Widerruf des Anerkenntnisses
ZPO § 307
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 1 ZPO ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund abgäbe, die Berufung auf das Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn ein Abänderungsgrund im Sinne von §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht. Entsprechendes muss auch gelten, wenn ein Umstand eintritt, der eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO rechtfertigen würde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] II. Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Teil-Anerkenntnisurteils und der Abweisung der darauf gerichteten Klage.
1. Der Bekl. hat sein zunächst am 12. Juli 2012 abgegebenes Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 widerrufen, nachdem er am 20. Juli 2012 das Mietobjekt geräumt hatte und damit auch die Erfüllung des klägerischen Räumungsbegehrens eingetreten war. Dieser Widerruf war wirksam, weshalb das Landgericht dieser Erklärung zeitlich nachfolgend nicht das Teil-Anerkenntnisurteil vom 27. September 2012 hätte erlassen dürfen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs kam es auf die im angefochtenen Urteil behandelte Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Kl. nicht (mehr) an.
Der Senat verkennt nicht, dass ein Anerkenntnis als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich ist (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Vor §§ 306, 307 Rn. 6 m.w.N.; BeckOK/Elzer, ZPO, Stand: 15. Januar 2013; § 307 Rn. 29 m.w.N.). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO abgäbe, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Anerkenntnis vorläge (vgl. hierzu BeckOK/Elzer, aaO. mit Beispielen und w.N.) oder wenn ein Abänderungsgrund im Sinne von §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht (vgl. BGH, NJW 1993, 1718; BGHZ 80, 394; BGH, FamRZ 2002, 88; Zöller/Vollkommer, aaO.; BeckOK/Elzer, aaO.). Im zuletzt genannten Fall soll verhindert werden, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, wobei insoweit wesentlich ist, dass der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten sein muss (vgl. BGH, NJW 2002, 436, 438; 1993, 1717, 1719; KG FamRZ 2006, 1868 ff., Rz. 24, zitiert nach Juris; BeckOK/Elzer, aaO.).
Entsprechendes muss auch für den Streitfall gelten. Hier kommt zwar keine Abänderungsklage in Betracht, allerdings - sofern man einen Widerruf nicht zuließe - die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, die der Abänderungsklage zumindest ähnelt. Diese ist nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und dagegen auch ein Einspruch nicht in Betracht kommt. Ausgeschlossen wäre eine Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 Abs. 2 ZPO allenfalls dann, wenn die zu erhebende Einwendung bereits bei Abgabe des Anerkenntnisses begründet war, was im Streitfall jedoch nicht gegeben ist. Deshalb erscheint es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten, dem Kl. den Widerruf seines Anerkenntnisses wegen der nachfolgend eingetretenen Erfüllung zu gestatten, statt ihn auf eine vermeidbare Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.
Der Senat hat weiterhin berücksichtigt, dass jedenfalls nach verbreiteter Auffassung bei Geldschulden die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses i. S. v. § 93 ZPO nicht gerechtfertigt ist, wenn nicht die Zahlung alsbald nach dem Anerkenntnis erfolgt (Zöller/Herget, aaO., § 93 Rn. 6 „Geldschulden"). Die gleichzeitige Erfüllung des Anspruchs kann aber schlechterdings nicht gefordert werden, wenn dem Schuldner anschließend der Widerruf seines Anerkenntnisses verwehrt wird.
Hinzu kommt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Kl. daran, nach Erfüllung des Klageanspruchs noch ein Anerkenntnisurteil zu erhalten, nicht ersichtlich ist. Aufgrund der Erfüllung wäre sie nämlich verpflichtet, den vollstreckbaren Titel sofort an den Bekl. herauszugeben, § 371 BGB.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein im Prozess abgegebenes Anerkenntnis kann als Prozesshandlung nicht widerrufen werden. Ausnahmsweise soll ein Widerruf aber dann möglich sein, wenn gegen das zu erwartende Anerkenntnisurteil im Wege der Abänderungs- oder Vollstreckungsabwehrklage vorgegangen werden könnte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil der Beklagte die Geschäftsräume nach Mietende nicht räumte, erhob die Klägerin im Juni 2012 Klage auf Räumung und Herausgabe. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 den Klageantrag teilweise anerkannt hatte, räumte er die Mieträume, warf die Schlüssel am 20. Juli 2012 in den Briefkasten der Klägerin und widerrief das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Duisburg erließ ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2012 im Umfang der vom Beklagten anerkannten Klageforderung ein Teilanerkenntnisurteil unter Hinweis darauf, dass der Beklagte trotz Widerrufs an das Anerkenntnis gebunden geblieben sei. Das OLG Düsseldorf sah das anders und wies die Klage ab. Zwar sei ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich nicht widerrufbar. Das gelte aber z. B. in den Fällen nicht, in denen für den Beklagten nach Abgabe des Anerkenntnisses ein Abänderungsgrund i.S.v. §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entstanden sei. Gleiches müsse gelten, wenn – wie hier – gegen das Anerkenntnisurteil wegen Erfüllung der Urteilsforderung mit Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO vorgegangen werden könnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, obwohl die Rechtssache wohl grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO hatte. Der für die Zulässigkeit des Widerrufs herangezogene Vergleich mit § 323 ZPO überzeugt nicht: Dort geht es um die für die Zukunft wirkende Anpassung der grundsätzlich fortbestehenden Verpflichtung aus dem Titel an veränderte Einkommens- und Lebensverhältnisse, hier – bei § 767 ZPO – geht es um die rückwirkende Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Weil die Klagearten gänzlich unterschiedliche Ziele haben, verbietet sich schon deshalb eine vergleichende Betrachtungsweise. Hinzu kommt, dass die Zulassung des Widerrufs eines immerhin aus freien Stücken abgegebenen Anerkenntnisses den Kläger in eine ungünstigere Prozesssituation drängt: Nach der vom OLG vertretenen Auffassung müsste der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, um eine Klageabweisung zu vermeiden. Ob der Beklagte sich anschließt, weiß man nicht, auch nicht, wie denn bei Anschließung die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91 a Abs. 1 ZPO (billiges Ermessen!) lauten wird. Anders ist das beim Anerkenntnis, bei dem der Beklagte der Kostentragungspflicht nur dann entkommt, wenn er den Klageanspruch „sofort" anerkennt. Es spricht daher alles dagegen, die vom Beklagten hier gewählte Prozesstaktik – zunächst anerkennen, dann erfüllen, danach widerrufen – zu Lasten des Klägers zuzulassen.