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Widerruf bei Verbraucherverträgen

KG8 U 101/1216.08.2012unveröffentlicht

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerruf bei Verbraucherverträgen; Verwirkung des Widerrufsrechts

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lässt ein Leasingnehmer seit Erhalt der Widerrufsbelehrung mehr als sechs Jahre bis zum Widerruf des Leasingvertrages verstreichen, dann steht der Ausübung des - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts jedenfalls dann der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wenn die beiderseitigen Pflichten aus dem Leasingvertrag bereits vier Jahre vor Geltendmachung des Widerrufsrechtes vollständig erfüllt worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. den streitgegenständlichen Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer unterzeichnet hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bekl. vorliegend eine den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt hat oder nicht.

Der Senat teilt jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, dass der Ausübung des - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts des Kl. der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001, I ZR 91/99, GRUR 2002, 280; BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).

Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass der Kl., nachdem ihm die Widerrufsbelehrung vom 20. März 2005 vorlag, mehr als 6 Jahre hat verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2007, - V ZR 190/06 -, NJW 2007, 2183- Tz 8; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 242, Rn. 94). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es - wie hier - nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2000 - 9 U 59/00, NJW-RR 2001, 1279).

Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Senat - mit dem Landgericht - der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Bekl. musste nach der bereits im Jahre 2007 erfolgten, vollständigen Erfüllung des Leasingvertrages nicht mehr mit einem Widerruf des Leasingvertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (so auch OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - I-13 U 30/11, 13 U 30/11 -, BKR 2012, 162; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2 März 2010 - I-24 U 136/09, 24 U 136/09 -, WM 2010, 2258). Dies gilt umso mehr, als die Tochter des Kl. unstreitig nach Erfüllung der beiderseitigen Pflichten aus dem Leasingvertrag im März 2007 das Fahrzeug gekauft und bei der Bekl. finanziert hat. Damit hat sich die Bekl. darauf eingerichtet, dass das Leasingverhältnis beanstandungsfrei abgewickelt worden war.

Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (OLG Köln, a.a.O.).

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Bekl. auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kl. die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seiner Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten im Jahre 2007 nicht bekannt war. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden.

Im Streitfall liegen die Dinge dagegen grundlegend anders, denn der Kl. hat eine Widerrufsbelehrung erhalten. Selbst wenn die Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprochen haben sollte, so konnte sie gleichwohl einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft - erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, konnte sich der Kl. hier über die befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die ihm erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, ihn von einem Widerruf abzuhalten, denn bei vernünftiger Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Verbrauchers musste insbesondere die Frage, ob die Widerrufsfrist bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Angebots der Bekl. oder erst dann beginnt, wenn er auch im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung ist, für die Entscheidung des Kl., letztlich am Geschäft festzuhalten, ohne Belang sein. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 327/04, Juris, Rz. 25) zugrunde lag. Dort hat der BGH eine Verwirkung verneint, weil die Belehrung die - fehlerhafte und deshalb unwirksame - Einschränkung enthielt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 21). Anders als der Kl. im vorliegenden Fall hatten die Bekl. im dortigen Verfahren daher gerade aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung keinen Anlass zu der Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus waren die Darlehen in dem der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 zugrunde liegenden Fall noch nicht vollständig zurückgezahlt, d.h. anders als im vorliegenden Fall das Vertragsverhältnis nicht bereits seit langem abgewickelt und beendet. Das gilt auch für die vom Kl. zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 23. Dezember 2005 - 13 U 56/02) sowie des BGH (Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85). Da der formale, eine bloße Ungenauigkeit in der Darstellung des Fristbeginns darstellende Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht geführt und deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des Kl. gehabt hat, an dem Geschäft festzuhalten, verstößt der mehr als 6 Jahre nach Vertragsabschluss und 4 Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erklärte Widerruf des Kl. gegen Treu und Glauben (OLG Köln, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.