruch der insolventen Gesellschaft auf Zahlung der Einlage geltend. Streitgegenstand sind vielmehr in erster Linie die Forderungen außenstehender Gläubiger, für deren Erfüllung die Bekl. gemäß § 171 I HGB haftet.
Die gesetzliche Haftung des Kommanditisten nach § 171 I HGB wird durch Widerruf der Beitrittserklärung nicht beseitigt. Gemäß §§ 1 I HausTWG, 361 a I BGB a. F. hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass der Verbraucher an seine widerrufene Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Gesetzliche Haftungstatbestände, die nicht auf einer Willenserklärung beruhen, bleiben demnach von dem Widerruf unberührt. Diese Regelung entspricht Art. 5 II der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577 EWG). Danach bewirkt der Widerruf, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. Vom Wegfall einer nicht aus dem Vertrag, sondern aus einer gesetzlichen Haftungsnorm sich ergebenden Verpflichtung ist nicht die Rede. (...)
Aus den Gründen des BGH: 1 I. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und zu der sich die Revisionsbegründung verhält, ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 (C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) geklärt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr.
2 1. Es kann dahinstehen, ob die Bekl. in einer von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) vorausgesetzten Situation beigetreten ist. Selbst wenn sie ihre Gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte, richten sich die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft und wird die Beteiligung nur ex nunc rückabgewickelt.
3 a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.
4 Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO. Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO. Tz. 49).
5 b) Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.
6 Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft trägt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 -, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 -, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum „gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenläufigen Interessen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gläubiger der Gesellschaft werden gleichmäßig berücksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - II ZR 251/86 -, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 m. w. N.). Ist der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Außenhaftung nach § 171 HGB.
7 2. Sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
8 II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
9 1. Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger der insolventen Fondsgesellschaft benötigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fest.
10 2. Die Revision meint zu Unrecht, der Anspruch aus § 171 HGB müsse im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden und könne deshalb nicht isoliert geltend gemacht werden (sog. Durchsetzungssperre). Sie verkennt, dass § 171 Abs. 1 HGB allein das Außenverhältnis zwischen dem Kommanditisten und den Gesellschaftsgläubigern betrifft und in diesem Verhältnis eine unmittelbare Haftung des Kommanditisten begründet. Nur wegen der Insolvenz des Fonds liegt die Forderungszuständigkeit gem. § 171 Abs. 2 HGB bei der klagenden Insolvenzverwalterin, die aber der Sache nach einen Anspruch der Gesellschaftsgläubiger durchsetzt. Rechnungsposten bei der Auseinandersetzung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind aber nur gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis.
11 3. Das Berufungsgericht hat ebenso zu Recht angenommen, dass die Erklärung der Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Bekl. wegen einer Aufklärungspflichtverletzung unzulässig ist (§§ 529, 533 Nr. 2 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist mit erheblichen Risiken verbunden. Die noch nicht geleistete Einlage kann im Interesse der Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn der Beitritt als Haustürgeschäft widerrufen wurde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte war der insolventen Kommanditgesellschaft als Kommanditisten beigetreten und hatte ihre Einlage nur zum Teil erbracht. Die Insolvenzverwalterin verlangte Zahlung der restlichen Einlage; die Beklagte behauptete, sie sei in einer Haustürsituation zum Beitritt bestimmt worden und hatte den Beitritt widerrufen. Das Kammergericht gab der Klage statt und ließ die Revision zu.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 wies der Bundesgerichtshof die Parteien darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision inzwischen entfallen seien und die Revision darüber hinaus auch ohne Aussicht auf Erfolg sei. Der EuGH habe inzwischen auf die Vorlagefragen des Senats geklärt, dass zwar die Vorschriften über den Verbraucherschutz auch auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds angewandt werden könnten. Die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts könnten jedoch nach deutschem Recht beurteilt werden. Dies sehe hier in § 171 Abs. 2 HGB vor, dass der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger die ausstehende Kommanditeinlage einklagen könne. Der Widerruf zum Beitritt wirke nicht zurück, sondern die Beklagte sei bis zum Austritt Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten gewesen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil des Kammergerichts ist durch Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden.