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Widerruf der Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne wegen veränderter Umstände

LG Berlin67 S 507/1116.07.2012GE 2012, 1169

BGB §§ 535, 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerruf der Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne wegen veränderter Umstände; digitales Breitbandnetz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter darf die Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war.

2. Solche veränderten Umstände liegen dann vor, wenn die Wohnung an das rückkanalfähige digitale Breitbandnetz angeschlossen wird und der (ukrainische) Mieter Radio- und Fernsehprogramme in seiner Sprache über den (kostenpflichtigen) Internetzugang empfangen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Entfernung der von diesen auf dem Dach des Mietobjektes installierten Parabolantenne bejaht, §§ 535, 541 BGB.

a) Ohne Erfolg wenden die Bekl. sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Widerruf einer Satellitenanlage auf dem Dach des Wohnhauses. Die Kl. war aus den Regelungen der getroffenen Vereinbarung berechtigt, die Genehmigung zu widerrufen, „wenn sich veränderte Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde". Solche veränderten Umstände hat die Kl. vorgetragen und das Amtsgericht zutreffend als solche gewürdigt. Mit dem Inhalt der Vereinbarung und den diesbezüglichen Feststellungen setzen die Bekl. sich nicht auseinander. Soweit sie schlicht an ihrer abweichenden Auffassung festhalten, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung folgt, keine andere Entscheidung.

b) Die Weigerung der Bekl., die von ihnen installierte Parabolantenne nach dem Widerruf der Genehmigung und entsprechender Aufforderung durch die Kl. zu entfernen, ist als nunmehr vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 541 BGB anzusehen. Danach kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.2007 - VIII ZR 260/06, Rn. 12, GE 2007, 1690; Urteil v. 16.5.2007 - VIII ZR 207/04, GE 2007, 982 jew. zit. nach juris). Zwar war der Zustand im Zeitpunkt der Installation der Anlage aufgrund der Vereinbarung der Parteien ursprünglich vertragsgemäß; er wurde jedoch vertragswidrig nach dem Widerruf der Genehmigung. Diese Situation entspricht der vom BGH entschiedenen.

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, vom Amtsgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben erfordert die - von den Bekl. auch geltend gemachte - Betroffenheit des Grundrechts des Mieters auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 GG, das seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen sowie dem betroffenen Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet, eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen. Zu berücksichtigen sind die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Interessen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, Rn. 17 ff., GE 1994, 396; zit. nach juris).

In die Abwägung einzubeziehen sind etwaige Besonderheiten des Einzelfalls, hier das besondere Informationsinteresse der Bekl. als dauerhaft in Deutschland lebende Bürger ukrainischer Herkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist deren Interesse, Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1Hs. 2 GG schützt dabei auch das Recht des Einzelnen zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte; er kann daher nicht auf andere Informationsquellen wie Hörfunk, Zeitungen u. a. verwiesen werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 34). Stellt der Vermieter jedoch einen Kabelanschluss bereit, der die Möglichkeiten abdeckt, besteht der Anspruch auf die Genehmigung der Errichtung oder Beibehaltung einer Satellitenanlage nicht.

Hier hat die Kl. - dies war der Anlass für den Widerruf der Genehmigung - 2010 einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss über den Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland installieren lassen. Der aktivierte Rückkanal eröffnet insbesondere die Nutzung schneller Internetzugänge, setzt allerdings den Abschluss eines Einzelvertrages zu einem monatlichen Preis von 19,90 € voraus. Kabel Deutschland hat im Übrigen bestätigt, dass der digitale Empfang von etwa 50 ausländischen TV-Programmen angeboten wird, über Pay-Angebote weitere 40 Fremdsprachenprogramme. Ukrainische Programme sind allerdings nicht darunter. Insoweit verweist Kabel Deutschland auf das Internet, wo unter www.wwitv.com 19 ukrainische TV-Programme verfügbar sind.

Die Bekl. haben sich dazu nicht geäußert, sondern sich erst- und zweitinstanzlich darauf beschränkt, den Internetzugang in Abrede zu stellen. Die Kl. hat jedoch ihr an die Bekl. gerichtetes Schreiben vom 31. August 2010 vorgelegt, in dem die Installation angekündigt und erläutert wird, wobei sich aus dem Schreiben auch ergibt, dass die Bekl. zur Installation der entsprechenden Anschlussdosen Zugang zur Wohnung gewähren mussten. Ihr pauschales Bestreiten bzw. die Behauptung des Vorhandenseins von „Kabelführungen, die noch aus DDR-Zeiten stammen", ist daher unbeachtlich. Ohne Erfolg wenden die Bekl. weiter ein, der Fernsehempfang über das Internet sei „extrem störungsanfällig". Sie haben ihre allgemeine Behauptung durch nichts unterlegt. Die Richtigkeit ihrer Behauptung kann aufgrund der gerichtsbekannten weiten Verbreitung des Fernsehkonsums über das Internet und dessen Qualität bei rückkanalfähigem Kabelnetzanschluss auch keinesfalls als Erfahrungssatz unterstellt werden mit der Folge, dass konkreter Sachvortrag entbehrlich würde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein ausländischer Mieter hat einen Anspruch, Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache empfangen zu können. Geht das nur mit einer Parabolantenne, darf er sie (nach Vorgaben des Vermieters) installieren. Stehen alternative Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung, gilt das nicht mehr; auch eine genehmigte Antenne ist wieder abzubauen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der ukrainische Mieter hatte die Genehmigung erhalten, auf dem Dach eine Satellitenantenne zu installieren. Dabei war ausdrücklich vereinbart, dass die Genehmigung widerrufen werden könne, wenn sich Umstände ergäben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde. Darauf berief sich die Vermieterin, nachdem die Wohnung an das rückkanalfähige digitale Breitbandkabelnetz angeschlossen worden war, da nunmehr über das Internet Programme in der Heimatsprache des Mieters empfangen werden konnten. Sie verlangte Entfernung der Antenne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. Juli 2012 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Köpenick, das der Beseitigungsklage stattgegeben hatte. Die Vermieterin sei zum Widerruf der Genehmigung berechtigt gewesen, da über den aktivierten Rückkanal ein schneller Internetzugang mit 19 ukrainischen TV-Programmen genutzt werden könne. Die Behauptung der Mieter, der Fernsehempfang sei störungsanfällig, sei unsubstantiiert, zumal es gerichtsbekannt sei, dass Fernsehempfang über das Internet weit verbreitet sei.