Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
BGB §§ 531 Abs. 1, 532
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten um die Übertragung von Grundstückseigentum nach dem Widerruf von Schenkungen.
2 Die frühere Kl. (nachfolgend: die Erblasserin), die im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist und deren Erbinnen die beiden jetzigen Kl. sind, war Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken in Frankfurt am Main und Bonn. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 28. Dezember 1993 und vom 30. November 1994 übertrug sie den Kl. und deren Bruder - dem Bekl. - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an 14 Grundstücken zu jeweils einem Drittel. Dabei behielt sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Mit einem weiteren Vertrag vom 16. November 2000 übertrug sie dem Bekl. ein Grundstück in Frankfurt am Main zu Alleineigentum.
3 Vom 2. bis zum 9. April 2008 war die Erblasserin stationär in einem Hospital untergebracht. Am 10. April 2008 bewilligte sie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte. Der die Unterschrift der Erblasserin beglaubigende Notar übersandte die Urkunden wenige Tage später der gemeinsamen Hausverwaltung der Kl. und des Bekl. „zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen“. Die Urkunden wurden in einem Safe im Geschäftslokal der Hausverwaltung aufbewahrt.
4 Am 8. Januar 2010 ließ sich der Bekl. von einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Urkunden aushändigen. Anschließend verhandelten die Parteien über die Verwendung der Löschungsbewilligungen.
5 Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Bekl. war, die Zahlung der Pacht für die Nutzung eines anderen Grundstücks der Erblasserin in Bonn ein. Die Erblasserin erwirkte deswegen vor dem Landgericht Bonn einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel i.H.v. 1.308.588,30 €.
6 Am 6. April 2010 widerrief die Erblasserin eine dem Bekl. schon im Jahr 1999 erteilte Handlungsvollmacht. Unter dem 11. Mai 2010 verlangte die Kl. zu 2 vom Bekl. die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an die Erblasserin. Der Bekl. kam dem nicht nach. Am 28. und 31. Dezember 2010 reichte ein Notar die Löschungsbewilligungen in seinem Auftrag bei den jeweils zuständigen Grundbuchämtern ein. Ablichtungen übersandte er der Erblasserin.
7 Die Erblasserin wurde am 7. Januar 2011 vom Amtsgericht Frankfurt am Main über die Löschung der für sie eingetragenen Rechte informiert. Sie erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Bekl. untersagt wurde, den Antrag auf Eintragung der Löschungsbewilligung des Nießbrauchs im jeweiligen Grundbuch aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung nach Widerspruch des Bekl. aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Bekl. nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurück. In dem genannten Verfahren hat sich der Bekl. insbesondere mit der Behauptung verteidigt, die Erblasserin sei dement und deshalb nicht geschäfts- und prozessfähig.
8 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Erblasserin vom Bekl. zunächst die Zustimmung zur Berichtigung der Grundbücher in Bezug auf die ihrer Ansicht nach zu Unrecht gelöschten Nießbrauchsrechte verlangt. Insoweit ist gegen den Bekl. später ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen.
9 Nach dem Tod der Erblasserin haben die Kl. die Feststellung beantragt, dass sie je zur Hälfte Erbinnen geworden sind und der Bekl. nicht Erbe geworden ist. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung antragsgemäß ausgesprochen.
10 Mit Schreiben an den Bekl. vom 16. Dezember 2011 hat die Erblasserin den Widerruf der Schenkungen der eingangs erwähnten Grundstücke erklärt, die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführt sind. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 hat sie im Wege der Klageerweiterung vom Bekl. die Rückübertragung des (Mit-) Eigentums an diesen 15 Grundstücken verlangt.
11 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hat die Erblasserin erneut den Widerruf der Schenkungen erklärt. Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf das Verhalten des Bekl. in dem vor dem Landgericht Bonn geführten Verfahren berufen, ferner auf einen Erpressungsversuch des Bekl. gegenüber den Kl., von dem sie erst im November 2011 Kenntnis erlangt habe.
12 Das Landgericht hat den Bekl. antragsgemäß zur Übertragung des (Mit-) Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Auf die Berufung des Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kl. mit der vom Senat zugelassenen Revision, der der Bekl. entgegentritt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
13 Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
15 Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Erblasserin jedenfalls bei Erteilung der Prozessvollmacht Ende Januar 2011 prozessfähig gewesen. Ob ihre Prozessfähigkeit während des Verfahrens entfallen sei, habe für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Ein Widerruf der Vollmacht könne nicht festgestellt werden. Nach dem Versterben der Erblasserin hätten die Kl. den Prozess gemäß § 239 Satz 1 ZPO wirksam aufgenommen.
16 Jedoch sei die auf Rückübertragung des Grundstückseigentums gerichtete Klage nicht begründet. Ein entsprechender Anspruch komme nur in Betracht, wenn den Übertragungen an den Bekl. eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB zugrunde gelegen und die Erblasserin diese wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung liege nicht vor. Die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2012 sei unwirksam, weil die Erblasserin keinen Widerrufsgrund angegeben habe und es deshalb an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendigen Begründung fehle. Die Erklärung vom 5. Juli 2012 enthalte zwar eine Begründung, lasse aber nicht erkennen, welches Verhalten des Bekl. konkret beanstandet werde. Überdies sei diese Erklärung nach Ablauf der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist abgegeben worden. Die Erblasserin habe von dem Gebrauch der Löschungsbewilligungen und den Einlassungen des Bekl. in den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen schon im Jahr 2010 bzw. Anfang des Jahres 2011 Kenntnis gehabt.
17 Ob den Grundstücksübertragungen tatsächlich Schenkungen zugrunde gelegen hätten, könne danach offenbleiben. Ebenso könne offenbleiben, ob der Erblasserin ein Widerrufsgrund zur Seite gestanden habe. Der Vollständigkeit halber sei allerdings festzustellen, dass ein solcher Widerrufsgrund nicht vorliege. Die Einreichung der Löschungsbewilligungen stelle schon objektiv keine schwere Verfehlung des Bekl. dar. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass das Verhalten des Bekl. subjektiv auf einer tadelswerten Gesinnung beruht habe, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die die Erblasserin habe erwarten können.
18 II. Das hält der Überprüfung im Revisionsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
19 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2011 wegen Fehlens einer Begründung als unwirksam angesehen.
20 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich einer Begründung bedarf, bislang nicht abschließend geklärt.
21 Der Senat hat bisher nur entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB eine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs nicht verlangt und die Erklärung den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls soweit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche ggf. anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, GE 2020, 113 = NJW-RR 2020, 179 Rn. 25).
22 Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung bedarf, hat der Senat hingegen - entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. einerseits zustimmend Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2; Koch/Holle, JZ 2020, 422, 423; Heinemann, ZNotP 2020, 212, 213 und andererseits ablehnend BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5) - in der zitierten Entscheidung offengelassen. Diese Frage war für die Entscheidung des damals zu beurteilenden Falls unerheblich, weil die Widerrufserklärung den genannten Anforderungen genügte.
23 2. Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.
24 a) Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2001 - 22 U 1/01, juris Rn. 44; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 U 47/14, juris Rn. 19) und der überwiegende Teil der Literatur (BeckOK/Gehrlein, BGB, Stand: 1. August 2022, § 531 Rn. 1; Dauner-Lieb/Langen/Dendorfer-Ditges/Wilhelm, BGB, 4. Aufl. 2021, § 531 Rn. 4; Erman/Hähnchen, BGB, 16. Aufl. 2020, § 531 Rn. 1; Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 531 Rn. 6; Münchener Kommentar-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 531 Rn. 3; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2) hält die Mitteilung des Widerrufsgrundes für erforderlich - insbesondere deshalb, weil der Beschenkte die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§ 530 BGB) und die Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 532 BGB) zu prüfen.
25 b) Ein anderer Teil der Literatur lehnt eine Pflicht zur Mitteilung des Widerrufsgrundes ab und beruft sich dafür auf den Wortlaut des Gesetzes (BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5).
26 c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
27 Der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB sieht eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vor.
28 d) Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden.
29 Angesichts der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten haben kann, hat der Beschenkte allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten insoweit aber nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist, und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.
30 Es stünde in Widerspruch zu diesem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht.
31 e) Für dieses Ergebnis spricht auch ein systematischer Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
32 Eine solche Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ebenfalls das Vorliegen eines besonderen Grundes und die Einhaltung einer - im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren - Erklärungsfrist vor.
33 Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt aber nicht davon ab, dass der Dienstherr dieser Pflicht nachkommt. Insoweit ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten ist (BAG, Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71, AP BGB § 626 Nr. 65 unter II 1).
34 Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, für die das Gesetz nicht einmal eine Pflicht zur nachträglichen Begründung vorsieht, kann insoweit nichts anderes gelten.
III. 35 Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
36 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Übertragung an den Bekl. auf einer Schenkung beruht.
37 Für die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb zugunsten der Kl. von einer Schenkung auszugehen.
38 2. Die vom Berufungsgericht vorsorglich angestellten Erwägungen zum Widerrufsgrund vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.
39 a) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
40 Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, GE 2020, 113 = NJW-RR 2020, 179 Rn. 30 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 17 f.).
41 Die danach gebotene Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts ist Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Kontrolle beschränkt, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und ggf. den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 12; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38).
42 b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung wird den danach zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
43 aa) Das Berufungsgericht hat die Einreichung der Löschungsbewilligungen nicht als schwere Verfehlung angesehen, weil die Löschung der Nießbrauchsrechte für die Erblasserin auch mit gewissen Vorteilen verbunden gewesen sei, die Kl. ebenfalls Verhandlungen über die Verwendung der Löschungsbewilligungen geführt hätten und die Erblasserin selbst kein Herausgabeverlangen an den Bekl. gerichtet habe.
44 Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Bekl. angesichts der Umstände, unter denen die Erblasserin die Löschungsbewilligungen übersandt hat, und angesichts der ohne Ergebnis gebliebenen Verhandlungen im Jahr 2010 auch ohne ausdrückliches Herausgabeverlangen der Erblasserin nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, von der Löschungsbewilligung ohne Einigung mit den übrigen Beteiligten Gebrauch machen zu dürfen.
45 Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, war der Bekl. aufgrund der Schenkungen zwar nicht unmittelbar gegenüber den Kl. zur Dankbarkeit verpflichtet. Der Umstand, dass die Erblasserin die Löschungsbewilligungen der gemeinsamen Hausverwaltung übersandt und sich auch in der Folgezeit nicht mit einer eigenmächtigen Verwendung durch einen Beteiligten einverstanden erklärt hat, könnte aber zur Folge haben, dass das Verhalten des Bekl. als grobe Verfehlung gegenüber der Erblasserin zu werten ist, wenn diese erkennbar erwartet hat, dass der Bekl. von den Erklärungen nur im Einvernehmen mit den Kl. Gebrauch macht.
46 Hätte das Berufungsgericht diesen Aspekt in seine Würdigung einbezogen, so hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob das einseitige Vorgehen des Bekl. aus diesem Grund die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit vermissen lässt, die die Erblasserin erwarten durfte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann eine objektiv schwere Verfehlung bejaht hätte.
47 bb) Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erblasserin habe mit einer Verwendung der Löschungsbewilligungen auch gegen ihren Willen rechnen müssen, findet keine Grundlage in den getroffenen Feststellungen.
48 Die Erwägung mag zutreffen, wenn für die Erblasserin schon bei der Erteilung der Bewilligungen erkennbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Bekl. von der faktisch bestehenden Verwendungsmöglichkeit ohne oder gegen ihren Willen Gebrauch machen würde. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
49 Mangels solcher Anhaltspunkte ist nicht auszuschließen, dass die Erblasserin aufgrund getroffener Absprachen oder aufgrund der Umstände, unter denen sie die Löschungsbewilligungen erteilt hat, damit rechnen konnte und durfte, dass der Bekl. die Unterlagen nicht eigenmächtig verwenden wird, um die Nießbrauchsrechte löschen zu lassen.
50 c) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen von § 530 Abs. 1 ZPO ebenfalls als nicht tragfähig.
51 Das Berufungsgericht hat eine tadelnswerte Gesinnung verneint, weil dem Bekl. nicht abgesprochen werden könne, dass er bei Verwendung der Löschungsbewilligungen nicht lediglich in eigenem Interesse gehandelt habe, sondern im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erblasserin - zunächst offenbar auch mit Zustimmung der Kl. - die Absicht hatte, die Vermögensverhältnisse zu regeln und die Erblasserin von den mit den Nießbrauchsrechten einhergehenden Belastungen zu befreien.
52 Auch hierbei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass der Bekl. nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, die Regelung der Vermögensverhältnisse selbst in die Hand nehmen zu dürfen.
IV. 53 Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob ein Widerrufsgrund i.S.v. § 530 Abs. 1 BGB vorliegt. Sollte es dies bejahen, wird es die bislang offengelassene Frage zu klären haben, ob die Übertragung an den Bekl. auf einer Schenkung beruht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Begründung. Trotzdem muss ein Grund vorliegen, den der Schenker später vor Gericht darlegen und beweisen kann, um das Rückgabeverlangen letzten Endes zum Erfolg zu bringen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Klägerinnen sind die Erbinnen der während des Klageverfahrens verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke. In den Jahren 1993 und 1994 hat sie den beiden Klägerinnen und deren Bruder – dem Beklagten – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an 14 Grundstücken zu je einem Drittel unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen. Mit einem weiteren Vertrag vom November 2000 übertrug sie dem Beklagten ein Grundstück zum Alleineigentum.
Am 10. April 2008 bewilligte sie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte. Der die Unterschrift der Erblasserin beglaubigende Notar übersandte die Urkunde wenige Tage später der von den Klägerinnen und ihrem Bruder bevollmächtigten Hausverwaltung „zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen“.
Am 8. Januar 2010 ließ sich der Beklagte von einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Urkunde aushändigen. Anschließend verhandelten die Parteien über die Verwendung der Löschungsbewilligungen.
Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Beklagte war, die Zahlung der Pacht für die Nutzung eines anderen Grundstücks der Erblasserin ein. Die Erblasserin erwirkte deswegen einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel in Höhe von 1.308.588,30 €.
Ende Dezember 2010 reichte ein Notar im Auftrag des Beklagten die Löschungsbewilligungen bei den jeweils zuständigen Grundbuchämtern ein und übersandte der Erblasserin Ablichtungen hiervon. Die Erblasserin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten untersagt wurde, die Anträge auf Eintragung der Löschungsbewilligung aufrechtzuerhalten.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 hat die Erblasserin gegenüber dem Beklagten den Widerruf der Schenkungen erklärt und im März 2012 die Rückübertragung des Miteigentums an den Grundstücken verlangt.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hat die Erblasserin erneut den Widerruf der Schenkungen erklärt und sich zur Begründung auf das Verhalten des Beklagten in dem Verfahren wegen des Gebrauchs der Löschungsbewilligung berufen sowie auf einen Erpressungsversuch des Beklagten gegenüber den Klägerinnen, von dem sie erst im November 2011 erfahren habe.
Während das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Rückübertragung des Miteigentums an den Grundstücken verurteilte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des OLG war die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2012 unwirksam, weil die Erblasserin darin keinen Widerrufsgrund angegeben habe. Die Widerrufserklärung vom 5. Juli 2012 sei verspätet, da die Erblasserin bereits im Jahre 2010 und Anfang des Jahres 2011 vom Gebrauch der Löschungsbewilligung und den Einlassungen des Beklagten erfahren habe, so dass die Jahresfrist des § 532 BGB zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entgegen der Ansicht des OLG und eines großen Teils der Literatur bedarf die Erklärung des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Der Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB verlangt keine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB lasse sich eine Pflicht zur Begründung der Erklärung nicht herleiten. Der Beschenkte werde dadurch geschützt, dass die Widerrufserklärung nur wirksam sei, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks vorliegen und von dem Schenker dargelegt und bewiesen werden können.
Der BGH vergleicht die Rechtslage mit derjenigen bei der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund (§ 632 BGB). Eine solche Kündigung setzt ebenfalls das Vorliegen eines besonderen Grundes und die Einhaltung einer kurzen Erklärungsfrist voraus. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt allein davon ab, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Erklärungsfrist eingehalten ist.
Das Urteil des OLG ist nach Ansicht des BGH auch nicht im Ergebnis richtig. Denn die Ansicht des OLG, dass die Voraussetzungen des groben Undanks nicht vorlagen, hält einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von einer gewissen Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Angesichts der Umstände, unter denen die Erblasserin die Löschungsbewilligung übersandt hat, hätte der Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass er von der Löschungsbewilligung ohne Einigung mit den übrigen Beteiligten Gebrauch machen dürfe.
Zwar war der Beklagte aufgrund der Schenkung nicht unmittelbar den Klägerinnen gegenüber zur Dankbarkeit verpflichtet. Das Verhalten des Beklagten könnte aber eine grobe Verfehlung gegenüber der Erblasserin darstellen, wenn diese erkennbar erwartet hat, dass der Beklagte von den Erklärungen nur im Einvernehmen mit den Klägerinnen Gebrauch macht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Erblasserin damit rechnen konnte und durfte, dass der Beklagte die Unterlagen nicht eigenmächtig verwenden wird, um die Nießbrauchsrechte löschen zu lassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf erfolgt gem. § 531 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Gemäß § 532 BGB ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, an welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
In der Rechtsprechung und Literatur wurde bisher überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erklärung des Widerrufs nur wirksam ist, wenn sie eine Begründung enthält. Dies sei erforderlich, damit der Beschenkte die Möglichkeit habe, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und die Einhaltung der Widerrufsfrist zu prüfen. Diese Auffassung hat sich auch auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 2019 (X ZR 48/17, GE 2020, 113) berufen. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt. Mit diesem Urteil hat der BGH lediglich entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs verlangt und die Erklärung den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und die Einhaltung der Jahresfrist des § 532 BGB beurteilen kann. Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung bedarf, hat der Senat – entgegen einer verbreiteten Ansicht – in der betreffenden Entscheidung jedoch offengelassen, weil die zu beurteilende Widerrufserklärung den genannten Anforderungen genügte und es auf diese Frage deshalb nicht ankam.
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine Mitteilung des Widerrufsgrundes für die Wirksamkeit der Erklärung nicht erforderlich ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gehört zu den materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung. Das Rückgabeverlangen hat deshalb nur dann Erfolg, wenn der Schenker das Vorliegen der Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.
Zur Begründung seiner Entscheidung beruft sich der BGH vor allem auf den Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB, der eine Begründung der Erklärung nicht verlangt. Den berechtigten Interessen des Beschenkten wird dadurch Rechnung getragen, dass die Widerrufserklärung materiell nur dann wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf tatsächlich vorliegen.
Steuerrecht: Wirtschaftlicher Hintergrund des Falles ist offenbar die Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks löst Schenkungsteuer aus. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 176 ff. BewG bemessen wird. Davon wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs abgezogen, der nach § 14 BewG ermittelt wird. Maßgeblich ist insofern der Jahresmietertrag (netto) und die voraussichtliche Lebenserwartung des Schenkers.
Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Die dadurch ausgelöste „Bereicherung“ des Beschenkten löst keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus, weil es sich lediglich um einen „Reflex“ handelt. Der Verzicht des Schenkers auf das Nießbrauchsrecht löst dagegen erneut Schenkungsteuer aus. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts im Zeitpunkt des Verzichts. In steuerrechtlicher Hinsicht stellt sich deshalb die Frage, ob der Löschungsbewilligung ein Verzicht zugrunde lag oder ob die Übergabe der Löschungsbewilligung einen Verzicht darstellt.
Wenn die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf der Schenkung vorlagen und die Grundstücke von dem Beklagten zurückübertragen werden, ist der Schenkungsteuerbescheid gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG insoweit aufzuheben. Dann stellt sich insoweit die Frage nach einem Verzicht auf das Nießbrauchsrecht nicht. Diese Miteigentumsanteile an den Grundstücken fallen in die Erbmasse, die allerdings nur den Erbinnen, nicht aber ihrem Bruder zufallen würde.
Meines Erachtens ist für die Frage, ob grober Undank vorliegt, darauf abzustellen, was der Sinn und Zweck der Löschungsbewilligung war.
Hans-Joachim Beck